Geschäftsverteilungsplan
Die interne Verteilung der Geschäfte, d. h. welcher Senat für welches Verfahren zuständig ist und mit welchen Richterinnen und Richter diese Senate besetzt sind, ergibt sich aus dem Geschäftsverteilungsplan. Dieser wird von dem Präsidium des Finanzgerichtes beschlossen (§ 21 e GVG).
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2012
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2011
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2011 (Stand bis 17.04.2011)
Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2010 (Stand 4.11.2010)