Beginn des Ermittlungsverfahrens
Die Strafverfolgungsbehörden sind berechtigt, aber auch verpflichtet, von sich aus den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Ermittlungshandlungen vorzunehmen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten (§ 163 StPO).
Solange sich die Ermittlungen "gegen Unbekannt" richten, werden die Akten bei der Staatsanwaltschaft unter dem Geschäftszeichen "UJs" geführt; man spricht deshalb von "UJs-Sachen". Sobald ein Tatverdächtiger ermittelt ist, richtet sich der Verdacht gegen ihn, er wird zum Beschuldigten. Diese Verfahren werden unter einem "Js-Aktenzeichen" bearbeitet.