Durchführung des Ermittlungsverfahrens
Die Ermittlungshandlungen werden in der Regel von den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (also z.B. von Polizeibeamten, siehe §§ 161 StPO, 152 GVG) ausgeführt. Diese führen z.B. im Auftrag der Staatsanwaltschaft die Vernehmungen durch, sichern am Tatort die Spuren und nehmen weitere Beweiserhebungen durch, sofern der ermittelnde Staatsanwalt diese Ermittlungshandlungen nicht selbst durchführt.
Zeugen, Sachverständige oder Beschuldigte sind nicht verpflichtet, vor der Polizei zu erscheinen und auszusagen. Der Staatsanwalt kann diese Personen vorladen, sie sind dann verpflichtet, dieser Vorladung zu folgen. Notfalls kann der Staatsanwalt auch eine zwangsweise Vorführung des Säumigen durch Polizeibeamte anordnen. Im Ermittlungsverfahren sind darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Zwangsmaßnahmen möglich, z.B. Personen- oder Wohnungsdurchsuchungen, körperliche Untersuchungen, Observationen, Telefonüberwachungen und der Einsatz technischer Mittel. Die Voraussetzungen für solche Maßnahmen und die Anordnungsbefugnis sind im Einzelnen in der Strafprozessordnung geregelt. Je intensiver eine derartige Maßnahme in individuelle Rechte einer Person eingreift, umso strenger sind die Voraussetzungen für deren Anordnung. Viele dieser Maßnahmen setzen eine Entscheidung des Richters voraus.
Ein weiterer wichtiger Teil der Ermittlungen ist die Vernehmung des Beschuldigten. Dieser hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit gegeben wird, von dem Tatvorwurf, den bestehenden Verdachtsmomenten und den Beweismitteln zu erfahren, zu ihnen Stellung zu nehmen und ggf. zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen zu beantragen (sog. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO).