Neu gewählte ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden im Finanzgericht Hamburg begrüßt; Finanzgerichtspräsident Werner Kuhr blickt auf ein erfolgreiches Jahr des Finanzgerichts Hamburg zurück.»
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Änderung der Rechtsprechung für Zivilprozesskosten ohne Auswirkung auf die Kosten aus Prozessen wegen vorsätzlich begangener Straftaten bleibt, diese insbesondere nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sind.»
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass Hinweise im „Kleingedruckten“ der Steuerformulare nicht ohne weiteres ausschließen, dass Unterhaltszahlungen an die Mutter des nichtehelichen Kindes des Steuerpflichtigen auch dann noch geltend gemacht werden können, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist.»
In einer bundesweit ersten Gerichtsentscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Anfang des Jahres als Verbrauchsteuer neu eingeführte Kernbrennstoffsteuer – auch „Brennelementesteuer“ genannt – in Frage gestellt und in einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss (Az. 4 V 133/11) einem Eilantrag eines Kernkraftwerkbetreibers stattgegeben.»
Seit gestern liegt die schriftliche Fassung eines umfangreichen Beschlusses des Finanzgerichts Hamburg vor, in dem sein 2. Senat darlegt, weshalb er die Vorschrift des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) für verfassungswidrig hält.»
Von einem Bürger könne nicht erwartet werden, dass er sich in den zollrechtlichen Bestimmungen, die nicht nur unübersichtlich und schwer verständlich seien, sondern jedes Jahr auch mehrere Tausend Seiten umfassten, besser auskenne als der Zoll.»
Am 28. Januar 2011 wird eine 15-köpfige Studentengruppe aus Weißrussland das Finanzgericht Hamburg besuchen. Die Studierenden wollen Einblicke in das Gerichtswesen und das Verfahrensrecht gewinnen.»
Zum 30. November 2010 tritt der Präsident des Finanzgerichts Hamburg, Dr. Jan Grotheer, in den Ruhestand. Er wird im Rahmen einer Feierstundein der Handelskammer Hamburgverabschiedet.»
Mit Urteil vom 7.9.2010 (3 K 13/09) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg die Klage eines Taxiunternehmers abgewiesen, der – nach Auffassung des Finanzamts – bei der Steuer geschummelt und sich mit seiner Klage gegen die Schätzung seiner Umsätze durch das Finanzamt gewandt hatte.»
Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat gestern in einem bundesweit ersten Musterprozess entschieden, dass eine auf einem städtischen Gewässer schwimmende Anlage auch zu grundsteuerlichen Zwecken nicht als Gebäude auf fremden Grund angesehen werden kann.»
Der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (1 V 289/09) entschieden, dass eine Vollstreckung österreichischer Geldbußen wegen Nichtbenennung des Fahrers in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig ist.»
Das Finanzgericht Hamburg - das zweitgrößte Obere Landesgericht in Hamburg - begeht am 8. September 2009 in einer Feierstunde in der Handelskammer Hamburg sein 60-jähriges Bestehen.»
Der Gemeinsame Senat des Finanzgerichts Hamburg für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, 4. Senat (Az.: 4 K 80/09), hat entschieden, dass Ansprüche des Hauptzollamtes Hamburg-Jonas auf Rückforderung von im Jahre 1995 gewährten Ausfuhrerstattungen auch nach nationalem Recht nur einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen.»
Der 3. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat in seinem Beschluss vom 10.6.2009 (3 V 75/09) verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Zweifel an der Neufassung der Umsatzbesteuerung von Spielgeräten in § 4 Nr. 9 lit. b) UStG geäußert.»
Im Juni 2008 hat im Rahmen des europäischen Richteraustauschs erstmals an einem Gericht in der Partnerstadt Marseille ein Hamburger Richter gearbeitet»
EuGH bestätigt Rechtsprechung des FG Hamburg, dass Verstöße gegen gemeinschaftsrechtliche Tierschutzbestimmungen nur dann zum Verlust einer Exportsubvention führen, wenn sich dieser Verstoß auf das Wohlbefinden der Tiere ausgewirkt hat.»
Der 5. Senat des Finanzgerichts Hamburg hält die Pauschalierung nicht abziehbarer Betriebsausgaben bei Beteiligung von Kapitalgesellschaften nach § 8 b Abs. 3 und 5 KStG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für verfassungswidrig.»
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Geländewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t nicht nach Gewicht, sondern – wie ein PKW – nach Hubraum zu besteuern ist.»