Elektronischer Rechtsverkehr
1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich
Die folgenden näheren Einzelheiten nach § 3 Nr. 1.4 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Anlage 1 der Verordnung eröffnet wurde (zurzeit: für das Finanzgericht Hamburg und für das Handels-, das Genossenschafts- und das Partnerschaftsregister bei dem Amtsgericht Hamburg).
Auf abweichende Regelungen für die Verfahrensbereiche wird nachfolgend besonders hingewiesen.
1.2. Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)
Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat „Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT-Leit-ERV)“ verabschiedet, die mit näheren Regelungen, ergänzenden Hinweisen und Erläuterungen insbesondere zu technischen Standards einen einheitlichen Rahmen für den elektronischen Rechtsverkehr vorgeben.
Die Anlage 1 der OT-Leit-ERV enthält weitere Hinweise und Erläuterungen zu den nachfolgend benannten technischen Standards.
1.3. Sonstige allgemeine Informationen
Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Beteiligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, werden im Gericht Ausdrucke der elektronischen Dokumente gefertigt, ohne dafür Gebühren gemäß KV Nr. 9000 zu erheben.
Bei einer Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht Hamburg besteht die Möglichkeit, über das Hamburg-Gateway jederzeit online den Verfahrensstand einzusehen und elektronisch Akteneinsicht zu nehmen.