Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei

21.04.2010

 

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg (3 K 18/10, Urteil vom 20.4.2010) hat gestern in einem bundesweit ersten Musterprozess entschieden, dass eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage auch zu grundsteuerlichen Zwecken nicht als Gebäude auf fremden Grund angesehen werden kann.

Zum Sachverhalt: Die Klägerin hat an eine Hotelgesellschaft eine schwimmende Anlage verpachtet, die auf dem schiffbaren Mittelkanal in Hamburg liegt. Auf dieser Anlage betreibt die Pächterin ein gastronomisches Konferenz- und Eventzentrum. Die Anlage besteht aus drei Schwimmkörpern („Terrasse“, „Lounge“ und „Conference“) sowie aus einem Pfahlbau („Foyer“) zwischen der „Lounge“ und der „Conference“. Die Klägerin und das Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg streiten darüber, ob die schwimmende Anlage der Klägerin als Gebäude auf fremden Grund und Boden im Sinne des Bewertungsgesetzes mit der Folge anzusehen ist, dass für das schwimmende Konferenz- und Eventzentrum Grundsteuer zu zahlen wäre.

Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat sich gestern nach einem Ortstermin mit Beweisaufnahme an Bord des schwimmenden Zentrums der Auffassung der Klägerin – „Jeder, der schon einmal unter Seekrankheit gelitten habe, wisse, dass ein Boot und damit auch das schwimmende Konferenzzentrum nicht standfest und folglich kein Gebäude sei“ – angeschlossen und deren Klage stattgeben. Das gestern verkündete Urteil wird nicht nur für die grundsteuerrechtliche Behandlung von Hotel- und Gastronomieschiffen, sondern auch für Wohnschiffe und die zum längeren Wohnen genutzten Hausboote (Floating Homes) bedeutsam sein.

 

Für die Klägerin bedeutet diese Entscheidung freilich nur einen Etappensieg. Denn der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.

 

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Christoph Schoenfeld

Präsidialrichter und Pressesprecher des Finanzgerichts Hamburg

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