Gerichtsinterne Mediation bei den Hamburger Arbeitsgerichten
Informationen zur gerichtsinternen Mediation bei den Hamburger Arbeitsgerichten
Seit Anfang April 2006 wird bei den Hamburger Arbeitsgerichten die gerichtsinterne Mediation als zusätzliche Möglichkeit zur Streitbeilegung angeboten. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, mit dem ein Rechtsstreit selbstbestimmt und unter Wahrung der eigenen Interessen beendet werden kann, ohne dass es Sieger und Besiegte gibt.
Mediation
Bei der Mediation lösen die Parteien ihren Konflikt mit Hilfe eines Mediators oder einer Mediatorin in einem formalisierten Verfahren selbst. Das Mediationsverfahren soll es den Parteien ermöglichen, ausgehend von dem aktuellen Rechtsstreit ihre eigentlichen Interessen zu erkennen und Ideen zur Bewältigung des Konflikts zu entwickeln. Es geht nicht darum, wer an der Entstehung der Streitigkeit „Schuld" hat und welche Verantwortung daraus folgt. Maßgeblich ist vielmehr, zu erkennen, wie es für beide Seiten weitergehen kann, welche Möglichkeiten es für eine konfliktfreiere Zukunft gibt. Ein solches Verfahren, das in verschiedenen Schritten abläuft, führt oft zu kreativen und beide Seiten befriedigenden Lösungen.
Anhängiges Verfahren
Voraussetzung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens bei den Hamburger Arbeitsgerichten ist, dass ein Gerichtsverfahren zwischen den Parteien am Arbeitsgericht oder Landesarbeitsgericht anhängig ist. Andere Streitigkeiten können nicht zum Gegenstand eines gerichts-internen Mediationsverfahrens gemacht werden.
Warum Mediation?
Ein Mediationsverfahren ermöglicht es, Streitigkeiten schnell und umfassend zu lösen. Der Mediationstermin wird kurzfristig nach Absprache mit den Beteiligten anberaumt. In dem Mediationstermin steht wesentlich mehr Zeit zur Verfügung als in einem gerichtlichen Verhandlungstermin. Alles dreht sich in diesem Mediationstermin darum, was die Parteien wollen und was ihnen dient. Maßgeblich ist allein die Suche nach einer für beide Seiten vorteilhaften Lösung des Konflikts. Dabei können weitere Probleme, die das Verhältnis der Parteien belasten, einbe-zogen und geklärt werden, so dass eine konfliktfreiere Zukunft der Parteien möglich wird.
Mediatorinnen und Mediatoren
Als Mediatorinnen und Mediatoren werden speziell hierfür ausgebildete Richterinnen und Richter tätig. Diese leiten durch das Mediationsverfahren und helfen den Parteien, ihre Interessen zu erkennen und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Dabei handelt es sich nie um Richterinnen und Richter, die mit der Entscheidung des Verfahrens befasst sein werden. Es ist nicht Aufgabe der Mediatorinnen und Mediatoren, die Erfolgsaussichten einer Sache zu beurteilen oder rechtliche Hilfestellungen zu geben.
Beistände der Parteien
Für das Mediationsverfahren ist es unabdingbar, dass die Parteien juristischen Beistand haben. Da der Mediator oder die Mediatorin die Parteien nicht berät, müssen diese selbst beurteilen, ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung in der Mediation getroffen wird. Die erforderliche Beratung und Betreuung kann von Anwältinnen und Anwälten, Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände oder Beschäftigten der Rechtsabteilung eines Unternehmens gewährleistet werden.
Mediationsgeeignete Verfahren
Ein Verfahren wird dann in die gerichtsinterne Mediation gegeben, wenn beide Parteien dieses wünschen. Die Initiative hierzu kann von den Parteien selbst oder vom Gericht ausgehen. Es gibt keine von vornherein geeigneten oder ungeeigneten Verfahren für eine Mediation. Maßgeblich für die Entscheidung, ob eine Mediation versucht werden soll, kann sein, ob und wie die Parteien auch in Zukunft miteinander umgehen müssen, ob ein nicht ausgetragener Konflikt weitere Folgen haben kann und wie groß die persönliche Betroffenheit durch einen Konflikt ist.
Freiwilligkeit und Vertraulichkeit
Die Prinzipien der Freiwilligkeit und umfassenden Vertraulichkeit sind grundlegend für das Mediationsverfahren. Nur wenn beide Parteien es wünschen, wird ein Mediationsverfahren durchgeführt. Die Parteien sind frei in der Wahl der Person des Mediators oder der Mediatorin, ebenso besteht für diese keine Pflicht, eine bestimmte Mediation durchzuführen. Das Mediationsverfahren kann jederzeit auf Wunsch sowohl eines jeden Beteiligten als auch aufgrund der Entscheidung des Mediators oder der Mediatorin abgebrochen werden. Der Mediator oder die Mediatorin unterliegt einer umfassenden Vertraulichkeit. Für das im Mediationsverfahren Geäußerte können die Parteien untereinander ebenfalls eine solche Vertraulichkeit vereinbaren.
Scheitern der Mediation
Führt das Mediationsverfahren nicht zu einer Einigung der Parteien, wird das Gerichtsverfahren fortgesetzt, und zwar wegen der kurzen Terminierungsfristen in der Mediation meist ohne größeren Zeitverlust. Das Scheitern der Mediation ist für den Ausgang des Rechtsstreits vollkommen bedeutungslos.
Kosten
Die Inanspruchnahme der gerichtsinternen Mediation bei den Hamburger Arbeitsgerichten ist gerichtskostenfrei.
Haben Sie weitere Fragen?
Für weitere Informationen stehen Ihnen folgende Ansprechpartnerinnen und -partner zur Verfügung:
- Frau Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts Birgit Voßkühler
- Herr Richter am Arbeitsgericht Ilbert Albers
- Frau Richterin am Arbeitsgericht Dr. Eva Günther-Gräff
- Herr Richter am Arbeitsgericht Dr. Esko Horn
- Frau Richterin am Arbeitsgericht Karin Plate
- Herr Richter am Arbeitsgericht Peter Stein
telefonisch zu erreichen: 040 / 428 63 – 5696 (Mediationsgeschäftsstellle).
Darüber hinaus stehen als Download die Mediationsordnung, die Mediationsvereinbarung und ein Flyer (pdf-Dateien) zur Verfügung.