Das Verfahren

Die Revision

 

Gegen Urteile des Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des Landessozialgerichts zugelassen worden ist oder vom Bundessozialgericht auf eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zugelassen wird. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil des Landessozialgerichts von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht, oder wenn ein entscheidender Verfahrensfehler vorliegt.