Festnahme des Beschuldigten

Bei der Festnahme eines Beschuldigten handelt es sich um eine Zwangsmaßnahme, die dazu dient, sicherzustellen, dass der Beschuldigte sich nicht durch Flucht der Strafverfolgung entzieht, auf Mitbeschuldigte oder Zeugen in unlauterer Weise einwirkt oder sonst Beweismittel vernichtet bzw. beiseite schafft (sog. Haftgründe, siehe § 112 StPO). Des Weiteren kann Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten unter engen Voraussetzungen auch dann verhängt werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht (§ 112a StPO). Dieser Haftgrund ist jedoch nur bei bestimmten Anlasstaten gegeben (z.B. bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung). Neben dem Vorliegen eines Haftgrundes ist es für die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlich, dass der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat dringend verdächtig ist und die Anordnung der Untersuchungshaft verhältnismäßig ist.

 

Die Untersuchungshaft darf nur von einem Richter angeordnet werden. Jeder Beschuldigte in Untersuchungshaft benötigt ab Vollzug der Untersuchungshaft (das bedeutet: nach Eröffnung des Haftbefehls) unverzüglich einen Verteidiger (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO); einen deswegen eventuell zu bestellenden Pflichtverteidiger ordnet der Ermittlungsrichter bei (§ 141 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte kann jederzeit eine gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist (Haftprüfung). Spätestens nach sechs Monaten prüft ein Strafsenat des Oberlandesgerichts von Amts wegen, ob die Untersuchungshaft weiterhin zulässig ist, ihre Dauer im Hinblick auf die Schwere der Tat und die zu erwartende Sanktion noch angemessen ist und die Strafverfolgungsbehörden die Ermittlungen mit der in Haftsachen gebotenen besonderen Beschleunigung geführt haben. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, ordnet das Oberlandesgericht die sofortige Freilassung des Beschuldigten an.

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