Jahresbilanz 2008

17.03.2009

 

Einleitung

Die Jahresbilanz erläutert für das Jahr 2008 die Geschäftsentwicklung des Finanzgerichts Hamburg, das als oberes Landesgericht insbesondere zuständig ist für Steuer- und Zollrecht, Kindergeld sowie Europäisches Marktordnungsrecht.

Der erste Teil der Jahresbilanz befasst sich mit der Geschäftsentwicklung im Berichtszeitraum. Der zweite Teil gibt Aufschluss über die Personalentwicklung im Jahre 2008. Der dritte Teil enthält eine Zusammenstellung von ausgewählten Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg zu bedeutenden Rechtsfragen oder steuerlich relevanten Sachverhalten, die von allgemeinerem Interesse sind. Im vierten Teil schließlich wird über die Öffentlichkeitsarbeit des Finanzgerichts Hamburg berichtet.

Teil 1: Geschäftsentwicklung

Die statistischen Zahlen des vergangenen Jahres bestätigen die positive Entwicklung, die bereits in den letzten drei Jahren zu verzeichnen war. So liegt die durchschnittliche Dauer der im Jahre 2008 erledigten Klageverfahren bei nunmehr 10,9 Monaten. Damit hat sich die erstmals für das Geschäftsjahr 2007 zu verzeichnende Entwicklung der Senkung der durchschnittlichen Verfahrensdauer in Klageverfahren auf unter 12 Monate stabilisiert. Die durchschnittliche Verfahrensdauer der vorläufigen Rechtsschutzverfahren betrug im Berichtsjahr lediglich 4,3 Monate. Diese Zahlen zeigen anschaulich, dass es dem Finanzgericht auch im vergangenen Jahr gelungen ist, den rechtsschutzsuchenden Bürgerinnen und Bürgern zeitnah und effektiv Rechtsschutz zu gewähren.

JB 2008 Verfahrensdauer

(Finanzgericht Hamburg)

Mit Blick auf die erledigten Klageverfahren ist zudem hervorzuheben, dass über 40 % der Fälle nach weniger als 6 Monaten abgeschlossen werden konnten.

JB 2008 Dauer Klageverfahren

(FG Hamburg)

Die 8 Senate des Gerichts haben im Jahr 2008 insgesamt 1.706 Verfahren erledigt, wobei die Senate ein besonderes Augenmerk auf die Bearbeitung von Altfällen gerichtet haben. Am Ende des Berichtsjahres waren lediglich 20 Verfahren älter als vier Jahre. Da im Geschäftsjahr 2008 die Erledigungen die Eingangszahlen überstiegen, konnte auch der Bestand an unerledigten Verfahren weiter gemindert werden und liegt nunmehr bei lediglich 1.303 Verfahren. Die Zeiten, dass zum Ende des Geschäftsjahres nahezu 3.000 bzw. weit über 2.000 Verfahren noch unerledigt waren, dürften damit endgültig der Vergangenheit angehören.

JB 2008 offene Verfahren

(FG Hamburg)

Von den im Berichtszeitraum abgeschlossenen 1.485 Klageverfahren wurden 22,9 % durch Urteil oder Gerichtsbescheid beendet. Der Prozentsatz der zu Gunsten der Kläger getroffenen Entscheidungen beträgt bezogen auf die streitig entschiedenen Klageverfahren 22,7 %.

JB 2008 Erledigungsart Klagen

(FG Hamburg)

Diese Zahl, die der Arbeit der Finanz- und Zollverwaltung sowie der Familienkassen ein gutes Zeugnis ausstellt, darf freilich nicht dahin fehlinterpretiert werden, dass die überwiegende Mehrheit der im Berichtsjahr abgeschlossenen Klageverfahren für die Kläger erfolglos ausgegangen sei. Vielmehr konnten fast 35 % aller Klageverfahren nach Erledigung der Hauptsache einvernehmlich durch einen bloßen Kostenbeschluss abgeschlossen werden. Die Erledigung der Hauptsache tritt aber in der Regel nur ein, wenn die Verwaltung den angegriffenen Bescheid ganz oder teilweise im Sinne des Klägers abändert. Bedenkt man zudem, dass bei etwa 20 % der zurückgenommenen Klagen zuvor ein dem Klagebegehren ganz oder teilweise stattgebender Änderungsbescheid durch das Finanzamt erging, so erhöht sich der Anteil der für die Kläger zumindest teilweise erfolgreich ausgegangenen Klageverfahren entsprechend.

Von den im Jahre 2008 abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren – insgesamt 221 – wurden 113 Verfahren streitig entschieden. Von diesen streitig entschiedenen Eilverfahren waren 29,2 % ganz oder teilweise für die Antragsteller erfolgreich.

JB 2008 Erledigungsart VS

(FG Hamburg)

Gegen die im Berichtszeitraum durch Urteil bzw. Gerichtsbescheid abgeschlossenen 340 Klageverfahren wurde von den Beteiligten insgesamt in 124 Fällen ein Rechtsmittel eingelegt. Diese auf den ersten Blick relativ hohe Quote an eingelegten Rechtsmitteln erklärt sich zum einen vor dem Hintergrund der in der Regel bundesweiten Bedeutung der Entscheidungen des Gemeinsamen Senats für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein auf dem Gebiet des Europäischen Marktordnungsrechts. Zum anderen macht diese Quote deutlich, dass die vom Finanzgericht zu entscheidenden Verfahren zunehmend komplexer und komplizierter werden.

Teil 2: Personalentwicklung

Beim Finanzgericht Hamburg bestanden zum 31.12.2008 7 Steuersenate sowie ein Gemeinsamer Senat für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Gemeinsamer Senat) mit insgesamt 22 Richterplanstellen. Da dem Finanzgericht Hamburg allerdings im Verlauf des Jahres eine R 3-Stelle gestrichen wurde, konnte nur eine der beiden frei gewordenen Vorsitzendenstellen wieder besetzt werden. Diese Personal- und Stellenentwicklung bedingte zudem, dass zum Ende des Jahres nicht nur der 8. Senat, der lediglich eine Zuständigkeit für ein kleineres Finanzamt hatte, sondern auch der 7. Senat aufgelöst wurde.

Die länderübergreifende Zuständigkeit des Gemeinsamen Senats erstreckt sich auf die Gebiete des Zoll-, Verbrauchsteuer- und Marktordnungsrechts, wobei für das Gebiet des Ausfuhrerstattungsrechts (als Teil des Europäischen Marktordnungsrechts) bundesweit allein der Gemeinsame Senat des Finanzgerichts Hamburg zuständig ist.

Im Jahre 2008 gab es folgende personelle Veränderungen:

 

In den Ruhestand traten:

-         Herr VRiFG Sterlack (II. Senat)

-         Herr VRiFG Dr. v. Wedel (VII. Senat)

 

Zur Vorsitzenden Richterin am Finanzgericht wurde ernannt:

-         Frau Monika Duvinage (II. Senat)

Teil 3: Ausgewählte Entscheidungen des Finanzgerichts
 Hamburg aus dem Jahre 2008

Im Jahre 2008 sind 340 Klageverfahren durch Urteil oder Gerichtsbescheid abgeschlossen worden. Die nachstehende Zusammenstellung enthält eine Auswahl der von den Senaten zur Veröffentlichung freigegebenen Entscheidungen.

I. Abgabenordnung

  •           Mit Urteil vom 15.2.2008 (2 K 243/07, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss 8.9.2008 als unbegründet zurückgewiesen, Az. des BFH: XI B 30/08) hat der 2. Senat entschieden, dass die mit dem Umsatzsteuerbescheid verbundene Abrechnungsverfügung ein deklaratorischer Verwaltungsakt, dessen Außenwirkung sich je nach dem Ergebnis der Anrechnung in einem Leistungsgebot oder in einer Erstattungsverfügung äußert, ist. Einwendungen, die sich gegen die Begründung der Verpflichtung zur Rückzahlung erstatteter Vorsteuerüberschüsse richten, können nur gegen die Abrechnung bzw. das Leistungsgebot geltend gemacht werden, nicht aber im Verfahren nach § 218 Abs. 2 AO.

  •               In einem weiteren Urteil vom 15.2.2008 (2 K 244/06, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 9.10.2008 als unzulässig verworfen, Az. des BFH: I B 68/08) hat der 2. Senat klargestellt, dass bei groben Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Abgabe von Steuererklärungen) und großen Manipulationsmöglichkeiten, wie sie bei ausschließlichen Bargeschäften bestehen, sich das Finanzamt bei seiner Schätzung am oberen Rand des Schätzungsrahmens orientieren kann.

  •                Das Urteil des 3. Senats vom 22.4.2008 (3 K 222/06, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 207/08) befasst sich mit Fragen der Haftung von Strohmann- und faktischem Geschäftsführer der GmbH. In seinem Urteil hat der 3. Senat u.a. ausgeführt: Die Inanspruchnahme des bestellten Strohmann-Geschäftsführers und des faktischen Geschäftsführers der GmbH als Haftungs-Gesamtschuldner für die nicht abgeführte Lohnsteuer entspricht sachgerechter Ermessensausübung. Die Haftung des bestellten Geschäftsführers ist nicht von seiner - deklaratorischen - Eintragung oder Löschung im Handelsregister abhängig. Für das Auftreten eines faktischen Geschäftsführers nach außen kommt es nicht darauf an, in welcher Funktion (z. B. als Gesellschafter, Beirat, Anwalt, Berater, Notar) er im jeweiligen Einzelfall zu handeln vorgegeben hat; entscheidend sind die durch sein Handeln gegenüber Dritten geschaffenen "Fakten" im Gesamterscheinungsbild.

  •           Soll der Vergütungsschuldner wegen Abzugssteuer eines beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG in Anspruch genommen werden, muss der Haftungsbescheid nach einem Urteil des 5. Senats vom 29.4.2008 (5 K 49/07, rechtskräftig) die Steuerart bezeichnen. Die Haftungsinanspruchnahme wegen Einkommensteuer statt Körperschaftsteuer genügt nicht inhaltlichen Bestimmtheitsanforderungen. Eine Berichtigung nach § 129 Satz 1 AO wird, wie der 5. Senat weiter ausgeführt hat, im Regelfall daran scheitern, dass die Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der unzutreffenden Angabe der Steuerart nicht ausgeschlossen werden kann.

  •           Nach dem Urteil des 6. Senats vom 30.9.2008 (6 K 10/07, rechtskräftig) ist der Erstattungsbetrag gemäß § 11 Abs. 2 AStG (a.F.) nicht nach § 236 AO zu verzinsen.

  •          In seinem Urteil vom 15.10.2008 (2 K 210/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 50/08) befasst sich der 2. Senat mit der Fragestellung des Missbrauchs bei einem Schiffsfond. Der 2. Senat legt in seinem Urteil u.a. dar: Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.06.2001 (IV R 40/97) betrifft einen Einzelfall und kann nicht auf andere Fonds übertragen werden. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.10.2003 (IV C-3 S 2253a 48/03) widerspricht geltendem Recht. Ob die Voraussetzungen für einen Missbrauch gem. § 42 AO vorliegen, muss im Einzelfall konkret geprüft werden. Liegen die Voraussetzungen des § 42 AO nicht vor, sind Finanzierungsvermittlungskosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben.

  •           Ist eine Anrechnungsverfügung durch unlautere Mittel eines Dritten erwirkt worden, so kann sie nach dem Urteil des 6. Senats vom 19.11.2008 (6 K 167/06, Revision eingelegt, Az. es BFH: VII R 51/08) gegenüber dem Steuerpflichtigen nur dann gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 AO zurückgenommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige das unlautere Verhalten des Dritten zurechnen lassen muss.

  •          Im Hinblick auf die Zinsberechnung bei Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen stellt der 6. Senat in seinem Urteil vom 19.11.2008 (6 K 173/07, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: I B 232/08) fest: Die Handelsbilanz ist maßgeblich für die gemäß § 21 KStG zu bildende Rückstellung für Beitragsrückerstattungen. Die Änderung der Handelsbilanz stellt im Hinblick auf eine geänderte Steuerfestsetzung infolge erhöhter Zuführungen zur Rückstellung für Beitragsrückerstattungen ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 233 a Abs. 2 a AO dar.

  •          Mit Urteil vom 1.12.2008 (7 K 19/04, rechtskräftig) hat der 7. Senat entschieden, dass die Einkünfte unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft sind §§ 180 Abs. 5 Nr. 1, 180 Abs. 1 Nr. 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen sind; die ausländische Personengesellschaft ist nicht Beteiligte dieses Feststellungsverfahrens. Der 7. Senat führt in seinem Urteil sodann weiter aus, es ist auf der Grundlage deutschen Steuerrechts zu entscheiden, ob die Einkünfte aus der Beteiligung an einer US-amerikanischen Personengesellschaft dem Progressionsvorbehalt unterliegen oder ob es sich um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 16 EStG handelt.

II. Einkommensteuer

  •         Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer, der seit mehr als zwei Jahren am Beschäftigungsort wohnt und dort über eine Wohnung verfügt, die an Ausstattung und Größe seine Wohnung am Heimatort übertrifft, spricht nach Ansicht des 6. Senats (Urteil vom 1.9.2008, 6 K 58/05, rechtskräftig) vieles dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort verlegt worden sind, während die Heimatwohnung lediglich für Besuchszwecke vorbehalten wird.

  •        In seinem Beschluss von 2.4.2008 (1 V 44/08, rechtskräftig) hat der 1. Senat u.a. hervorgehoben, dass Kosten eines Schadensersatzprozesses gegen einen Steuerberater auf Ausgleich der infolge fehlgeschlagener Gestaltungsberatung erhöhten Einkommensteuer keine Betriebsausgaben darstellen. Die steuerliche Qualifizierung von Prozesskosten als abzugsfähige Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne von § 12 EStG folgt der steuerlichen Qualifizierung des dem Prozess in der Hauptsache zugrundeliegenden Streitgegenstandes. Eine dem Schadensersatzbegehren zugrundeliegende Fehlberatung als neuer selbständig zu beurteilender Vorgang löst den ursprünglich bestehenden Zusammenhang der Beratungsleistung mit einer konkreten Einkunftsart. Zur Kompensation überhöhter Einkommensteuer gezahlter Schadensersatz dient dem Ausgleich einer Vermögenseinbuße des Steuerpflichtigen und betrifft daher regelmäßig nicht dessen Erwerbs- sondern Privatsphäre. Der Schadensersatz unterliegt daher bei dem Empfänger nicht der Besteuerung.

  •           Vermeidet eine Zahlung aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 1587o BGB eine Kürzung von Einnahmen i. S. § 19 EStG, können Werbungskosten vorliegen. Dies ist vom Einzelfall abhängig. Ein Werbungskostenabzug scheidet aus, wenn (zukünftige) Einnahmen von der Regelung des Versorgungsausgleichs unberührt bleiben (Urteil des 7. Senats vom 4.7.2008, 7 K 235/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 33/08).

  •            Die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes im Sinne des § 17  EStG setzt nach einem Urteil des 6. Senats vom 5.5.2008 (6 K 97/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: IX 31/08) voraus, dass noch im Veräußerungszeitpunkt eine relevante Beteiligung vorliegt.

  •            In einem weiteren Urteil vom 5.5.2008 (6 K 198/05, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 23/08) hat der 6. Senat erkannt, dass die mit dem Übergang zur Tonnagebesteuerung zur Erfassung bisher angelaufener stiller Reserven gesondert und gegebenenfalls einheitlich festgestellten Unterschiedsbeträge nach der ursprünglichen Gesetzesfassung auch vor den in § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG genannten Zeitpunkten dem Gewinn hinzugerechnet werden können. Das Wort "spätestens" in § 5a Abs. 4 Satz 3 stellt kein offenkundiges redaktionelles Versehen des Gesetzgebers dar.

  •            Mit Urteil vom 5.5.2008 (6 K 175/05, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 28/08) hat der 6. Senat zudem entschieden, dass Aufwendungen eines in einem Wohnstift lebenden nicht pflegebedürftigen Steuerpflichtigen für Hausmeister, Gartenpflege, kleinere Reparaturen, die wöchentliche Reinigung der Wohnung, das monatliche  Fensterputzen und die Reinigung der Gemeinschaftsflächen ebenso als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35 a Abs. 2 EStG anzusehen sind wie die Aufwendungen für das Vorhalten eines betreuerischen Nachtdienstes für kleinere pflegerische Hilfeleistungen sowie ggf. Einleitung von ambulanten Pflegeleistungen, das Vorhalten eines betreuerischen Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung und das Vorhalten von Hausdamen und Etagendamen zur Erbringung kleinerer Betreuungsleistungen, Besuche, Begleitungen.

  •         Mit Urteil vom 5.5.2008 (6 K 24/05, rechtskräftig) hat der 6. Senat überdies festgestellt, dass der Freibetrag für Veräußerungsgewinne nach § 16 Abs. 4 EStG einem Steuerpflichtigen nur einmal in dessen Leben gewährt werden kann. Dies gilt, wie der 6. Senat weiter ausgeführt hat, auch dann, wenn der Steuerpflichtige den in einem früheren Veranlagungszeitraum bereits in Anspruch genommenen Freibetrag nicht in voller Höhe hat ausschöpfen können.

  •          Der 7. Senat hat mit Urteil vom 6.8.2008 (7 K 99/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 37/08) entschieden, dass aufgrund der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bei dem Arbeitnehmer weder negative Einnahmen noch Werbungskosten abfließen. Änderungen des Wertes etwaiger erworbener Anwartschaften betreffen die bei Überschusseinkünften steuerlich irrelevante Vermögenssphäre.

  •           Nach dem Urteil des 1. Senats vom 7.4.2008 (1 K 72/04, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen, Az. des BFH: X B 185/08) ist die Abzugsbeschränkung von Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 3 EStG trotz verfassungsrechtlicher Bedenken jedenfalls im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 05.04.2004 - AltEinkG - am 01.01.2005 wirksam. Eine rückwirkende Änderung kommt wegen des befristeten Gesetzgebungsauftrages zur Neuregelung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen nicht in Betracht.

  •            In einem weiteren Urteil vom 7.4.2008 (1 K 149/07, Revision mit Urteil vom 26.11.2008 als unbegründet zurückgewiesen, Az. des BFH: X R 24/08) hat der 1. Senat erkannt, dass es sich bei der Erstattung von Sonderausgaben nicht um "negative Ausgaben" mit der Folge handelt, dass sie als solche gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG für das Kalenderjahr ihrer Leistung, also dem Jahr der Erstattung, steuerlich ab- bzw. anzusetzen sind. Des Weiteren hat der 1. Senat geurteilt, dass die Erstattung von Kirchensteuer nach einem Teilerlass, der einen gesonderten Antrag des Steuerpflichtigen und die eigenständige, stattgebende Entscheidung der Kirche nach § 227 AO i. V. m. mit Landeskirchensteuerrecht in einem gesonderten Verwaltungsverfahren voraussetzt, ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ist. Ein nach Verrechnung mit der im Erstattungsjahr gezahlten Kirchensteuer verbleibender Erstattungsüberhang ist mangels endgültiger wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen durch Änderung des Einkommensteuerbescheides des ursprünglichen Zahlungsjahres nach § 164 Abs. 2 AO oder § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steuererhöhend zu berücksichtigen.

  •            Nach Ansicht des 2. Senats (Urteil vom 2 K 236/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 36/08) können Dienstleistungsvergütungen, die von einer gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Gesellschaft (Kommanditgesellschaft) in gesonderten Vereinbarungen mit einzelnen Kommanditisten für Eigenkapitalvermittlungsgarantie, Platzierungsgarantie, vorbereitende Bereederung und Finanzierungsvermittlung aufgewendet werden, Betriebsausgaben sein; sie sind nicht schon aufgrund der Verknüpfung der Verträge und des Zusammenhangs mit dem Erwerb bzw. der Herstellung des Schiffes als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu qualifizieren.

  •           Bescheinigt eine nach dem Landesrecht zuständige Behörde die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal erforderlichen Aufwendungen i.S.d. § 7 i Abs. 1 Satz 1 EStG, so ist die Bescheinigung für die Einkommensteuerveranlagung verbindlich (Urteil des 6. Senats vom 24.6.2008, 6 K 157/06, rechtskräftig).

  •            Die Besteuerung von Stillhalterprämien im Rahmen von Optionsgeschäften gem. § 22 Nr. 3 EStG im Veranlagungszeitraum 1997 verstößt, wie der 5 Senat mit Gerichtsbescheid vom 31.7.2008 (5 K 40/07, rechtskräftig) entschieden hat, nicht gegen die Verfassung, insbesondere besteht kein dem Gesetzgeber zurechenbares Vollzugsdefizit.

  •          Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit Aktienoptionen als Anreizlohn erhält, die unter einer Verfallsklausel für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehen, und wird sodann das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet, in dem für die Ausübung der Optionen noch eine Frist gewährt wird, so stellen geldwerte Vorteile aus den Optionen nach dem Urteil des 3. Senats vom 30.5.2008 (3 K 124/06, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen, Az. des BFH: IX B 129/08) weiterhin Anreizlohn dar und nicht etwa eine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer ohne eine derartige Frist die Möglichkeit gehabt hätte, die Optionen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuüben.

  •           Die Nichtigerklärung der Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG 1997 für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 durch das BVerfG rechtfertigt nicht in Fällen bestandskräftiger Verwaltungsakte die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit i. S. d. § 227 AO, wie der 3. Senat mit Urteil vom 30.5.2008 (3 K 124/06, Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 17.12.2008 als unbegründet zurückgewiesen, Az. des BFH: IX B 129/08) entschieden hat.

  •            Geht ein Arbeitnehmer in den Vorruhestand und erhält er aufgrund von Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag eine Einmalzahlung und aufgrund einer betrieblichen Versorgungszusage für den Fall des Vorruhestands in späteren Jahren bis zum Eintritt des Rentenalters von seinem Arbeitgeber Vorruhestandszahlungen, so handelt es sich nach einem weiteren Urteil des 3. Senats vom 30.5.2008 (3 K 84/08, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 187/08) insgesamt um eine einheitliche Entschädigung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, für die mangels Zusammenballung kein Anspruch auf begünstigte Besteuerung besteht. Der Vertrauensschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 EStG schützt einen Steuerpflichtigen auch vor solchen Rechtsprechungsänderungen, die erst während des Rechtsmittelverfahrens eintreten, sofern der Einspruch gegen die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids geführt wird, der nach alter Rechtsprechung ergangen ist, und die Gründe für die Änderung des Bescheids einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Die Änderung der Begründung eines Änderungsbescheids ist damit im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand des § 176 AO dem Erlass eines Änderungsbescheids gleichzustellen.

  •            Mit Urteil vom 15.2.2008 (2 K 225/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 15/08) hat der 2. Senat entschieden, hat eine Personengesellschaft ihren originär gewerblichen Betrieb aufgegeben und liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht vor, können die ehemaligen Betriebsgrundstücke auch dann nicht zu gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen gewidmet werden, wenn sie der Sicherung einer z. Zt. des Betriebes aufgenommenen und noch nicht getilgten Betriebsschuld dienen. Eine Umqualifizierung von Einkünften nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG setzt nach Auffassung des 2. Senats voraus, dass auf der Ebene der Personengesellschaft Einkünfte erzielt werden, die ihrer Art nach einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 1, 3-7 EStG unterfallen.

  •           Nach dem Urteil des 5. Senats vom 9.10.2008 (5 K 33/08, rechtskräftig) führen Umzugskosten nur dann zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn eine Fahrzeitverkürzung von mindestens 1 Stunde arbeitstäglich erreicht wird.

 

  •            Die Urteile des 2. Senats vom 15.10.2008 (2 K 216/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 104/08, bzw. 2 K 218/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 105/08) befassen sich mit der Vereinbarkeit der Abzugsteuer gemäß § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht. Der 2. Senat führt in seinem Urteil aus: Für die Beurteilung der Gemeinschaftskonformität des Abzugsverfahrens gem. 50 a Abs. 4 EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung an. Im Wege der normerhaltenden Reduktion des § 50 a Abs. 4 EStG sind mit der Leistung unmittelbar zusammenhängende und dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Betriebsausgaben vollen Umfangs zu berücksichtigen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner bekannt sind, weil er die Ausgaben im Wege des abgekürzten Vertragsweges gezahlt hat. Eine Schätzung von Betriebsausgaben kommt im Abzugsverfahren nicht in Betracht. Bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung gem. § 51 Abs. 2 UStDV gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer.

  •            Mit Urteil vom 17.11.2008 (6 K 159/06, rechtskräftig) hat der 6. Senat festgestellt, dass ein berufsmäßiger Betreuer im Sinne der §§ 1896 ff. BGB aus dieser Tätigkeit auch dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, wenn er Rechtsanwalt ist.

  •            Das Urteil des 6. Senats vom 19.11.2008 (6 K 174/05, rechtskräftig) betrifft die Veräußerung von Mitunternehmeranteilen an einer bislang nur vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Der 6. Senat stellt in seinem Urteil fest: Veräußern die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft ihre Mitunternehmeranteile an eine bislang nur vermögensverwaltend tätige Personengesellschaft, an der sie selbst beteiligt sind, so handelt es sich zwar auch in Höhe ihrer Beteiligung an der erwerbenden Gesellschaft um eine Veräußerung i. S. d. §§ 16, 34 EStG, der Gewinn gilt aber insoweit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 EStG als laufender Gewinn. Die Bruchteilsbetrachtung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO steht dem nicht entgegen.

  •            Die Entscheidung des 1. Senats vom 29.10.2008 (1 K 190/06, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: IX B 57/08) befasst sich mit der zeitlichen Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Anteilsveräußerung. Der 1. Senat führt in seinem Urteil u.a. aus: Der Veräußerungspreis i.S.v. § 23 Abs. 3 EStG für die Veräußerung von Anteilen an einer nach dem 31.12.2000 gegründeten unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft unterliegt beim Anteilseigner der Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren gemäß § 3 Nr. 40 lit. j EStG, da eine Besteuerung der Körperschaft nach dem zuvor geltenden Anrechungsverfahren wegen des Gründungsdatums von vorneherein ausgeschlossen ist und so die notwendige Korrespondenz zwischen der Besteuerung der Körperschaft und des Anteilseigners hergestellt wird. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses auch dann, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2002 erfolgte (entgegen Rz. 51 des BMF-Schreibens vom 25.10.2004 - IV C 3-S 2256-238/04 - BStBl I 2004, 1034). Der als zusammengefasste Größe zu ermittelnde Veräußerungspreis (und -gewinn bzw. -verlust) i.S.v. §  23 Abs. 3 EStG ist dem Grunde nach steuerlich einheitlich zu behandeln. Das hierauf anzuwendende Recht bestimmt sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt des obligatorischen Veräußerungsgeschäfts. Bei anteiligen Zuflüssen des Veräußerungspreises zu verschiedenen Zeitpunkten regelt § 11 EStG lediglich, in welchem Kalenderjahr die Einnahmen als bezogen gelten und damit zu versteuern sind.

  •          Mit einem weiteren Urteil vom 29.10.2008 (1 K 56/07, rechtskräftig) hat der 1. Senat entschieden, dass eine "GmbH & Co. GbR mbH" die Voraussetzungen an eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht erfüllen kann, wenn neben der oder den persönlich haftenden Kapitalgesellschaften auch nur eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist. Dies gilt seit Änderung der Rechtsprechung durch das BGH-Urteil vom 27.09.1999 - II ZR 371/98 - auch, wenn mit sämtlichen Geschäftspartnern der GbR zivilrechtlich wirksam schriftliche individualvertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, nach denen die rechtsgeschäftliche Haftung aller natürlichen Personen, die GbR-Gesellschafter sind, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.

III. Finanzgerichtsordnung/Prozessrecht

  •          Ändert das Finanzamt während des Klageverfahrens den den Verfahrensgegenstand bildenden Feststellungsbescheid durch eine geänderte Feststellung einer bis dahin nicht angefochtenen Besteuerungsgrundlage, kann der Kläger eine darin liegende neue Beschwer durch eine Klagerweiterung auch außerhalb der Frist für die Klage gegen den ursprünglichen Bescheid geltend machen (Urteil des 2. Senats vom 15.02.2008, 2 K 225/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: IV R 15/08).

  •          In seinem Beschluss vom 11.7.2008 (8 K 44/08, rechtskräftig) hat der 8. Senat ausgeführt, dass die Kosten des Verfahrens auch dann grundsätzlich dem Kläger aufzuerlegen sind, wenn das Finanzamt einen Schätzungsbescheid im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens nach Einreichung der Steuerklärung abändert.

  •          Mit Beschluss vom 13.6.2008 (4 V 119/08, rechtskräftig) hat der Gemeinsame Senat dargelegt, dass die Aufhebung der Befristung einer Vollziehungsaussetzung zum Fristablauf nur deklaratorischen Charakter hat.

  •          Der Gemeinsame Senat hat mit Urteil vom 21.4.2008 (4 K 114/08, rechtskräftig) zudem entschieden, dass das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers nicht als Zustimmung der Erledigung ausgelegt werden kann.

  •          Gibt der Kläger sein Desinteresse an einer gerichtlichen Entscheidung klar zu erkennen, so entfällt nach dem Gerichtsbescheid des 8. Senats vom 17.9.2008 (8 K 9/08, rechtskräftig) das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage.

  •          Mit Beschluss vom 2.4.2008 (4 V 308/07, rechtskräftig) hat der Gemeinsame Senat klargestellt, dass auch in Fällen eines unzulässigen Antrags nach § 69 Abs. 3 FGO der Streitwert mit 25 % des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen ist.

  •          In seinem Beschluss vom 30.9.2008 hat der Gemeinsame Senat (4 K 130/08, rechtskräftig) ausgeführt, dass ein Antrag nach § 154 FGO voraussetzt, dass seit Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde zuzumuten ist, ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen.

  •          Das Urteil des Gemeinsamen Senats vom 26.11.2008 (4 K 32/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 1/09) befasst sich zum einen mit dem Anwendungsbereich der Vorschrift des § 68 FGO. Der Gemeinsame Senat legt insoweit dar, dass der Begriff „Änderung“ im Sinne des § 68 FGO entsprechend dem Zweck der Vorschrift weit auszulegen ist. Eine Änderung im Sinne des § 68 FGO ist deshalb nach Ansicht des Gemeinsamen Senats bereits dann gegeben, wenn hinsichtlich des ursprünglichen und des neuen Verwaltungsaktes Identität der Beteiligten und eine wenigstens teilweise Identität der Regelungsbereiche beide Verwaltungsakte besteht. Zum anderen äußert sich der Gemeinsame Senat in seinem Urteil vom 26.11.2008 zu der Frage, ob die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage in zeitlicher Hinsicht Beschränkungen unterliegt. In dem Urteil vom 26.11.2008 heißt es insoweit: Die Erhebung einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist zwar an keine gesetzlich normierte Klagefrist gebunden. Das Rechtsschutzbedürfnis kann aber entfallen, wenn der Kläger nicht alsbald nach Eintritt der Erledigung Klage erhebt.

  •          Nach dem Urteil des 1. Senats vom 29.10.2008 (1 K 191/08, rechtskräftig) ist ein Verfahren, durch das sich ein später in Insolvenz geratener Steuerpflichtiger gegen einen Umsatzsteuerbescheid richtet, auch dann kein Aktivprozess im Sinne des § 85 InsO, wenn sich durch zwischenzeitliche Umbuchungen ein Erstattungsanspruch für die Insolvenzmasse ergeben könnte. Denn maßgeblich ist nur der Festsetzungsteil des Umsatzsteuerbescheides und nicht auch der Abrechnungsteil.

  •          Mit einem weiteren Urteil vom 29.10.2008 (1 K 263/06, rechtskräftig) hat der Senat erkannt, dass im Klageverfahren nur noch in den Grenzen des § 67 FGO nachträglich geltend gemacht werden kann, dass die Höhe des Gewinns unrichtig berechnet worden ist, wenn zunächst nur streitig gewesen ist, ob ein Gewinn ein privilegierter Veräußerungsgewinn ist.

  •          Gegenstand der Entscheidung des 5. Senats vom 4.12.2008 (5 K 103/07, rechtskräftig) sind Fragen der Rechtskraftwirkung eines Urteil. Der 5. Senat stellt insoweit fest, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung sich auf den Zeitpunkt bezieht, in dem sie ergeht; deshalb werden nur solche Veränderungen des Sachverhalts durch sie nicht erfasst, die erst später – nach der Entscheidung durch das Gericht – eintreten.

 

IV. Körperschaftsteuer

  •          Mit Urteil vom 23.5.2008 (2 K 15/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 63/08) hat der 2. Senat erkannt, dass es einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht entgegensteht, wenn derjenige die Pensionszusage nicht beeinflusst hat bzw. beeinflussen konnte, der im Zeitpunkt der Pensionszahlungen die Gesellschafterstellung inne hat bzw. inne hatte. Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung, so stellt der 2. Senat in seinem Urteil vom 23.5.2008 fest, genügt eine Vorteilszuwendung an eine einem Gesellschafter nahestehende Person.

  •          Nach der für das Streitjahr 1996 geltenden Fassung des § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG können Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen, so hat der 6. Senat in seinem Urteil vom 24.6.2008 (6 K 171/05, rechtskräftig) ausgeführt, nur dann aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte im Sinne dieser Vorschrift enthalten, wenn diese Einkünfte dem Fondsvermögen unmittelbar aus einer ausländischen Quelle zugeflossen sind. Erträge, die nur mittelbar aus dem Ausland stammen, weil sie zunächst einer inländischen Kapitalgesellschaft zufließen, die ihrerseits Erträge an das Fondsvermögen ausschüttet, fallen nicht unter § 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG (a.F.). § 8 b Abs. 1 Satz 1 KStG (a.F.) ist auf solche Ausschüttungen ebenfalls weder direkt noch analog anwendbar. Ferner hebt der 6. Senat in seinem Urteil vom 24.6.2008 hervor, dass Ausschüttungen auf Anteilscheine aus einem Wertpapier-Sondervermögen, die ihrerseits auf Ausschüttungen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft zurückgehen, für die Eigenkapital im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (a.F.) als verwendet gegolten hat, nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG (a.F.) von der Besteuerung ausgenommen werden.

  •          Holding- und Beteiligungsgesellschaften können nach dem Urteil des 2. Senats vom 26.2.2008 (2 K 54/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 36/08) Finanzunternehmen i. S. d. § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG sein. GmbH-Geschäftsanteile sind handelbare Anteile i. S. d. § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 KWG (i.d.F. bis 2006) und werden daher von § 8b Abs. 7 KStG erfasst. Dass für ihre Übertragung eine notarielle Beurkundung erforderlich ist sowie evtl. die Zustimmung der Mitgesellschafter, steht dem nicht entgegen.

  •          Mit Urteil vom 15.2.2008 (2 K 239/06, Revision eingelegt, I R 24/08) hat der 2. Senat zudem entschieden, dass eine Differenz zwischen dem Gewinn nach der Handelsbilanz und dem Steuerbilanzgewinn nicht als Zugang bzw. Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen ist. Eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos ist auf seinen positiven Bestand beschränkt.

  •          In seinem Urteil vom 18.2.2008 (3 K 212/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: I R 37/08) hat sich der 3. Senat mit der Auslegung des § 8 b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 KStG befasst und festgestellt, dass diese Vorschrift in der Fassung des Veranlagungszeitraums 2003 und des Veranlagungszeitraums 2004 bis 2005 zwar aus sich selbst heraus unverständlich ist; die Vorschrift ist jedoch nicht wegen Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit verfassungswidrig, weil ihr Regelungsgehalt unter Berücksichtigung des eindeutig dokumentierten Gesetzeszwecks wie folgt bestimmt werden kann: Satz 1 gilt nicht - d. h. Steuerfreiheit besteht - ... 2. soweit die Anteile weder unmittelbar noch mittelbar auf einer Einbringung i. S. d. § 20 Abs. 1 S. 1 oder § 23 Abs. 1 bis 3 UmwStG noch auf einer Einbringung durch einen nicht von Abs. 2 begünstigten Steuerpflichtigen innerhalb der in Nr. 1 bezeichneten Frist beruhen. Nach Auffassung des 3. Senats ist es ohne Belang, auf welcher Rechtsgrundlage die  Anteile eingebracht wurden, es genügt, dass die veräußernde Gesellschaft sie durch eine Einbringung erworben hat; es ist nicht vorausgesetzt, dass es sich bei ihnen um einbringungsgeborene Anteile handelt.

V. Marktordnungsrecht/Zollrecht

  •          Der Gerichtsbescheid des Gemeinsamen Senats des Finanzgerichts Hamburg für die Länder Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (Gemeinsamer Senat) vom 2.6.2008 (4 K 14/08, rechtskräftig) befasst sich mit der Fragestellung, wie lange eine Ruhepause während eines Tiertransportes bemessen sein darf. Der Gemeinsame Senat hat insoweit klargestellt, dass die Normierungen des Kapitels VII des Anhangs der Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport vom 19.11.1991 (91/628/EWG, mit späteren Änderungen) einem Ausführer nicht eine maximale Transportdauer von 29 Stunden gestatten, sondern eine maximale Transportzeit auf der Straße einschließlich Ver- und Entladen von 28 Stunden, die durch eine mindestens einstündige Ruhepause unterbrochen wird. Aus diesem Verständnis hat der Gemeinsame Senat abgeleitet, dass die Gesamttransportdauer deutlich mehr als 29 Stunden betragen kann, sofern nämlich die beiden maximalen Transportzeiten (auf der Straße einschließlich Ver- und Entladen) von jeweils 14 Stunden durch eine längere als einstündige Ruhezeit unterbrochen werden, wobei eine längere als einstündige Ruhepause nicht dazu führt, dass sich das anschließende Transportintervall von 14 Stunden entsprechend verkürzt.

  •          In seinem Urteil vom 20.5.2008 (4 K 15/08, rechtskräftig) hat der Gemeinsame Senat klargestellt, dass Verstöße gegen die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport vom 19.11.1991 (91/628/EWG, mit späteren Änderungen), die in die Sphäre der Behörde fallen, nicht zum Anlass genommen werden dürfen, die Ausfuhrerstattung zu kürzen oder zu versagen.

  •          In einem weiteren Urteil vom 20.5.2008 (4 K 26/08, rechtskräftig) hat der Gemeinsame Senat entschieden, dass auch die Nähe zum Umladeort im Interesse der Tiere eine Verlängerung der Transportzeiten rechtfertigen kann.

  •          Fernerhin hat der Gemeinsame Senat betont, dass eine Überschreitung des ersten Transportintervalls nicht zum Anlass genommen werden darf, die Ausfuhrerstattung nach Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 vollständig oder teilweise zu versagen, wenn dieser Verstoss gegen die Richtlinie zum Schutz der Tiere beim Transport vom 19.11.1991 (91/628/EWG, mit späteren Änderungen) letztlich auf eine Fehlinterpretation der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften durch die Europäische Kommission zurück zu führen ist (Urteil des Gemeinsamen Senats vom 20.5.2008, 4 K 25/08, rechtskräftig).

  •          Nach dem Urteil des Gemeinsamen Senats vom 20.6.2008 (4 K 49/08, rechtskräftig) sind bei der Prüfung, ob die Erstattung wegen eines Verstoßes gegen die Richtlinie zum Schutz der Tiere beim Transport vom 19.11.1991 (91/628/EWG, mit späteren Änderungen) zu kürzen oder zu versagen ist, sind auch die Folgen dieser Entscheidung hinsichtlich des Eingreifens eines Sanktionstatbestandes und Art. 6 VO Nr. 639/2003 zu berücksichtigen.

  •          Mit Urteil vom 20.5.2008 (4 K 28/08, rechtskräftig) hat der Gemeinsame Senat rechtsgrundsätzlich festgestellt, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 13.01.2004 (C-453/00) und 12.02.2008 (C-2/06) aufgestellt hat, zur Rücknahme der bestandskräftigen gemeinschaftsrechtswidrigen Entscheidung verpflichtet ist. 

  •          Das beklagte Hauptzollamt hat, wie der Gemeinsame Senat in seinem Urteil vom 28.2.2008 (4 K 48/07, rechtskräftig) ausgeführt hat, im Rückforderungsverfahren nachzuweisen, dass die Ausfuhrware den Markt des Bestimmungsdrittlandes tatsächlich nicht erreicht hat.

  •          Nach einem Urteil des Gemeinsamen Senats vom 19.2.2008 (4 K 39/05, rechtskräftig) muss das Beförderungspapier eine lückenlose Beförderung der Ware vom Ausfuhrmitgliedsland zum Bestimmungsort nachweisen.

  •          Das Urteil des Gemeinsamen Senats vom 28.4.2008 (4 K 165/05, rechtskräftig) befasst sich mit der Frage der handelsüblichen Qualität von Marzipanbroten. Der Gemeinsame Senat hat insoweit ausgeführt, dass auch optische Beeinträchtigungen - wie z.B. eine Vergrauung der Schokolade - die handelsübliche Qualität der Erstattungsware ausschließen können. Kann die Erstattungsware aufgrund einer Qualitätseinbuße nur verschleudert werden, ist nach Auffassung des Gemeinsamen Senats eine Vermarktung unter normalen Bedingungen nicht mehr gegeben.

  •          In seinem Urteil vom 30.1.2008 (4 K 224/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: VII R 8/08) befasst sich der Gemeinsame Senat mit der Gültigkeit bzw. Verfassungsmäßigkeit der Bananenmarktordnung.

  •          Mit Beschluss vom 30.7.2008 (4 K 133/06) hat der Gemeinsame Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist dem Einführer einer Ware, die ihren Ursprung im Westjordanland hat, die begehrte Präferenzbehandlung im Hinblick darauf, dass die Präferenzbehandlung in zwei in Betracht kommenden Abkommen - nämlich dem "Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits" (EMA) sowie dem "Europa-Mittelmeer-Interassoziationsabkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen andererseits" (EMI-PLO) - für Waren vorgesehen ist, die ihren Ursprung in dem Gebiet des Staates Israels bzw. im Westjordanland haben, auf jeden Fall zu gewähren, auch wenn nur ein formelles Ursprungszeugnis aus Israel vorgelegt wird? Falls die Frage 1) mit "Nein" zu beantworten ist: 2. Ist die Zollbehörde eines Mitgliedsstaates im Verhältnis zu einem Einführer, der für eine in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführte Ware die Gewährung der Präferenzbehandlung begehrt, nach dem EMA an einen Ursprungsnachweis der israelischen Behörde gebunden - und das Prüfungsverfahren nach Art. 32 EMA-Prot. 4 nicht eröffnet -, solange die Zollbehörde keinen anderen Zweifel an der Ursprungseigenschaft der Ware hat als den Zweifel, ob die Ware nicht aus einem Gebiet stammt, das lediglich unter israelischer Kontrolle steht - nämlich nach dem Israelisch-Palästinensischen Interimsabkommen von 1995 - und solange kein Verfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 durchgeführt wurde? Falls die Frage 2) mit "Nein" zu beantworten ist: 3. Darf die Zollbehörde des Einfuhrlandes dann, wenn auf ihr Prüfungsersuchen nach Art. 32 Abs. 2 EMA-Prot. 4 von den israelischen Behörden (nur) bestätigt worden ist, dass die Waren in einem Gebiet hergestellt worden seien, dass unter israelischer Zollzuständigkeit stehe und sie somit israelischen Ursprungs seien, und wenn die daraufhin ergangene Aufforderung der Einfuhrzollbehörde um nähere Darlegung von den israelischen Behörden unbeantwortet geblieben ist, bereits aus diesem Grund die Präferenzbehandlung ohne weiteres verweigern, insbesondere ohne dass es noch darauf ankommt, welchen Ursprung die Ware tatsächlich hat? Falls die Frage 3) mit "Nein" zu beantworten ist: 4. Darf die Zollbehörde die Präferenzbehandlung nach dem EMA ohne weiteres deswegen verweigern, wenn - wie inzwischen feststeht - die Ware ihren Ursprung im Westjordanland hat, oder ist die Präferenzbehandlung nach dem EMA auch für Waren dieses Ursprungs zu gewähren, jedenfalls solange kein Streitbeilegungsverfahren nach Art. 33 EMA Prot. 4 über die Auslegung des Abkommensbegriffs "Gebiet des Staates Israel" durchgeführt worden ist?

  •          Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 ist nach dem Urteil des Gemeinsamen Senats vom 8.9.2008 (4 K 146/06, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VII B 211/08) als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes zu verstehen; die dort aufgestellten Wertungen sind auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 1.7.1999 betreffen.

VI. Umsatzsteuer

  •          In seinem Urteil vom 4.7.2008 (7 K 175/07, rechtskräftig) hat der 7. Senat ausgeführt, dass zur Bezeichnung des Bestimmungsortes der innergemeinschaftlichen Lieferung die Angabe eines Landes nicht genügt. Die Voraussetzungen des § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV müssen kumulativ vorliegen.

  •          Nach Auffassung des 6. Senats (Urteil vom 24.6.2006, 6 K 91/06, rechtskräftig) kommen Busbeförderungen den Reisenden auch dann im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG unmittelbar zugute, wenn die Busbeförderungen infolge von Flugunregelmäßigkeiten anstelle der an sich den Reisenden geschuldeten Flugleistungen erbracht werden. Der Reiseveranstalter kann die ihm für eine Reisevorleistung gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge, so führt der 6. Senat in seinem Urteil vom 24.6.2008 weiter aus, als Vorsteuer abziehen, soweit die Reisevorleistung im Drittlandsgebiet bewirkt wird bzw. als im Drittlandsgebiet bewirkt gilt.

 

  •          Nach dem Urteil des 5. Senats vom 4.12.2008 (5 K 32/07, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: XI B 1/09) steht der Anwendung des § 13 b Abs. 2 UStG nicht entgegen, dass der Leistungsempfänger selbst im Ausland ansässig ist.

  •          Mit Urteil vom 29.10.2008 (1 K 191/08, rechtskräftig) hat der 1. Senat entschieden, dass die Veräußerung des einzigen Grundstücks durch einen Bauträger an eine andere Gesellschaft auch dann keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1 a UStG ist, wenn die erwerbende Gesellschaft die vom Bauträger begonnene Vermietung weiter betreibt.

VII. Verschiedenes

 

  •          Gewerbesteuer: Mit Urteil vom 29.10.2008 (1 K 192/08, rechtskräftig) hat der 1. Senat erkannt, dass das einzige Grundstück einer Gesellschaft, die als Bauträger tätig geworden ist, Umlaufvermögen darstellt, wenn bereits zum Zeitpunkt des Kaufs des Grundstücks feststand, dass das Grundstück nach der Bebauung und Vermietung der erstellten Gebäude veräußert werden sollte. Der Veräußerungsgewinn aus der Veräußerung eines solchen Grundstücks ist gewerbesteuerpflichtig.

 

  •          Grunderwerbsteuer: Wenn mehrere Grundstücke zugleich eingebracht werden und die Beteiligungsquote an der Gesamthand anschließend der wertmäßigen Summe der jeweils eingebrachten Grundstücke entspricht, so bleibt es nach mehreren Entscheidungen des 3. Senats (Beschlüsse vom 24.11.2008, 3 K 25/08 und 3 K 74/08) gleichwohl nach §§ 5 und 6 GrEStG bei der grundstücksbezogenen Beurteilung der Steuerbefreiung. Möglich sind freilich abweichende Vereinbarungen, inwieweit Grundstücke nur bestimmten Gesellschaftern oder den Gesellschaftern zu besonderen Anteilen gehören sollen.

 

  •          Kirchensteuer: In seinem Urteil vom 13.5.2008 (3 K 35/08, rechtskräftig) hat der 3. Senat dargelegt, dass für die Aufnahme in die Kirche durch die freiwillige Taufe als tatsächliches Bekenntnis es nicht auf das Zivilrecht oder auf subjektive Motive ankommt; unerheblich ist die Behauptung, die Taufe zwecks privater oder gesellschaftlicher Vorteile nur als Formalität ohne rechtliche Wirkung gesehen zu haben.

  •          Spielvergnügungssteuer: Mit Urteil vom 6.8.2008 (7 K 189/06, Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 51/08) hat der 7. Senat entschieden, Spieleinsatz im Sinne des Hamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes ist der vom Spieler für das einzelne Spiel aufgewendete Betrag sowie die von dem Spieler aufzuwendende Spielvergnügungsteuer. Dieses ergibt sich dem Sinn und Zweck der Spielvergnügungsteuer als örtliche Aufwandsteuer. Danach kommt es nicht mehr auf die in der Rechtsprechung entwickelte Konstruktion der kalkulatorischen Abwälzbarkeit an. Das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz ist verfassungsgemäß. Der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die unterschiedliche Besteuerung von in Spielhallen und Spielbanken aufgestellten Spielgeräten nicht verletzt.

 

  •          Zweitwohnungsteuer: Das Urteil des 7. Senats vom 1.10.2008 (7 K 245/07, Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 67/08) befasst sich mit der Zweitwohnungsteuerpflicht von Ledigen mit volljährigen Kindern. Der 7. hat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, dass Ledige, die in Hamburg mit Nebenwohnung gemeldet und deren Kinder volljährig sind, zweitwohnungsteuerpflichtig sind. Die Regelung des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ist nach Auffassung des 7. Senats nicht auf ledige Personen anzuwenden, auch wenn diese ggf. dem Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen.

Teil 4: Öffentlichkeitsarbeit

1. Am 7. Oktober 2008 veranstaltete das Finanzgericht Hamburg gemeinsam mit dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg, dem Verwaltungsgericht Hamburg und dem Oberverwaltungsgericht Hamburg einen Tag der offenen Tür, der unter dem Motto stand „Hinter die Robe geschaut“. In der Zeit von 10.00 bis 16.00 Uhr war die Öffentlichkeit eingeladen – ganz im Sinne des Mottos –, einen Blick hinter die Robe zu werfen und Gerichtsalltag hautnah zu erleben.

Ein interessantes und vielfältiges Programm erwartete die Besucher, wie z.B.

  • begleitete und kommentierte Gerichtsverhandlungen aus den Bereichen Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht und Zollrecht,
  • ein (fiktiver) Fall für alle Gerichte: Eine Flatrate-Party und ihre Folgen,
  • Führungen durch das Gerichtsgebäude: Von der Arrestzelle bis zum Sitzungssaal,
  • Informationsforen über Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten in der Justiz,
  • Ausstellungen des Zolls: „Original und Fälschung“ sowie „Drogenspürhunde im Einsatz“,
  • Anwaltsmarkt des Hamburgischen Anwaltvereins sowie Informationsstände der Öffentlichen Rechtsauskunft, der Steuerberaterkammer Hamburg und des Steuerberaterverbandes Hamburg,
  • gerichtliche Mediation – eine alternative Konfliktlösung,
  • IT-Präsentation: Einsatz elektronischer Medien im gerichtlichen Alltag,
  • öffentliche Versteigerungen live,
  • Santa Fu: Heiße Ware aus dem Knast sowie
  • Richter-Cartoon-Ausstellung von Tim Oliver Feicke.

 

Insgesamt besuchten an diesem Tag das Haus der Gerichte etwa 1.500 Personen, wobei vor allem Schulklassen die Gelegenheit nutzten, einen spannenden Einblick in den Arbeitsalltag der Justiz zu erhalten.

 

2. Am 3.12.2008 statteten der Präses der Justizbehörde, Herr Dr. Steffen, sowie die Staatsrätin Frau v. Paczensky dem Finanzgericht Hamburg einen Besuch ab und informierten sich über Stand und Bedeutung der Rechtsprechung des Finanzgerichts Hamburg. Besondere Bedeutung maßen der Justizsenator und die Staatsrätin der im Sommer 2008 eingeführten Richterassistenz bei. Das Modell der beim Finanzgericht Hamburg praktizierten Richterassistenz beruht zum einen auf der Überlegung, dass der hohe fachliche Ausbildungsstand der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstellen und der weiteren Gerichtsverwaltung es ermöglichen soll, ihnen Aufgaben zu übertragen, die nicht den Kernbereich der unabhängigen richterlichen Tätigkeit betreffen, aber geeignet sind, richterliche Tätigkeiten von Routinevorgängen zu entlasten, um den Richterinnen und Richtern verstärkt die Möglichkeit zu geben, sich auf die eigentliche richterliche Kerntätigkeit zu konzentrieren. Zum anderen soll die qualifizierte steuerrechtliche Ausbildung der aus der Steuerverwaltung entstammenden Beamtinnen und Beamten für die richterliche Tätigkeit nutzbar gemacht werden, indem diese etwa zur Berechnung von Steuern, für die Prüfung von Buchführungs- und Bilanzierungsfragen, für Entwürfe von Streitwertbeschlüssen sowie Literatur- und Rechtsprechungsrecherchen herangezogen werden.

 

3. Am 25.8.2008 fand in den Räumlichkeiten des Finanzgerichts Hamburg ein Kostenkolloquium statt, an dem neben Vertretern der Finanzämter auch Mitarbeiter der Hauptzollämter aus dem Bezirk der Bundesfinanzdirektion Nord sowie der Familienkasse Hamburg teilnahmen. Unter der Leitung von Frau Schult und Frau Schurwanz, den Kostenbeamtinnen des Finanzgerichts Hamburg, wurden in der Praxis auftretende gebührenrechtliche Fragestellungen bei der Abwicklung von Kostenfestsetzungsanträgen erörtert.

 

4. Auf Initiative des Finanzgerichts ist seit dem Herbst 2008 im Foyer des Hauses der Gerichte ein Infoterminal aufgestellt. Das Infoterminal ermöglicht den Besucherinnen und Besuchern einen tagesaktuellen Überblick über die Sitzungstermine der im Haus der Gerichte ansässigen Gerichte sowie eine rasche Orientierung im Haus selbst.

 

5. An ausländischen Gästen empfing das Finanzgericht Hamburg im Juni 2008 eine Delegation hochrangiger japanischer Richter unter der Leitung des Richters am Obersten Gerichtshof Japans, Herrn Prof. Dr. Fujita, die sich aus Anlass des 20-jährigen Bestehens der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung in Hamburg aufhielt. Ihr Interesse galt vor allem dem deutschen Rechtssystem.

6. Das Finanzgericht Hamburg hat im Jahre 2008 insgesamt 166 Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben. Diese Urteile und Beschlüsse erscheinen mit ihrer Begründung i.d.R. in den Zeitschriften Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) oder Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) des Stollfuß-Verlags. Die veröffentlichten Entscheidungen werden außerdem in den Rechtsprechungsdatenbanken Juris und Datev sowie in der gerichtsinternen Datenbank erfasst. Letztere umfasst mittlerweile rund 3.200 Entscheidungen des Finanzgerichts Hamburg.

 6. Das Internetangebot des Finanzgerichts Hamburg unter www.finanzgericht.hamburg.de bzw. www.fghamburg.de ist auch im Laufe des Jahres 2008 weiter ausgebaut worden. So findet sich auf den Internetseiten nunmehr auch eine Meinungsumfrage zur richterlichen Ethik, die von den Besucherinnen und Besuchern zahlreich beantwortet wird.