Elektronischer Rechtsverkehr

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Amtsgericht Hamburg

Beim Amtsgericht Hamburg wurde auf der Grundlage der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei dem Handels- und Genossenschaftsregister sowie zur Weiterübertragung von Ermächtigungen im elektronischen Rechtsverkehr" vom 2. Januar 2007 der elektronische Zugang zum Registergericht eröffnet und damit eine entsprechende Vorgabe durch das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) umgesetzt.

Die Internet-Registerauskunft bietet zudem die Möglichkeit, auf das Handelsregister sowie das Genossenschafts- und Partnerschaftsregister unabhängig von den Öffnungszeiten des Gerichts via Internet zuzugreifen. Nähere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr beim Registergericht erhalten Sie auf den Seiten des Registergerichts.

In Vollstreckungssachen erfolgt die Übermittlung von Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis und die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse durch die Gerichtsvollzieher und Vollstreckungsbehörden an das zentrale Vollstreckungsgericht (ZenVG) ausschließlich in elektronischer Form. Der Abruf von Schuldnerdaten durch berechtigte Stellen erfolgt online über das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder. Nähere Informationen erhalten Sie auf den Seiten des Vollstreckungsgerichts.

Für alle übrigen Verfahren beim Amtsgericht Hamburg ist der elektronische Rechtsverkehr, mit Ausnahme von Grundbuchsachen, zugelassen.

Rechtsgrundlagen sind § 130a der Zivilprozessordnung (in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), § 753a der Zivilprozessordnung sowie § 32a der Strafprozessordnung (in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Dort ist insbesondere für ansonsten schriftlich zu unterzeichnende Schriftstücke geregelt,

  • dass die Schriftstücke in Form eines elektronischen Dokuments zu übersenden sind,
  • dass dieses elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein muss (siehe hierzu auch die Informationen auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter dem Stichwort „qualifizierte elektronische Signatur“) oder von der verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (z.B. das besondere elektronische Anwaltspostfach) einzureichen ist

Die technischen Rahmenbedingungen sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) sowie in der zugehörigen Bekanntmachung geregelt. Nähere Informationen zu den technischen Rahmenbedingungen erhalten Sie auf der Seite zum elektronischen Rechtsverkehr

Bitte beachten Sie, dass eine Sichtung der elektronischen Postfächer nur während der regulären Dienstzeiten der Gemeinsamen Annahmestelle erfolgt.