Informationen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Finanzgericht Hamburg
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Vorwort
I. Die Finanzgerichtsbarkeit
1. Stellung der Finanzgerichte im System der rechtsprechenden Gewalt
2. Aufbau und Aufgaben der Finanzgerichtsbarkeit
II. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter der Finanzgerichtsbarkeit
1. Voraussetzungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter
2. Zuteilung zu einem Senat
3. Teilnahme an den Sitzungen
a. Allgemeines
b. Pflicht zur Teilnahme
c. Vereidigung
4. Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung
a. Ausschließungs- und Befangenheitsgründe
b. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
c. Die mündliche Verhandlung
d. Beratung und Abstimmung
e. Beratungsgeheimnis und Steuergeheimnis
f. Verkündung und Zustellung des Urteils
III. Aufwandsentschädigung
Gesetzesauszüge
Vorwort
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dieser Broschüre möchten wir Sie über die rechtlichen Voraussetzungen Ihres Amtes informieren und Ihnen eine weitere Hilfe für Ihre verantwortungsvolle Tätigkeit bei dem Finanzgericht Hamburg anbieten. Zudem soll dieser von einer Richterin des Gerichtes erarbeitete Überblick ein Zeichen für Sie sein, dass die Richterinnen und Richter des Finanzgerichtes Hamburg Sie als unverzichtbaren Bestandteil finanzgerichtlicher Rechtsprechung ansehen.
Gerade weil das Steuer- und Zollrecht als Gegenstand der Rechtsprechung des Finanzgerichts durch eine außerordentliche und noch zunehmende Komplexität gekennzeichnet ist, kommt Ihrer Mitwirkung eine große Bedeutung zu. Sie fordert von den Berufsrichtern, schon während des Entscheidungsprozesses komplizierte Sachverhalte und schwierigen Rechtsstoff verständlich aufzubereiten und die entscheidenden Gesichtspunkte deutlich herauszustellen. Durch Sie als ehrenamtliche Richterinnen und Richter werden zudem vielfältige Lebens- und Berufserfahrungen und wirtschaftlicher Sachverstand, auf den es in den finanzgerichtlichen Streitigkeiten in besonderem Maße ankommt, gewinnbringend und qualitätsfördernd in die Rechtsfindung eingebracht. Durch die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten die Berufsrichter eine überaus wertvolle Resonanz auf ihre Tätigkeit; zugleich werden nach außen Transparenz und Akzeptanz finanzgerichtlicher Entscheidungsfindung gefördert. Ihre Tätigkeit gibt jedem Bürger eine zusätzliche Sicherheit, dass die Verfahren allein nach Recht und Gesetz durchgeführt werden.
Ich bedanke mich bei dieser Gelegenheit nochmals bei Ihnen für Ihr ehrenamtliches Engagement.
Werner Kuhr
Präsident des Finanzgerichts Hamburg
I. Die Finanzgerichtsbarkeit
1. Stellung der Finanzgerichte im System der rechtsprechenden Gewalt
Nach Artikel 92 des Grundgesetzes (GG) wird die so genannte dritte (rechtsprechende) Gewalt durch das Bundesverfassungsgericht (in Karlsruhe), durch die im GG vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Sie ist nach Sachgebieten in fünf Gerichtszweige aufgeteilt:
- Die "ordentlichen" Gerichte (Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof in Karlsruhe) entscheiden über zivilrechtliche Streitigkeiten sowie in Strafsachen,
- die Arbeitsgerichtsbarkeit (Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sowie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt) ist zuständig für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen,
- die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshof sowie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig) für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art,
- die Sozialgerichtsbarkeit (Sozial- und Landessozialgerichte sowie das Bundessozialgericht in Kassel) für Angelegenheiten der Sozialversicherung u.ä. und
- die Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte sowie der Bundesfinanzhof - BFH - in München) für Abgabenangelegenheiten.
Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe überwacht die Einhaltung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Es ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. Seine Entscheidung ist unanfechtbar. An seine Rechtsprechung sind alle übrigen Staatsorgane gebunden.
Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag tätig. Ein Katalog von Verfahrensarten schreibt vor, wann das Gericht angerufen werden kann. Wichtige Verfahren sind u.a. die Verfassungsbeschwerde (a) und das Normenkontrollverfahren (b).
a) Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.
Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht. Sie ist beispielsweise anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat.
b) Nur das Bundesverfassungsgericht darf feststellen, dass ein Gesetz mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Wenn ein anderes Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält und es deshalb nicht anwenden will, muss es zuvor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (konkrete Normenkontrolle). Darüber hinaus können die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestages die Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm überprüfen lassen (abstrakte Normenkontrolle).
Daneben gibt es für Streitigkeiten über die Auslegung der einzelnen Landesverfassungen Verfassungsgerichte der Länder. In Hamburg ist dies das Hamburgische Verfassungsgericht.
Schließlich ist es Aufgabe des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mit Sitz in Luxemburg, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften sowie der von den zuständigen Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften zu sichern.
Auch die Gerichte der Mitgliedstaaten sind zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts befugte und verpflichtete Rechtsprechungsorgane. Viele Bestimmungen der Verträge der Europäischen Gemeinschaften und des abgeleiteten Rechts (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, z.B. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern) verleihen den Bürgern der Mitgliedstaaten unmittelbar Rechte, die die nationalen Gerichte zu gewährleisten haben.
Um eine wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und zu verhindern, dass die Unterschiede zwischen den für die einzelnen nationalen Gerichte geltenden Auslegungsregeln zu einer divergierenden Interpretation des Gemeinschaftsrechts führen, haben die Verträge das Vorabentscheidungsverfahren eingeführt, das keine hierarchische Unterordnung der nationalen unter die Gemeinschaftsgerichte mit sich bringt. Hat ein nationales Gericht in einer Rechtssache, die das Gemeinschaftsrecht betrifft, Zweifel an dessen Auslegung oder Gültigkeit, so kann es dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorlegen.
Der Gerichtshof entscheidet über eine Rechtsfrage, d. h., er erläutert die gemeinschaftsrechtliche Situation. Das nationale Gericht, für das seine Antwort bestimmt ist, hat auf den von ihm zu entscheidenden Rechtsstreit das Recht so, wie es vom Gerichtshof ausgelegt wurde, anzuwenden, ohne es zu verändern oder zu verfälschen.
2. Aufbau und Aufgaben der Finanzgerichtsbarkeit
Als einzige der fünf Gerichtsbarkeiten weist die Finanzgerichtsbarkeit die Besonderheit eines lediglich zweistufigen Aufbaus auf. Die zurzeit 19 Finanzgerichte der Bundesrepublik Deutschland – ab dem 01.01.2007 haben die Bundesländer Berlin und Brandenburg ein gemeinsames Finanzgericht - sind sog. obere Landesgerichte. Sie bilden die erste und einzige Tatsacheninstanz und überprüfen den Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Soweit nicht bereits im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geschehen, stellen sie von Amts wegen die für das jeweilige Streitverfahren bedeutsamen Tatsachen – etwa durch Zeugeneinvernahme, Einholung von Sachverständigengutachten etc. – fest. Der BFH ist als "oberster Gerichtshof" Rechtsmittelinstanz.
Das Finanzgericht besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl. Bei den Finanzgerichten werden Spruchkörper, sog. Senate gebildet. Beim Finanzgericht Hamburg sind gegenwärtig 6 Senate mit jeweils einem Senatsvorsitzenden (Vorsitzender Richter am Finanzgericht) und 2 bzw. 3 Richtern (Richter am Finanzgericht) tätig. Auch der Präsident und der Vizepräsident sind Vorsitzende eines Senats. Die Richterzahl beträgt insgesamt 21. Jeder Senat entscheidet grundsätzlich in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Fälle, die keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und in denen die Rechtsfragen nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, können seit 1993 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Im Einverständnis der Verfahrensbeteiligten kann auch sonst der Vorsitzende oder, sofern ein Berichterstatter bestellt ist, dieser entscheiden.
Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts ist regelmäßig Revision oder Beschwerde zum Bundesfinanzhof für denjenigen statthaft, der durch die Entscheidung des Finanzgerichts beschwert ist, dessen Begehren also nicht (voll) entsprochen wurde. Beim Bundesfinanzhof sind gegenwärtig elf Senate tätig. Die Richterzahl beträgt insgesamt 61. Die Senate des Bundesfinanzhofs entscheiden in der Besetzung von fünf Richtern (Vorsitzender plus vier Richter), bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von drei Richtern.
Das Verfahren in der Finanzgerichtsbarkeit ist in der Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965 geregelt. Der Finanzrechtsweg ist in erster Linie in bundesgesetzlich geregelten und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Abgabenangelegenheiten gegeben. Dazu gehören u.a. Klagen
- gegen Steuerbescheide der Finanzämter,
- gegen Zoll- und Verbrauchsteuerbescheide der Hauptzollämter,
- gegen Bescheide der Hauptzollämter in Angelegenheiten des Europäischen Marktordnungsrechts,
- gegen Kindergeldbescheide der Familienkassen,
- gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammer Hamburg in Streitigkeiten über das Berufsrecht der Steuerberater sowie
- gegen Entscheidungen der Finanzbehörde Hamburg über das Nichtbestehen bei der Steuerberaterprüfung.
Das Finanzgericht Hamburg ist auch zuständig für die (in anderen Bundesländern z.T. den Verwaltungsgerichten zugewiesenen) Streitigkeiten über kommunale oder landesgesetzliche Steuern (z.B. Zweitwohnungs- und Spielvergnügungsteuer) und für Kirchensteuerangelegenheiten (wegen der in Hamburg von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern). Bei Kirchensteuerangelegenheiten muss die Klage gegen das Finanzamt erhoben werden; die Kirchenbehörde ist über das Verfahren zu unterrichten und kann diesem beitreten.
Nicht zuständig ist das Finanzgericht für Straf- und Bußgeldverfahren in Steuerangelegenheiten.
Im Finanzgerichtsprozess stehen sich in aller Regel Einzelpersonen, Personengesellschaften oder Körperschaften auf der Klägerseite und eine Behörde (z.B. das Finanzamt oder das Hauptzollamt), die einen Verwaltungsakt erlassen oder einen beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat, auf der Beklagtenseite gegenüber. Weitere Beteiligte des Verfahrens können Beigeladene oder eine Behörde sein, die dem Verfahren beigetreten ist.
Die mit Abstand häufigste Klageart ist die Anfechtungsklage. Mit ihr soll erreicht werden, dass das Gericht einen belastenden Verwaltungsakt aufhebt oder abändert, z. B. die festgesetzte Einkommensteuer herabsetzt. Ziel der Verpflichtungsklage ist es, die beklagte Behörde zum Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes zu veranlassen, z. B. den begehrten Erlass von Steuern zu verfügen. Schließlich gibt es Feststellungsklagen, mit denen die Feststellung des Bestehens bzw. des Nichtbestehens eines streitigen Rechtsverhältnisses erstrebt wird, z. B. wenn die Unwirksamkeit eines Steuerbescheides wegen fehlerhafter Bekanntgabe geltend gemacht wird. Sie kommen eher selten vor.
II. Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit
Die Einbeziehung von Laienrichtern bei der Ausübung der rechtsprechenden Gewalt folgt deutscher Rechtstradition. Die in der Finanzgerichtsbarkeit als "ehrenamtliche Richter" bezeichneten Laienrichter ergänzen als Vertreter des Wirtschaftslebens die Sachkenntnisse der Berufsrichter und dienen der Stärkung der Unabhängigkeit der Gerichte. Sie tragen zur Vertrauensbildung durch Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtsprechung bei und stellen damit ein wichtiges demokratisches Element in der Rechtsprechung dar.
1. Voraussetzungen für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter
Die ehrenamtlichen Richter werden auf vier Jahre durch den Wahlausschuss, der bei jedem Finanzgericht bestellt ist, aus den dortigen Vorschlagslisten gewählt. Die Vorschlagsliste stellt der Präsident des Finanzgerichts nach Anhörung der im Finanzgerichtsbezirk aktiven Berufsvertretungen (Gewerkschaften, Kammern, Verbände usw.) auf.
In § 18 FGO (siehe Anlage) bezeichnete Personen sind vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen. Wer als ehrenamtlicher Richter ausgewählt ist, hat dem Gericht anzuzeigen, wenn einer der Ausschlussgründe bei ihm vorliegt. Gleiches gilt für den Fall, dass etwa nachträglich einer dieser Gründe eintritt. Die Mitteilung hat bereits in Zweifelsfällen zu erfolgen.
Zur Verhinderung von Interessen- und Pflichtenkonflikten können darüber hinaus Angehörige bestimmter Berufsgruppen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden, § 19 FGO - Unvereinbarkeit - (siehe Anlage).
Da jeder Staatsbürger grundsätzlich die verfassungsmäßige Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten hat, kann die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters nur in den in § 20 FGO - Recht zur Ablehnung der Berufung - (siehe Anlage) geregelten Ausnahmefällen abgelehnt werden.
Schließlich regelt § 21 FGO (siehe Anlage) diverse Gründe für eine Amtsentbindung. Diese hat u. a. dann zu erfolgen, wenn der ehrenamtliche Richter seine Amtspflichten gröblich verletzt oder seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
2. Zuteilung zu einem Senat
Die Aufteilung der Verfahren auf die einzelnen Senate und die Besetzung der Senate werden jährlich im Voraus vom Präsidium des Gerichts, das aus dem Präsidenten und sechs gewählten Mitgliedern des Finanzgerichts Hamburg besteht, festgelegt. Dadurch wird gewährleistet, dass ein Richter nicht willkürlich für ein bestimmtes Verfahren herangezogen oder von der Mitwirkung ausgeschlossen werden kann. Auch die ehrenamtlichen Richter werden deshalb bestimmten Senaten zugewiesen und in einer festgelegten Reihenfolge zu den jeweiligen Senatssitzungen herangezogen ("gesetzlicher Richter"). Die Verteilung der ehrenamtlichen Richter obliegt ebenfalls dem Präsidium des Gerichts.
3. Teilnahme an den Sitzungen
a. Allgemeines
Die Anzahl der jedem Senat zugewiesenen ehrenamtlichen Richter ist so bemessen, dass jeder etwa bis zu 3 mal im Jahr zu einer Sitzung geladen wird.
Der ehrenamtliche Richter erhält etwa 2 bis 3 Wochen vor einer Sitzung eine Ladung, mit der er gebeten wird, seine Teilnahme umgehend zu bestätigen oder aber unter Angabe des Hinderungsgrundes abzusagen.
Die Dauer eines Sitzungstages hängt im Wesentlichen von der Anzahl und dem Umfang der Streitfälle ab, die zur Verhandlung anstehen.
b. Pflicht zur Teilnahme
Der für den jeweiligen Sitzungstag bestimmte und geladene ehrenamtliche Richter ist der "gesetzliche Richter" im Sinne des Grundgesetzes. Die Teilnahme an den Sitzungen gehört zu den Amtspflichten eines ehrenamtlichen Richters. Er darf daher der Sitzung, zu der er geladen ist, nur aus zwingenden Gründen fernbleiben. Gemäß § 45 Absatz 1a Deutsches Richtergesetz (DRiG) sind ehrenamtliche Richter für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen.
Nimmt der ehrenamtliche Richter an der Sitzung, zu der er geladen ist, ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig teil oder entzieht er sich zum Beispiel seiner Pflicht zur Eidesleistung oder der Beteiligung an der Abstimmung, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld von 5 bis zu 1.000 € festgesetzt werden (§ 30 FGO, Art. 6 EGStGB, siehe Anlage). Ferner können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden. Bei nachträglicher Entschuldigung kann diese Entscheidung aufgehoben werden.
c. Vereidigung
Vor der erstmaligen Teilnahme an einer Sitzung wird der ehrenamtliche Richter in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden des Senats vereidigt. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben. Den Wortlaut des Eides spricht der Vorsitzende entweder vor oder legt ihn zum Ablesen schriftlich bereit. Möchte der ehrenamtliche Richter auf die Beteuerungsformel ("so wahr mir Gott helfe") verzichten, aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, oder als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden, sollte dies dem Vorsitzenden rechtzeitig vor der Eidesleistung mitgeteilt werden.
Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit.
4. Mitwirkung bei der mündlichen Verhandlung
Der ehrenamtliche Richter wirkt bei der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung mit. Er hat die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie die berufsrichterlichen Mitglieder des Gerichts. Er ist in gleichem Maße wie die Berufsrichter unabhängig und nur den Gesetzen unterworfen.
a. Ausschließungs- und Befangenheitsgründe
Der ehrenamtliche Richter kann in einem zur Verhandlung und Entscheidung anstehenden Verfahren von der Mitwirkung ausgeschlossen sein. Das ist beispielsweise der Fall, wenn er mit einer am Verfahren beteiligten Person verheiratet ist oder war - das gleiche gilt für die Lebenspartnerschaft - oder er zu ihr in einem nahen Verwandtschaftsverhältnis steht. Ausgeschlossen ist auch, wer zu dem Kläger in dem Verhältnis eines Mitberechtigten oder Mitverpflichteten steht, demgegenüber folglich die Sachentscheidung Bindungswirkung entfaltet, oder wer als gesetzlicher Vertreter des Klägers aufzutreten berechtigt ist oder berechtigt war. Ebenfalls kann derjenige nicht mitwirken, der als Zeuge oder Sachverständiger vernommen worden ist oder in dem Verwaltungsverfahren, das dem Rechtsstreit vorausgegangen ist, mitgewirkt hat. Solche Ausschließungsgründe sollte der ehrenamtliche Richter dem Gericht umgehend und möglichst rechtzeitig mitteilen.
Die Beteiligten des Verfahrens können außerdem die ehrenamtlichen Richter ebenso wie die Berufsrichter insgesamt oder einzeln wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Ein entsprechender Antrag ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der bei vernünftiger Betrachtung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Senatsmitgliedes rechtfertigen kann. Dies ist z. B. der Fall, wenn enge persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zu einem der Prozessbeteiligten bestehen. Ferner darf das Verhalten der Senatsangehörigen vor und während der mündlichen Verhandlung und auch in Verhandlungspausen keinen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit aufkommen lassen. Umstände, die eine Befangenheit begründen könnten, sollte der ehrenamtliche Richter daher möglichst frühzeitig offen legen.
b. Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Da der Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden soll, muss die Sache vom Gericht entsprechend vorbereitet werden. Nach dem Eingang der Sache und der Zuschreibung durch den Vorsitzenden auf einen der Berufsrichter, den "Berichterstatter", beginnt dieser mit den erforderlichen Ermittlungen, um die entscheidungserheblichen Tatsachen aufzuklären. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; dabei kann es auf das Vorbringen der Beteiligten zurückgreifen. Regelmäßig fordert das Gericht bei der beklagten Behörde die den Streitfall betreffenden Akten an.
Sofern entscheidungserhebliche Tatsachen zwischen den Beteiligten umstritten oder sonst klärungsbedürftig sind, muss das Gericht eine Beweiserhebung anordnen. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen. Der Beweis wird regelmäßig in der mündlichen Verhandlung durch den Senat erhoben. In geeigneten Fällen kann das Gericht aber schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.
c. Die mündliche Verhandlung
Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung über die Klage ist regelmäßig die mündliche Verhandlung, die öffentlich stattfindet. Sie wird von dem Vorsitzenden eröffnet und geleitet.
Nach dem Aufruf zur Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. Dieser Sachbericht enthält eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts. Er dient dazu, die bisher mit der Sache nicht befassten ehrenamtlichen Richter mit dem Sach- und Streitstand vertraut und den Akteninhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. Dabei erfahren die Beteiligten des Verfahrens, wovon das Gericht in tatsächlicher Hinsicht ausgeht, und erhalten Gelegenheit zur Ergänzung oder abweichenden Darstellung. Sind die ehrenamtlichen Richter vor der Verhandlung über den wesentlichen Inhalt der Akten informiert worden und verzichten die Beteiligten auf den Vortrag, so kann der Vortrag unterbleiben.
Im Anschluss daran erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.
Sodann erörtert der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Etwaige Unklarheiten des Sachverhalts können auf diese Weise angesprochen und ausgeräumt werden. Dabei hat der Vorsitzende allen Mitgliedern des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, den Beteiligten Fragen stellen. Auf die Verhandlungsleitung des Vorsitzenden ist jedoch Rücksicht zu nehmen. Die Fragen können Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen gestellt werden. Sie müssen sachdienlich und geeignet sein, zur Sachaufklärung beizutragen oder das Gesetzesverständnis der Beteiligten zu erhellen. Bei derartigen Fragen und sonstigen Äußerungen während des Rechtsgesprächs hat das Gericht darauf zu achten, nicht die Besorgnis der Befangenheit entstehen zu lassen.
Nach Erörterung der Streitsache, nachdem insbesondere Richter und Beteiligte zu erkennen gegeben haben, dass die keine Fragen mehr zu stellen und keine Erklärungen mehr abzugeben haben, wird die mündliche Verhandlung geschlossen. Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.
d. Beratung und Abstimmung
Die gemeinsame Beratung ist für die ehrenamtlichen Richter ein Schwerpunkt ihrer Mitwirkung. Bei der Beratung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die dem Senat zur Ausbildung zugewiesenen Referendare anwesend sein.
Zunächst trägt der Berichterstatter den Sachverhalt vor, wie er sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung ergeben hat, äußert sich zur Rechtslage und macht einen Entscheidungsvorschlag. Darauf folgt die Aussprache mit den übrigen Mitgliedern des Gerichts. Da alle Richter an Gesetz und Recht gebunden sind, haben die Berufsrichter den ehrenamtlichen Richtern die wesentlichen - für den Streitfall bedeutsamen - Rechtsnormen nach Wortlaut und Sinn zu erläutern. Diese Erläuterungen sollen die ehrenamtlichen Richter in die Lage versetzen, sich eine eigene Meinung zu dem Streitfall zu bilden.
Am Ende der Beratung stimmt das Gericht in folgender Reihenfolge ab:
wenn der Vorsitzende nicht auch Berichterstatter ist: | wenn der Vorsitzende auch Berichterstatter ist: |
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Diese Reihenfolge soll einer Beeinflussung jüngerer bzw. weniger erfahrener Richter durch ältere Mitglieder des Gerichts vorbeugen. Ist die Sache umfangreich und sind mehrere Rechtsfragen problematisch, so kann über einzelne Fragen getrennt beraten und abgestimmt werden.
Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Auch darf die Abstimmung über eine Frage nicht deshalb verweigert werden, weil der Richter bei der Abstimmung über eine vorangegangene Frage in der Minderheit geblieben ist. Nur auf diese Weise bleibt die vom Gesetz beabsichtigte ungerade Anzahl von Stimmen gewährleistet. Das Gericht entscheidet mit der absoluten Mehrheit der Stimmen. Mindestens drei der fünf Gerichtsmitglieder müssen dem Entscheidungsvorschlag also zustimmen.
An dem Sitzungstag eines Senates können auch Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung anstehen. Haben die Beteiligten des Verfahrens auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, wird der Streitfall in der Beratung von dem Berichterstatter vorgetragen, alsdann mit allen erörtert und entschieden. Auch hier wirkt der ehrenamtliche Richter mit den gleichen Rechten und Pflichten wie ein Berufsrichter mit. Für die Reihenfolge bei der Abstimmung gelten die obigen Ausführungen.
e. Beratungsgeheimnis und Steuergeheimnis
Die Beratung ist geheim. Alle beteiligten Richter haben über den Hergang der Beratung und Abstimmung allen außenstehenden Personen gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Des Weiteren sind alle Gerichtsmitglieder verpflichtet, das Steuergeheimnis zu wahren. Damit besteht eine generelle Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Verhältnisse Dritter sowie fremder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die bei der richterlichen Tätigkeit bekannt werden. Diese Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung der Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter.
f. Verkündung und Zustellung des Urteils
Hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden, wird das Urteil in der Regel am Ende des Sitzungstages, in besonderen Fällen innerhalb von zwei Wochen verkündet. Die Verkündung geschieht öffentlich durch Verlesung der Formel; das Urteil wird den Beteiligten des Verfahrens zugestellt. Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; dann ist das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben.
Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten ersetzt.
Bei der Abfassung der schriftlichen Entscheidungsgründe wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit. Das Urteil wird von ihnen auch nicht unterschrieben.
III. Aufwandsentschädigung
Ehrenamtliche Richter erhalten für ihre Tätigkeit Fahrkostenersatz sowie Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für Verdienstausfall. Diese Entschädigung soll sicherstellen, dass die ehrenamtlichen Richter durch ihre Tätigkeit keine unbillige, wirtschaftliche Belastung zu tragen haben.
Die Einzelheiten sind in dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 geregelt (siehe Anlage). Die Erstattung der Kosten wird von dem dafür zuständigen Beamten des Gerichts abgewickelt. Für jede Sitzung ist deshalb das entsprechende Antragsformular auszufüllen und bei der Geschäftsstelle abzugeben.
Die Entschädigung nach dem JVEG für ehrenamtliche Richter ist ggf. steuerpflichtig.
Gesetzesauszüge
Finanzgerichtsordnung
FGO § 18 [Ausschlussgründe]
(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
- Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
- Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
FGO § 19 [Unvereinbarkeit]
Zum ehrenamtlichen Richter können nicht berufen werden
- Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- Richter,
- Beamte und Angestellte der Steuerverwaltungen des Bundes und der Länder,
- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
- Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Steuerberater, Vorstandsmitglieder von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater sind, ferner Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.
FGO § 20 [Recht zur Ablehnung der Berufung]
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen
- Geistliche und Religionsdiener,
- Schöffen und andere ehrenamtliche Richter,
- Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind,
- Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
- Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbucg erreicht haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
FGO § 21 [Gründe für Amtsentbindung]
(1) Ein ehrenamtlicher Richter ist von seinem Amt zu entbinden, wenn er
- nach den §§ 17 bis 19 nicht berufen werden konnte oder nicht mehr berufen werden kann oder
- einen Ablehnungsgrund nach § 20 Abs. 1 geltend macht oder
- seine Amtspflichten gröblich verletzt hat oder
- die zur Ausübung seines Amtes erforderlichen geistigen oder körperlichen Fähigkeiten nicht mehr besitzt oder
- seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche oder berufliche Niederlassung im Gerichtsbezirk aufgibt.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden.
(3) Die Entscheidung trifft der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 auf Antrag des Präsidenten des Finanzgerichts, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 und des Absatzes 2 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss nach Anhörung des ehrenamtlichen Richters.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß in den Fällen des § 20 Abs. 2.
(5) Auf Antrag des ehrenamtlichen Richters ist die Entscheidung nach Absatz 3 aufzuheben, wenn Anklage nach § 18 Nr. 2 erhoben war und der Angeschuldigte rechtskräftig außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen worden ist.
FGO § 30 [Ordnungsstrafen]
(1) 1Gegen einen ehrenamtlichen Richter, der sich ohne genügende Entschuldigung zu einer Sitzung nicht rechtzeitig einfindet oder der sich seinen Pflichten auf andere Weise entzieht, kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. 2Zugleich können ihm die durch sein Verhalten verursachten Kosten auferlegt werden.
(2) 1Die Entscheidung trifft der Vorsitzende. 2Er kann sie bei nachträglicher Entschuldigung ganz oder zum Teil aufheben.
EGStGB Artikel 6 [Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln]
(1) 1Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. 2Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.
(2) 1Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. 2Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.
Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) - Auszug -
JVEG § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
(1) 1Dieses Gesetz regelt ...
2. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie...
2Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. ...
JVEG § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
(1) 1Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt ...
4. im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode.
....
JVEG § 5 Fahrtkostenersatz
(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
(2) 1Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden ...
2. den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Fahrzeugs 0,30 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. 2Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. 3Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.
(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.
(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.
(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.
JVEG § 15 Grundsatz der Entschädigung
(1) Ehrenamtliche Richter erhalten als Entschädigung
- Fahrtkostenersatz (§ 5),
- Entschädigung für Aufwand (§ 6),
- Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
- Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 16),
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 17) sowie
- Entschädigung für Verdienstausfall (§ 18).
(2) 1Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch für nicht mehr als zehn Stunden je Tag, gewährt. 2Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet. ...
JVEG § 16 Entschädigung für Zeitversäumnis
Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 5 Euro je Stunde.
JVEG § 17 Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
1Ehrenamtliche Richter, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. 2Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. 3Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
JVEG § 18 Entschädigung für Verdienstausfall
1Für den Verdienstausfall wird neben der Entschädigung nach § 16 eine zusätzliche Entschädigung gewährt, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet, jedoch höchstens 20 Euro je Stunde beträgt. 2Die Entschädigung beträgt bis zu 39 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 20 Tagen herangezogen oder innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen an mindestens sechs Tagen ihrer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entzogen werden. 3Sie beträgt bis zu 51 Euro je Stunde für ehrenamtliche Richter, die in demselben Verfahren an mehr als 50 Tagen herangezogen werden.
Deutsches Richtergesetz (DRiG) –Auszug –
§ 45 Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters
(1) Der ehrenamtliche Richter ist in gleichem Maße wie ein Berufsrichter unabhängig. Er hat das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 43).
(1a) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes als ehrenamtlicher Richterbeschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Ehrenamtliche Richter sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig. Weitergehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
(2) Der ehrenamtliche Richter ist vor seiner ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts durch den Vorsitzenden zu vereidigen. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes, bei erneuter Bestellung auch für die sich unmittelbar anschließende Amtszeit. Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.
(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid, indem er die Worte spricht:
„Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“
Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.
(4) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:
"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."
Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.
(5) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, daß er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen.
(6) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.
(7) Für ehrenamtliche Richter bei den Gerichten der Länder können der Eid und das Gelöbnis eine zusätzliche Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten.
(8) Über die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters auf sein Amt wird ein Protokoll aufgenommen.
(9) Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften.
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