Kosten eines Gerichtsverfahrens

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Kosten eines gerichtlichen Verfahrens

Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens lassen sich nur für den Einzelfall und auch dort häufig nur annäherungsweise abschätzen. Allgemein gilt:

Zivilverfahren

In Zivilverfahren setzen sich die Prozesskosten zusammen aus den „Gerichtskosten“ und den „Rechtsanwaltskosten“. 

Das Gericht erhebt Gerichtskosten in Form von Gebühren und Auslagen. Die Höhe der Gerichtsgebühren richtet sich im Grundsatz nach dem Wert der Streitigkeit (bei Zahlungsklagen zumeist: Höhe der Klagforderung). Diese Gebühren sind i.d.R. vom Kläger als Vorschuss bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Hinzu treten können Auslagen des Gerichts, die z.B. für Zeugenvernehmungen (etwa: Fahrtkosten des Zeugen), für die Beauf­tragung eines Sachverständigen oder für die Hinzuziehung eines Dolmetschers entstehen können. Auch diese Kosten sind zumeist als Vorschuss von der beweispflichtigen Partei einzuzahlen.   

In Zivilverfahren vor dem Landgericht Hamburg müssen Sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Sein Honorar richtet sich nach dem „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ (RVG). Vereinfachend lässt sich sagen: Die Höhe der Vergütung des Anwalts ist von der Höhe des Wertes der Streitigkeit abhängig – es sei denn, Sie vereinbaren vertraglich ein Honorar (z.B. einen Stundensatz) für die Beratung und Vertretung.  

Im Internet gibt es eine Vielzahl von „Gebührenrechnern“, mit deren Hilfe Sie sich sowohl die zu erwartenden Gerichtsgebühren als auch die voraussichtlichen Rechtsanwaltskosten für einen Rechtsstreit berechnen lassen können.

Parteien, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aufzubringen, können unter bestimmten Voraussetzungen „Prozesskostenhilfe“ beantragen. 

Wer im Verhältnis zwischen den Parteien die gesamten Prozesskosten letzten Endes zu tragen hat, entscheidet – wenn das Verfahren streitig entschieden wird – das Gericht. Ob es der nicht kostenpflichtigen Partei im Einzelfall gelingt, verauslagte Kosten (z.B. für den eigenen Rechtsanwalt) vom Prozessgegner ersetzt zu bekommen, ist außerdem eine Frage der Zahlungsfähigkeit des Gegners. 

 

Strafverfahren

In Strafverfahren setzen sich die Prozesskosten wie im Zivilverfahren aus Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren zusammen.

Das Gericht erhebt Gerichtskosten. Die Höhe richtet sich nach der Art bzw. dem Inhalt der Entscheidung (Urteil, Beschluss etc.). Zu den gerichtlichen Kosten zählen auch die im Verfahren entstandenen Zeugen- und ggf. Sachverständigenkosten.

Im Verfahren  entstehende Schöffenauslagen und die in vielen Verfahren anfallenden Dolmetscherkosten fallen nicht unter die Gerichtskosten. Diese Kosten werden vom Staat getragen.

Ferner fallen in den Verfahren Rechtsanwaltskosten an. Im erstinstanzlichen landgerichtlichen Verfahren herrscht Anwaltszwang. Soweit ein Angeklagter sich keinen Rechtsanwalt leisten kann, wird vom Gericht in den gesetzlich vorgesehenen Fällen ein Pflichtverteidiger bestellt. Dieser erhält für seine Tätigkeit im Verfahren – zunächst aus der Staatskasse – mehrere Gebühren (Grundgebühr, Verfahrensgebühren, Terminsgebühren, ggf. noch weitere Gebühren), die sich nach dem „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“ (RVG) bestimmen.

Der Angeklagte hat die entstandenen Kosten und Gebühren zu tragen, wenn er verurteilt wird. Bei mittellosen Angeklagten/Verurteilten ist – nicht selten – eine Einziehung aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Bei einem Freispruch des Angeklagten trägt die Staatskasse die entstandenen Kosten und Gebühren.