Das Verfahren

Die Klage 

 

Jeder kann durch ein formloses, mit seiner Anschrift und Unterschrift versehenes Schreiben selbst Klage erheben. Sie können sich auch durch Rechtsanwälte, zugelassene Rechtsbeistände, Gewerkschaften oder andere sozial - oder berufspolitische Verbände vertreten lassen oder das Sozialgericht persönlich aufsuchen und darum bitten, dass Ihre Klage zur Niederschrift aufgenommen wird.

 

Bitte versehen Sie das Schreiben, mit dem sie Klage erheben, auf jeden Fall mit:

  • Ihrer vollständigen Anschrift,
  • Ihren Telefon (auch Mobiltelefon) - und ggf. Telefaxnummern, auch E - Mail - Adresse,
  • der Angabe der Behörde, gegen deren Entscheidung Sie sich wenden (z.B. Bundesagentur für Arbeit, Versorgungsamt Hamburg, Verwaltungs - Berufsgenossenschaft, DAK Hamburg etc.),
  • der Angabe der Entscheidungen, gegen die Sie sich wenden (z. B. Bescheid vom 5.4.2002, Widerspruchsbescheid vom 10.10.2002); zweckmäßig ist es, der Klage Kopien dieser Bescheide anzufügen,
  • das Aktenzeichen der Behörde auf dem Widerspruchsbescheid,
  • was sie mit der Klage erreichen wollen,
  • Ihrer Unterschrift

Sie erhalten dann vom Gericht eine Mitteilung, dass Ihre Klage eingegangen ist und unter einem bestimmten Aktenzeichen geführt wird. Dieses Aktenzeichen müssen Sie bei jedem zukünftigen Schriftwechsel angeben

Wer ist am Verfahren beteiligt?

Sie selbst: In der Gerichtssprache werden sie als "Klägerin" bzw. "Kläger" bezeichnet.

Ihr Gegner: Er heisst "Beklagte" oder "Beklagter" und ist in der Regel die Behörde, die Ihren ablehnenden Bescheid erlassen hat (z.B. Rentenversicherungsträger, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft, Bundesagentur für Arbeit, usw.).

Ausnahmsweise: Weitere Behörden, Firmen oder auch Privatpersonen, deren Rechte durch das Verfahren berührt werden. Diese führen die Bezeichnung "Beigeladener".

Kann ich den Prozess alleine führen?

Grundsätzlich kann jeder Kläger seinen Prozess alleine führen. Sie brauchen also keinen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten. Selbstverständlich können Sie sich jedoch der Hilfe eines Rechtsanwaltes, Rechtsbeistandes oder eines Fachmannes eines Verbandes (z.B. Gewerkschaften, Vereinigungen von Kriegs- und Wehrdienstopfern, Behinderten, Rentnern u.ä.) bedienen. Die Entscheidung, ob Sie sich vertreten lassen oder ob Sie den Prozess alleine führen wollen, müssen Sie selbst treffen.

Was muss ich tun?

Teilen Sie dem Gericht auf jeden Fall in Ihrer Klagebegründung mit, was sie mit der Klage begehren, und aus welchen Gründen Sie mit dem Inhalt der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides, nicht einverstanden sind. Erläutern Sie dem Gericht, welche Möglichkeiten Sie sehen, bestimmte Tatsachen, die für ihren Anspruch wichtig sind, zu beweisen. Sie können z. B. Unterlagen, Urkunden oder ärztliche Atteste vorlegen und Zeugen (dies können auch Verwandte sein) mit Namen und Adresse benennen. Dies alles ist wichtig, damit das Gericht weiß, was sie überprüft haben wollen, und damit Ihr Prozessgegner sich zu Ihrem Vorbringen äußern kann.

Was unternimmt das Gericht?

Das Gericht muss alle Tatsachen und Umstände, die für die Entscheidung über Ihre Klage von Bedeutung sind, von sich aus aufklären und wird alles hierfür Notwendige veranlassen. Es lässt sich deshalb die Unterlagen zusenden, die es für nötig hält und holt Auskünfte ein. Es wird in der Regel die Verwaltungsakten der Behörde zum Verfahren beiziehen. So weit erforderlich, können neutrale Sachverständige (z. B. Ärzte) mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden. Während des gesamten Verfahrens erhält Ihr Prozessgegner Ihre Schriftsätze, und Sie erhalten umgekehrt diejenigen des Prozessgegners. Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass alle Beteiligten über ihr gegenseitiges Vorbringen informiert sind und sich hierzu äußern können.

Welche Pflichten habe ich ?

Das Gericht kann nicht alles von sich aus wissen. Viele Fragen können nur durch Ihre Mithilfe geklärt werden. Dass Sie Ihre Klage begründen und etwaige Beweismittel benennen sollten, wurde bereits gesagt.

Bitte beachten Sie insbesondere die nachfolgenden Punkte:

  • Fügen Sie bitte allen Schriftsätzen an das Gericht einen Abdruck für die Gegenseite bei. 
  • Beantworten Sie alle Anfragen und Aufforderungen des Gerichts zur Stellungnahme so bald wie möglich, spätestens innerhalb gesetzter Fristen. Schreiben, die Ihnen nur zur Kenntnisnahme übersandt werden, können Sie, müssen Sie aber nicht beantworten.
  • Bitte geben Sie in allen Schreiben an das Gericht das Aktenzeichen an. Das Aktenzeichen steht auf jedem Schreiben des Gerichts.
  •  Wirken Sie nach besten Kräften an der Aufklärung des Sachverhalts mit. Geschieht dies nicht, kann das Prozessergebnis nachteilig beeinflusst werden.

Zu Ihren Mitwirkungspflichten gehört insbesondere,

  • dass Sie auf Anforderung des Gericht ihre behandelnden Ärzte, Steuerberater, Banken und andere Stellen von ihrer Schweigepflicht bzw. der Wahrung des Berufsgeheimnisses entbinden, 
  • dass Sie sich einer Untersuchung durch sachverständige, vom Gericht beauftragte Ärzte unterziehen und mitgeteilte Untersuchungstermine genau einhalten, oder, wenn Sie verhindert sein sollten, mit dem Sachverständigen Kontakt aufnehmen, damit Ihnen möglichst schnell ein neuer Termin zugewiesen werden kann, 
  • dass Sie alle Unterlagen, die für die Beurteilung ihres Falles wesentlich sein können, dem Gericht auf Anforderung zur Verfügung stellen, 
  • dass Sie mehr als 2 Wochen dauernde Abwesenheitszeiten (z.B. wegen Urlaubs oder Arbeit im Ausland) dem Gericht unverzüglich mitteilen, 
  • dass Sie an Gerichtsterminen, zu denen Sie mit der Anordnung Ihres persönlichen Erscheinens geladen worden sind, erscheinen und für den Fall, dass Sie aus wichtigen Gründen am Erscheinen gehindert sind (z.B. bei Krankheit oder bereits gebuchtem Urlaub), dem Gericht umgehend eine entsprechende Mitteilung machen und entsprechende Nachweise (z.B. bei Krankheit ärztliches Attest, bei Urlaub die Reisebestätigung) einreichen.

Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen zu einem Gerichtstermin nur mit einem Taxi, einem Krankentransportwagen etc. anreisen können oder eine Begleitperson benötigen, können Ihnen die hierdurch entstehenden Kosten u. U. erstattet werden. Voraussetzung dafür ist aber regelmäßig, dass Sie die Notwendigkeit, z. B. mit einem Taxi anreisen zu müssen, rechtzeitig vor dem Termin dem Gericht mitteilen und durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung belegen.

  • dass Sie jeden Wechsel Ihrer Anschrift dem Gericht unaufgefordert und sofort mitteilen. Tun Sie dies nicht, besteht für Sie die Gefahr, dass Ihnen Ladungen und Entscheidungen des Gerichts durch Aushang einer Gerichtstafel öffentlich zugestellt und damit wirksam werden.

Wie lange dauert der Prozess ?

Das Gericht bemüht sich um eine möglichst rasche Erledigung Ihres Rechtsstreits. Die Dauer eines Verfahrens kann jedoch nicht vorhergesagt werden. Es gibt viele Gründe, die zu Verzögerungen führen können, insbesondere:

  • Die Bearbeitung der Vielzahl anderer Klagen, bereits früher erhoben worden sind, lässt es in der Regel nicht zu, dass Ihre Sache sofort behandelt wird.
  • Es vergehen meistens einige Wochen, bis die vom Gericht angeforderten Akten und Unterlagen übersandt worden sind. Erst nach deren Eingang kann das Gericht die notwendigen weiteren Ermittlungen durchführen.
  • Wenn Gutachten durch medizinische oder andere Sachverständige erstellt werden müssen, kann sich dies über mehrere Monate hinziehen.
  • Für etwaige Stellungnahmen werden Ihnen und ihrem Prozessgegner angemessene Fristen gesetzt.
  • Wenn Sie Ihre obengenannten Mitwirkungspflichten nicht erfüllen, kann es zu erheblichen Verzögerungen und unnötiger Arbeit kommen, so z.B., wenn Sie umgezogen sind und das Gericht Ihre neue Adresse erst aufwändig ermitteln muss oder diese nicht in Erfahrung bringen kann. In diesem Fall können Ihnen übrigens Ladungen und Entscheidungen des Gerichts durch Aushang an der Gerichtstafel öffentlich zugestellt und damit wirksam werden.

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