Festnahme des Beschuldigten
Die Untersuchungshaft darf nur von einem Richter angeordnet werden. Jeder Beschuldigte in Untersuchungshaft benötigt ab Vollzug der Untersuchungshaft (das bedeutet: nach Eröffnung des Haftbefehls) unverzüglich einen Verteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO); einen deswegen eventuell zu bestellenden Pflichtverteidiger ordnet der Ermittlungsrichter bei (§ 141 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte kann jederzeit eine gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). Spätestens nach sechs Monaten prüft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts von Amts wegen, ob die Untersuchungshaft weiterhin zulässig ist, ihre Dauer im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartende Sanktion noch angemessen ist und die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt haben. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ordnet das Oberlandesgericht die sofortige Freilassung des Beschuldigten an.