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Datenschutz

Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz

Im Rahmen der Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz werden Ihre Daten zur Prüfung verwendet, ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen von Ihnen benannte Rechtsdienstleister:innen eingeleitet und gegebenenfalls durchgeführt werden. Nach Abschluss des Verfahrens werden Ihre Daten bis zum Abschluss der bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nach § 7 Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) aufbewahrt, mithin zehn Jahre nach Löschung des jeweils registrierten Rechtsdienstleistenden oder fünf Jahre nach Beendigung des Verfahrens.

Im Zuge des Verfahrens werden die Daten an Mitarbeiter:innen der Gerichtsverwaltung weitergegeben, die mit der Prüfung der Eingabe befasst sind. Umfasst sind die personenbezogenen Daten, welche Sie selbst mitteilen, und gegebenenfalls weitere relevante personenbezogene Daten, welche sich aus den Stellungnahmen der betroffenen Rechtsdienstleister:innen auf Ihre Eingabe ergeben.

Soweit es erforderlich ist, werden die Daten auch weitergegeben an von der Eingabe betroffene Rechtsdienstleister:innen und gegebenenfalls mit Beanstandungen zu befassende Branchenverbände, andere Aufsichtsbehörden und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz befasste Stellen oder für die Überprüfung von Aufsichtsmaßnahmen zuständige Gerichte (insbesondere die Aufsichtsbehörden anderer Bundesländer, die Staatsanwaltschaft oder das Verwaltungsgericht).

Bewerbungsverfahren

Wenn Sie sich auf Stellen für den Servicebereich beim Amtsgericht Hamburg oder als Praktikant:in bewerben, werden Ihre Daten ebenfalls verarbeitet.

Ihre Daten werden verwendet, um den gesetzlichen Pflichten bei der Auswahl zur Besetzung von Stellen nachzukommen und, um die Zuteilung von Praktikumsstellen vorzunehmen. Nach Abschluss des Verfahrens werden Ihre Daten bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nach Maßgabe der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Hamburgischen Justiz vom 12. April 2011 in der jeweils geltenden Fassung (Justizschriftgutaufbewahrungsverordnung – JSchrAufbV) aufbewahrt. In der Regel gilt für Unterlagen über Bewerber:innen, die nicht in Personalakten weitergeführt werden, eine Höchstaufbewahrungsfrist von zwei Monaten (Ziffer 222 g der Anlage zur JSchrAufbV).

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sind Art. 33 Grundgesetz (GG), Art. 6 Abs. 1 Buchst. c) und e) der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG).

Im Zuge des Verfahrens werden die Daten – je nach Angelegenheit und soweit erforderlich – an Mitarbeiter:innen der Gerichtsverwaltung und betriebliche Interessenvertretungen weitergegeben, die mit der Bearbeitung des Vorgangs befasst sind. Umfasst sind die personenbezogenen Daten, die Sie selbst mitteilen oder mit deren  Verwendung Sie sich ausdrücklich einverstanden erklärt haben. 

Dienstaufsicht

Ihre Daten werden verwendet, um zu prüfen, ob dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen von Ihnen benannte Personen eingeleitet und gegebenenfalls durchgeführt werden. Nach Abschluss des Verfahrens werden Ihre Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke bis zum Abschluss der bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nach Maßgabe der Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut der Hamburgischen Justiz vom 12. April 2011 in der jeweils geltenden Fassung (Justizschriftgutaufbewahrungs-verordnung – JSchrAufbV) aufbewahrt. In der Regel gilt für Eingaben eine Höchstaufbewahrungsfrist von fünf Jahren (Ziff. 502 b der Anlage zur JSchrAufbV).

Im Zuge des Verfahrens werden die Daten an Mitarbeiter:innen der Gerichtsverwaltung weitergegeben, die mit der Prüfung der Eingabe befasst sind. Umfasst sind die personenbezogenen Daten, welche Sie selbst mitteilen, und gegebenenfalls weitere relevante personenbezogene Daten, welche sich aus Gerichtsverfahren oder anderen Akten ergeben, auf die Ihre Eingabe Bezug nimmt. Soweit es erforderlich ist, werden die Daten auch weitergegeben an die von der Eingabe betroffene Person und gegebenenfalls die Verwaltungen anderer Stellen, soweit sie zuvor mit dem Verfahren befasst waren oder von diesem betroffen sind.

Gerichtliche Verfahren

Allgemeine Informationen zum Datenschutz in sämtlichen gerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg und zum Datenschutzbeauftragten des Amtsgerichts Hamburg finden Sie auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hinterlegungssachen

Ihre Daten werden verwendet, um Entscheidungen über die Hinterlegung von Gegenständen, unter anderem von Geld, beim Amtsgericht Hamburg zu treffen.

Im Zuge des Verfahrens werden die Daten an Mitarbeiter:innen der Gerichtsverwaltung weitergegeben, die mit der Prüfung der Eingabe befasst werden. Umfasst sind die personenbezogenen Daten, welche Sie selbst mitteilen, und gegebenenfalls weitere relevante personenbezogene Daten, welche sich aus Gerichtsverfahren oder anderen Akten ergeben, auf die Ihre Eingabe Bezug nimmt. Soweit es erforderlich ist, werden die Daten auch weitergegeben an die im Hinterlegungsgesetz bezeichneten Personen und Stellen sowie – im Falle einer Beschwerde – an die Präsidialabteilung des Amtsgerichts Hamburg als dienstaufsichtsführende Stelle.

Verwaltungsaufgaben

Soweit das Amtsgericht Hamburg Verwaltungsaufgaben ausübt – hier sind insbesondere Hinterlegungssachen, die Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz sowie die Bearbeitung von Beschwerden im Rahmen der Dienstaufsicht zu nennen – gelten ebenfalls die Hinweise für gerichtliche Verfahren, die Sie auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts finden.

Nachfolgend finden Sie zu diesem Bereich ergänzende Informationen.

Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung können im Rahmen der Durchführung von Verwaltungsaufgaben zusätzlich folgende sein:

  • § 13h des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) 
  • I Abs. 1 der Anordnung zur Durchführung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in der Fassung vom 8. Juli 2008
  • § 3 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) 
  • § 8 des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) 
  • das Hamburgische Disziplinargesetz (HmbDG) 
  • das Hamburgische Hinterlegungsgesetz (HmbHintG) mit den ergänzenden Ausführungsvorschriften 
  • die Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 12/2005 vom 7. Juni 2015 (Az. 1200/3/9-3)

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