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23.11.2023: Sportplatzwarte unterliegen in Streikauseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht

Sportplatzwarte, die bei der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben in einem einstweiligen Verfügungsverfahren keinen Anspruch auf eine ge-richtliche Feststellung, dass sie streiken dürfen. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg am 22. November 2023 in zwei Eilverfahren entschieden.

Auf die Arbeitsverhältnisse der klagenden Sportplatzwarte finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Sportplatzwarte (TV Sportplatzwarte) Anwendung. Nach dem TV Sportplatzwarte er-halten Sportplatzwarte konkret im Tarifvertrag bezifferte Pauschalentgelte und keine Ver-gütung nach den Entgelttabellen des TV-L. In einer Protokollnotiz im TV Sportplatzwarte haben sich die Tarifvertragsparteien dazu verpflichtet, die Pauschalentgelte neu zu ver-handeln, wenn sich die Entgelte des TV-L verändern, ohne dass es einer Kündigung des TV Sportplatzwarte bedarf. Die Pauschalentgelte der Sportplatzwarte entwickelten sich in der Vergangenheit regelmäßig insgesamt proportional zu der Vergütung nach dem TV-L. Anders als die Entgelttabellen des TV-L ist der TV Sportplatzwarte nicht gekündigt.

Derzeit finden in Hamburg verschiedene Streikmaßnahmen im öffentlichen Dienst statt. Anfang November 2023 legten auch Sportplatzwarte im Zusammenhang mit der aktuellen Tarifauseinandersetzung ihre Arbeit nieder. Das Personalamt der Freien und Hansestadt Hamburg wandte sich daraufhin an die zuständige Gewerkschaft Verdi und forderte diese auf, Streikmaßnahmen der Sportplatzwarte zu unterlassen.

Mit ihren einstweiligen Verfügungen verlangten die klagenden Sportplatzwarte, dass das Arbeitsgericht Hamburg ein Streikrecht der Sportplatzwarte im Zusammenhang mit der aktuellen Tarifauseinandersetzung im öffentlichen Dienst feststellt.

Diese Anträge hatten keinen Erfolg. Einstweilige Verfügungen – wie die vorliegenden – seien grundsätzlich nur geeignet, Ansprüche oder einstweilige Zustände zu sichern. Einen Anspruch, eine Rechtsposition gerichtlich feststellen zu lassen, gebe es im Eilrechtsschutz grundsätzlich nicht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz komme hier nicht in Betracht. Die beiden Platzwarte hätten nicht dargelegt, dass die Beklagte ihnen selbst gegenüber arbeitsrechtliche Sanktionen angekündigt hätte. Schon aus diesem Grund blieben die auf Feststellung gerichteten Anträge beider Kläger erfolglos.

Wie zu entscheiden wäre, wenn sich Sportplatzwarte gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen wegen einer Streikbeteiligung wehren, stehe damit nicht fest. Ob die Sportplatzwarte tat-sächlich für höhere Entgelte des TV-L streiken dürfen oder wegen des ungekündigten TV-Sportplatzwarte der Friedenspflicht unterfallen, hat das Arbeitsgericht ausdrücklich offen-gelassen.

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.

Arbeitsgericht Hamburg, Urteile vom 22.11.2022 – Az. 18 Ga 9/23 und 18 Ga 10/23 –

Rückfragen beantwortet Ihnen der Pressesprecher des Landesarbeitsgerichts Hamburg Dr. Krieg, Tel.: 040 / 42863-5601.

09.06.2023: Arbeitsgericht Hamburg untersagt Streiks in der Süßwarenindustrie

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI) verhandeln derzeit über Tariferhöhungen. Die Tarifverhandlungen beziehen sich auf insgesamt 9 Tarifregionen, in denen die Entgelttarifverträge von der NGG gekündigt wurden. In einigen Regionen sind die jeweiligen tarifvertraglichen Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen. Die NGG hat bereits zu flächendeckenden Streiks in mehreren Bundesländern aufgerufen, die am 5. und 6. Juni 2023 durchgeführt wurden.

Der BDSI forderte nun im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung von Streikmaßnahmen jedenfalls in den Betrieben, in denen die Laufzeit der dort geltenden Entgelttarifverträge noch nicht beendet ist und beruft sich auf die Friedens-flicht.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat dem Antrag heute stattgegeben. Während der Laufzeit eines Tarifvertrages besteht eine Friedenspflicht. Erst mit Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist endet diese und Streiks sind zulässig. Der Umstand, dass die Tarifvertragsparteien bundesweite einheitliche Verhandlungen durchführen, führt nicht zum vorzeitigen Wegfall der Friedenspflicht.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten des Arbeitsgerichts Dr. Horn unter 0177/8292306

08.06.2023: Arbeitsgericht Hamburg verhandelt einstweilige Verfügung auf Untersagung von Streiks in der Süßwarenindustrie

Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI) verhandeln derzeit über Tariferhöhungen. Die Tarifverhandlungen beziehen sich auf insgesamt 9 Tarifregionen, in denen die Entgelttarifverträge von der NGG gekündigt wurden. In einigen Regionen sind die jeweiligen tarifvertraglichen Kündigungsfristen noch nicht abgelaufen. Die NGG hat bereits zu flächendeckenden Streiks in mehreren Bundesländern aufgerufen, die am 5. und 6. Juni 2023 durchgeführt wurden.

Der BDSI fordert nun im Wege der einstweiligen Verfügung die Untersagung von Streikmaßnahmen jedenfalls in den Betrieben, in denen die Laufzeit der dort geltenden Entgelttarifverträge noch nicht beendet ist und beruft sich auf die Friedensflicht.

Das Arbeitsgericht hat eine mündliche Verhandlung anberaumt auf

Freitag, den 9. Juni 2023 ab 15 Uhr in Saal 314.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten des Arbeitsgerichts Dr. Horn unter 0177/8292306.

26.03.2023: Landesarbeitsgericht trifft Notdienstanordnung für den Elbtunnel

Die Gewerkschaft ver.di und die Autobahn GmbH des Bundes verhandeln derzeit über einen Digitalisierungstarifvertrag. ver.di hat angekündigt, dass am Montag auch der Elbtunnel von den Streikmaßnahmen betroffen sein wird.

Die Autobahn GmbH forderte im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung eines Notdienstes, um einen sicheren Betrieb des Elbtunnels auch während eines Streiks gewährleisten zu können. Eine Notdienstvereinbarung hatten ver.di und die Autobahn GmbH nicht abgeschlossen. Am Sonnabend wies das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurück.

Auf die sofortige Beschwerde der Autobahn GmbH ordnete das Landesarbeitsgericht am Sonntagnachmittag Notdienstmaßnahmen an, um den Elbtunnel am Montag ab 05:00 Uhr öffnen zu können.

Dabei ging die Kammer davon aus, dass das Fehlen eines Notdienstes für den Elbtunnel nicht hinnehmbare Gefahren für Leib und Leben zahlreicher Menschen in Hamburg bedeuten könnte. Der am Montag schon durch den Streik auch anderer Verkehrsbetriebe zu erwartende Stau könne durch die Sperrung insbesondere des Elbtunnels im gesamten Stadtgebiet zu massiven Behinderungen von Notdienstfahrzeugen der Feuerwehr führen. Hierin liege ein abzuwägendes Risiko für Leib und Leben zahlreicher Menschen, welches unter Abwägung auch des Streikrechts in diesem Einzelfall eine Notdienstanordnung erforderlich mache.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten des Arbeitsgerichts Dr. Horn unter 0177/8292306

25.03.2023: Keine Verpflichtung von ver.di zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung für den Elbtunnel

Die Gewerkschaft ver.di und die Autobahn GmbH des Bundes verhandeln derzeit über einen Digitalisierungstarifvertrag. ver.di hat angekündigt, dass auch der Elbtunnel von den Streikmaßnahmen am kommenden Montag betroffen sein kann.

Die Autobahn GmbH forderte im Wege der einstweiligen Verfügung die Anordnung einer Notdienstvereinbarung, um einen sicheren Betrieb des Elbtunnels auch während eines Streiks gewährleisten zu können. 

Am Sonnabend hat das Arbeitsgericht Hamburg den Antrag zurückgewiesen. Danach konnte das Arbeitsgericht nicht hinreichend nachvollziehen, dass eine Notdienstanordnung für den Betrieb des Elbtunnels erforderlich ist. Die durch die Arbeitgeberseite dargestellten negativen Auswirkungen einer möglichen Schließung des Elbtunnels waren der Kammer nicht hinreichend konkret nachvollziehbar und zwingend. Dass durch einen Streik auch ungeordnete Zustände entstünden, sei für einen Streik nicht unüblich.

Die Autobahn GmbH legte umgehend beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde ein, über welche das Landesarbeitsgericht Hamburg in einer Verhandlung am

Sonntag, den 26.03.2023 um 14:00 Uhr

verhandeln wird.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten des Arbeitsgerichts Dr. Horn unter 0177/8292306

23.03.2023: Arbeitsgericht verhandelt einstweilige Verfügung wegen des Elbtunnels

Die Gewerkschaft ver.di und die Autobahn GmbH des Bundes verhandeln derzeit über Tariferhöhungen. ver.di hat angekündigt, dass auch der Elbtunnel von den Streikmaßnahmen am kommenden Montag betroffen sein kann.

Die Autobahn GmbH fordert nun im Wege der einstweiligen Verfügung den Abschluss einer Notdienstvereinbarung, um einen sicheren Betrieb des Elbtunnels auch während eines Streiks gewährleisten zu können. 

Das Arbeitsgericht hat eine mündliche Verhandlung anberaumt auf

Samstag, den 25.03.2023 ab 09:30 Uhr in Saal 315.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Präsidenten des Arbeitsgerichts Dr. Horn unter 0177/8292306

05.10.2022: Alle Kammern des Arbeitsgerichts Hamburg arbeiten ab dem 4. Oktober 2022 mit der elektronischen Akte.

Nachdem ab dem 1. Oktober 2021 mit der Pilotierung der elektronischen Akte (eAkte) bei dem Arbeitsgericht Hamburg zunächst mit zwei Kammern begonnen und im Laufe des vergangenen Jahres sukzessive in weiteren Kammern des Arbeitsgerichts die elektronische Aktenführung eingeführt wurde, sind zum 4.  Oktober 2022 nun alle Kammern des Arbeitsgerichts auf die eAkte umgestellt worden.

Ab diesem Zeitpunkt eingehende Klagen und Anträge im Beschlussverfahren werden nicht mehr als Papierakte, sondern ausschließlich in digitaler Form geführt. In Papier eingehende Schriftsätze werden künftig zur Akte gescannt. Die bestehenden Akten werden allerdings in Papier weitergeführt.

Damit findet die Pilotierung der eAkte beim Arbeitsgericht zu einem erfolgreichen Abschluss. Das Landesarbeitsgericht Hamburg beabsichtigt, zu Beginn des Jahres 2023 ebenfalls mit der elektronischen Aktenführung zu beginnen.

Bis Ende des Jahres 2025 muss die Einführung der elektronischen Akte nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben in der gesamten Justiz abgeschlossen sein.

Die Einreichung von Klagen und Schriftsätzen auf digitalem Weg ist aktuell nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. mit einer einfachen Signatur per De-Mail oder über die besonderen elektronischen Postfächer der Rechtsanwälte und Behörden möglich.

Auch weiterhin können Eingänge per E-Mail in Rechtssachen nicht behandelt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Presserichterin des Arbeitsgerichts Hamburg Frau Dr. Höppner, Tel. 040/42863-5701

26.07.2022: Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

24 Ga 2/22 Freistellung von Sportdirektor Mutzel durch den HSV unwirksam

14.07.2022: Ver.di und Unternehmen des Hamburger Hafens einigen sich vor dem Arbeitsgericht Hamburg

Ver.di und Unternehmen des Hamburger Hafens einigen sich vor dem Arbeitsgericht Hamburg

01.10.2021: Startschuss der elektronischen Gerichtsakte beim Arbeitsgericht Hamburg

Nachdem seit September 2020 das Landgericht Hamburg, das Hanseatische Oberlandesgericht und das Amtsgericht Hamburg mit der Pilotierung der elektronischen Akte (eAkte) begonnen haben, startet im Oktober 2021 auch das Arbeitsgericht Hamburg: Ab dem 01. Oktober 2021 wird beim Arbeitsgericht Hamburg die elektronische Aktenführung pilotiert. 

Ab diesem Zeitpunkt eingehende Klagen und Anträge im Beschlussverfahren der Kammern 7 und 10 werden nicht mehr als Papierakte, sondern ausschließlich in digitaler Form geführt. In Papier eingehende Schriftsätze werden künftig zur Akte gescannt. Die bestehenden Akten werden in Papier weitergeführt.

Nach einer erfolgreichen Pilotierung in den ersten beiden Kammern wird eine sukzessive Ausweitung der elektronischen Aktenführung auf alle weiteren Kammern des Arbeitsgerichts bis Ende 2022 angestrebt. Das Landesarbeitsgericht Hamburg beabsichtigt, im Laufe des Jahres 2022 ebenfalls mit der elektronischen Aktenführung zu beginnen.

Bis Ende des Jahres 2025 muss die Einführung der elektronischen Akte nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben in der gesamten Justiz abgeschlossen sein.

Klagen und andere Schriftsätze können auf digitalem Weg aktuell nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur bzw. mit einer einfachen Signatur per De-Mail oder über die besonderen elektronischen Postfächer der Rechtsanwälte und Behörden eingereicht werden. Für die Gestaltung der Dateien gelten besondere Formvorschriften.

Auch weiterhin können Eingänge per E-Mail in Rechtssachen nicht behandelt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Vizepräsidenten des
Arbeitsgerichts Hamburg Dr. Oliver Krieg (Tel.: 040/42863-5702,
E-Mail: oliver.krieg@arbg.justiz.hamburg.de)

02.02.2017: Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten sich die Geschäftsführung und der Betriebsrat der BUSS Hansa Terminal GmbH & Co KG um die Wirksamkeit eines Sozialplans.

Der Hafenbetrieb wurde zum 31.12.2016 geschlossen. Im Rahmen der Schließung wurde ein Sozialplan durch eine betriebliche Einigungsstelle gegen die Stimmen des Betriebsrates beschlossen.

Der Betriebsrat hat den Spruch der Einigungsstelle angefochten und wollte die gerichtliche Feststellung, dass der Sozialplan unwirksam sei, weil der Abfindungsfaktor zu gering bemessen war. Der Faktor lag zwischen 0,15 und 0,32 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr. Der Betriebsrat meinte, dass die Arbeitgeberseite bewusst Vermögenswerte in den Vorjahren verringert habe, sodass für Abfindungen dann kein Geld mehr zur Verfügung stand.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Danach ist der Sozialplan nicht zu beanstanden. Auch wenn der Faktor nicht hoch bemessen sei, so federe er die Nachteile der Beschäftigten doch für durchschnittlich 20 Monate ab. Dies stelle eine substantielle, spürbare Milderung der Nachteile dar. Auch sei ein vergleichbarer Sozialplan für ein anderes Konzernunternehmen schon vor fast 16 Jahren mit gleichen Faktoren beschlossen worden. Dieser habe einer gerichtlichen Überprüfung bis zum Bundesarbeitsgericht standgehalten. Der zu entscheidende Fall unterscheide sich nicht entscheidungserheblich von dem damals vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht möglich.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

01.02.2017: Spahic und HSV einigen sich

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg stritten der Fußballspieler Emir Spahic und die HSV Fußball AG um die Beschäftigung des Klägers.

Der Termin wurde aufgehoben, weil der Antrag des Klägers aufgrund einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen wurde. Inhalte der Einigung sind dem Gericht nicht bekannt.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

30.01.2017: Spahic klagt auf Beschäftigung beim HSV

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Fußballspieler Emir Spahic und die HSV Fußball AG um die Beschäftigung des Klägers. Dieser wurde Anfang des Jahres freigestellt und ihm wurde mitgeteilt, dass er auch nicht mehr zum Training erscheinen solle, wogegen sich der Kläger nun wendet.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wurde verlegt auf Donnerstag, den

 02.02.2017, 13:00 Uhr, Saal 113, Arbeitsgericht Hamburg, Osterbekstr. 96

Sowohl der Kläger als auch der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sind persönlich geladen.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

24.01.2017: Spahic klagt auf Beschäftigung beim HSV

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Fußballspieler Emir Spahic und die HSV Fußball AG um die Beschäftigung des Klägers. Dieser wurde Anfang des Jahres freigestellt und ihm wurde mitgeteilt, dass er auch nicht mehr zum Training erscheinen solle.

Nunmehr verlangt der Kläger im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn in der ersten Mannschaft in der Fußballbundesliga zu beschäftigen und er insbesondere am Trainingsbetrieb teilnehmen darf.

Termin zur mündlichen Verhandlung wurde anberaumt auf Dienstag den

31.01.2017, 14:00 Uhr, Saal 119, Arbeitsgericht Hamburg, Osterbekstr. 96.

Sowohl der Kläger als auch der Vorstandsvorsitzende der Beklagten sind persönlich geladen.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

23.11.2016: Erste Urteile zu Freezers: Kündigungen wirksam

Das Arbeitsgericht Hamburg hatte heute in zwei Verfahren über die Wirksamkeit der Kündigungen von zwei Freezers Spielern zu entscheiden. Der Verein hatte sämtlichen Profis gekündigt, nachdem bei der Deutschen Eishockey Liga (DEL) für die laufende Saison keine Lizenz beantragt worden war. Dieses geschah, weil der Hauptsponsor sich zurückgezogen hatte und deshalb ausreichende Mittel für den Spielbetrieb nicht vorhanden waren.  Sämtliche Spieler klagen vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Wirksamkeit der Kündigungen.

Heute fand in zwei Verfahren (13 Ca 272/16 und 13 Ca 273/16) die mündliche Verhandlung statt. Es ging dabei in erster Linie darum, ob in den befristeten Verträgen wirksam eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart worden war. Die Kläger halten die entsprechende Vertragsklausel nach den Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen für unklar und für unbillig. Grund dafür ist, dass die Kündigungsmöglichkeit schon dann besteht, wenn bei der DEL keine Lizenz beantragt wird – egal aus welchen Gründen dieses geschieht.  Im Falle des klagenden Torwarts wurde außerdem eingewandt, dass die Kündigung „zur Unzeit“ erfolgt sei, weil der Transfermarkt für Torwarte bereits faktisch geschlossen war.

Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigungen wirksam sind. Die Vertragsklausel sei wirksam, weil angemessen. Die Kündigung für den Torwart sei nicht zur Unzeit erfolgt, weil für ihn keine anderen Regeln gälten als für die übrigen Spieler. Im Übrigen seien die Kündigungen durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Gegen die Urteile ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht möglich.

 

Bei Rückfragen: Präsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Helmut Nause 040/42863-5603

02.11.2016: Klagen der Spieler gegen die Hamburg Freezers

In mehreren Verfahren klagen die Spieler der Hamburg Freezers gegen die ihnen ausgesprochenen Kündigungen. Die Gütetermine blieben ohne Einigung. Der nächste Termin zu einer Kammerverhandlung ist anberaumt auf den 23.11.16, 10:30 Uhr in Saal 119.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

20.10.2016: Hitlergruß rechtfertigt fristlose Kündigung

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg streiten der Kläger und die Arbeitgeberin über eine fristlose Kündigung. Der Kläger ist bei der Beklagten seit 2009 als Transportfahrer tätig. Dabei ist die Beklagte im Bereich der Patiententransporte tätig.

 

Ende 2015 fand eine Betriebsversammlung statt. Hierbei kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Betriebsratsvorsitzenden der Beklagten. Kurze Zeit später traf der Kläger auf den Betriebsratsvorsitzenden und hob seinen ausgestreckten Arm zum Hitlergruß. Gleichzeitig sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“

 

Nachdem der Betriebsrat der Kündigung der Arbeitgeberin zugestimmt hatte, kündigte diese das Arbeitsverhältnis außerordentlich.

Nach Auffassung der Kammer beendete die außerordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Der Hitlergruß durch Erheben des ausgestreckten Armes stellt aus Sicht der erkennenden Kammer einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB dar. Diese Geste stellt ein nationalsozialistisches Kennzeichen dar, das in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden muss. Dies gelte umso mehr, wenn man noch die Aussage hinzuziehe „Du bist ein heil, du Nazi“. Hierdurch werde der Adressat grob beleidigt.

Soweit der Kläger einwandte, dass eine solche Handlung für ihn „nur“ als beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei, da er türkischer Abstimmung ist, und deshalb kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen könne, vermochte die Kammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Die Frage der Abstammung beinhalte keine Antwort auf die Frage der inneren Haltung.

 

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

23.07.2015: Martin Schwalb gegen die HSV Handball GmbH & Co. KG

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der Cheftrainer des Handball-Bundesligisten HSV Handball Martin Schwalb gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses als Cheftrainer.

Hierbei trägt er vor, dass die Befristung des Arbeitsvertrages ohne Sachgrund erfolgt und damit unzulässig sei.

Bereits im Jahr 2014 hatte die HSV Handball GmbH & Co. KG den Cheftrainervertrag gekündigt. Diese Kündigung war jedoch in erster Instanz als unwirksam erachtet worden. Das hierzu geführte Berufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht ist noch anhängig.

Im nunmehr anhängig gewordenen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wurde Termin zur Güteverhandlung anberaumt auf den

7. September 2015, 11:45 Uhr, Saal 109.

Der Kläger wurde persönlich geladen und wird erneut vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Thiele aus Hamburg.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

10.07.2015: Kündigung nach Entwendung von 8 halben Brötchen unwirksam

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrte sich eine Krankenschwester gegen eine fristlose Kündigung. Sie wurde bei der Arbeitgeberin, welche in Hamburg mehrere Krankenhäuser betreibt, im Jahre 1991 angestellt und ist ordentlich unkündbar. Im Pausenraum wurden im Kühlschrank belegte Brötchen gelagert, welche für externe Mitarbeiter (z.B. Rettungssanitäter) bestimmt waren. Eines Morgens entnahm die Klägerin 8 halbe belegte Brötchenhälften dem Kühlschrank, und stellte diese in den eigenen Pausenraum. Dort wurden sie von den eigenen Mitarbeitern verzehrt, jedenfalls eine Hälfte auch durch die Klägerin. Als die Klägerin später zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein, weil ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Die Kammer stellte fest:

1. Die Entwendung geringwertiger Sachen - hier acht belegte Brötchenhälften - kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

2. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, ist eine Abmahnung nicht grundsätzlich entbehrlich. Vielmehr ist in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls eine Prüfung erforderlich, ob durch eine Abmahnung verloren gegangenes Vertrauen wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er - angesprochen auf seine Verfehlung - mit den Vorwürfen umgeht.

3. Die Kündigung einer Krankenschwester nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften, die von ihrer Arbeitgeberin für externe Mitarbeiter bereitgestellt wurden, genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen.

Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

19.06.2015: DHV ist nicht tariffähig

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg begehren zahlreiche Gewerkschaften, u.a. die IG Metall, ver.di und NGG festzustellen, dass die „DHV – Die Berufsgewerkschaft e.V.“ nicht tariffähig ist, also keine Tarifverträge abschließen kann.

Während im Jahre 1956 das Arbeitsgericht Hamburg noch eine Tariffähigkeit annehmen konnte, wurde der DHV nunmehr die Tariffähigkeit abgesprochen. Dabei stand einer erneuten Überprüfung nicht entgegen, dass über diese Frage bereits einmal entschieden worden war. Zwischenzeitlich hatte sich nämlich die Satzung der Vereinigung wesentlich verändert.

Damit eine Vereinigung tariffähig ist, muss sie frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein sowie das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Darüber hinaus muss sie über Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler und über eine leistungsfähige Organisation verfügen um in der Lage zu sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Denn nur dann, wenn sie entsprechend durchsetzungskräftig ist, ist sie im Stande, Arbeitnehmerrechte auch gegenüber Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden durchzusetzen.

Die Durchsetzungskraft konnte bei der DHV nicht festgestellt werden. Im Hinblick auf die zu vertretenen Beschäftigten im fachlichen Geltungsbereich weist die DHV nämlich nur einen Organisationsgrad von unter 0,1 % aus. Die Kammer stellte auch keinen ausreichenden Organisationsgrad in einem erheblichen Teilbereich fest. Auch der Umstand, dass die DHV in der Vergangenheit Tarifverträge abgeschlossen hat, genügte nicht. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, als dass sich der Zuständigkeitsbereich immer wieder verändert hatte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

22.12.2014: Mirko Slomka nimmt Klage gegen die HSV Fußball AG zurück


In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrte sich der bei der HSV Fußball AG angestellte frühere Cheftrainer gegen eine ausgesprochene fristlose Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Vor dem Hintergrund, dass sich die Parteien im Schlichtungsverfahren vor dem DFB geeinigt haben, wurde nunmehr die Klage beim Arbeitsgericht zurückgenommen. Der Inhalt der Einigung ist nicht bekannt.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

15.12.2014: Vergleich in Sachen Inge Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg


Im Hauptsacheverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg in Sachen Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) als Vertragsarbeitgeberin von Frau Hannemann, fand heute die Verhandlung vor der Kammer statt. Die BASFI hatte die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter zum 30. 6. 2014 und erneut zum 14.10.2014 beendet. Die BASFI will Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit wendete sich Frau Hannemann.

Die Parteien haben einen Vergleich geschlossen. Dieser sieht u.a. vor, dass Frau Hannemann im Integrationsamt leidensgerecht beschäftigt wird. Dazu soll ein ärztliches Fachgutachten eingeholt werden.

Das Verfahren 13 Ca 263/13, in dem es um die Suspendierung beim Jobcenter geht, ist weiter anhängig.


Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts Frau von Hoffmann 040/42863-5701

04.12.2014: Martin Schwalb gegen die HSV Handball GmbH & Co. KG Kündigung unwirksam, Erfolgsprämie abgewiesen

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der Cheftrainer des Handball-Bundesligisten HSV Handball Martin Schwalb gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Cheftrainer. Daneben begehrt er eine Prämie für den Gewinn der Champions League im Jahre 2013 in Höhe von 120.000,00 € netto.

Am heutigen Tage fand die Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht Hamburg unter dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Dr. Hennings statt. Weil zwischen den Parteien eine Einigung nicht möglich war, entschied die Kammer durch Urteil. Danach ist die Kündigung der HSV Handball GmbH & Co. KG gegenüber Herrn Schwalb unwirksam. Die Beklagte vertrat im Verfahren die Rechtsansicht, dass sich die Parteien nicht über ein Arbeitsverhältnis geeinigt hätten, und daher nur ein sog. „faktisches Arbeitsverhältnis“ vorliege, welches ohne Grund durch die Beklagte beendet werden könne. Denn die Beteiligten hätten zunächst nur einen letter of intent vereinbart, nicht aber eine endgültige Einigung erzielt. Dieser Ansicht folgte die Kammer nicht sondern ging von einem regulären Arbeitsverhältnis aus.

Als Kündigungsgrund hatte die Beklagte den Umstand benannt, dass Herr Schwalb nicht die Fähigkeit besitze, eine Handballmannschaft mit der entsprechenden Integration auch jüngerer Spieler zu trainieren. Diese Annahme hielt die Kammer insbesondere auch vor dem Hintergrund der sportlichen Erfolge Herrn Schwalbs als Cheftrainer für abwegig.

Die Klage abgewiesen hat die Kammer jedoch im Hinblick auf die Erfolgsprämie für den Gewinn der Champions League im Jahre 2013. Eine solche wurde nämlich zwischen den Parteien nicht vereinbart. Auch wenn in dem früheren Vertrag aus dem Jahre 2005 als Cheftrainer eine entsprechende Regelung enthalten war, wurde diese durch den Geschäftsführervertrag im Jahre 2010 abgelöst. Als Herr Schwalb am 12. März 2012 zu seinen Aufgaben als Geschäftsführer auch noch die Aufgaben als Trainer übernahm, wurde zwar die Grundvergütung angehoben, eine Vereinbarung etwaiger Prämien erfolgte jedoch nicht.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

01.12.2014: Landesarbeitsgericht und Arbeitsgericht eröffnen den elektronischen Rechtsverkehr 


Am 01.12.2014 haben das Landesarbeitsgericht sowie das Arbeitsgericht Hamburg den elektronischen Rechtsverkehr eröffnet. Ab sofort können daher Klagen oder andere Schriftsätze auch elektronisch eingereicht werden. Ein zulässiger elektronischer Eingang ist nur über ein besonderes elektronisches Postfach möglich, welches einen Zugang zum EGVP (elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach) erfordert. Dieser muss vorher beantragt und eingerichtet worden sein. Der Eingang per e-mail ist daher nicht möglich.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661

oder esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

26.11.2014: Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG Aufhebung des Termins

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der am 11. Juni 2013 beim HSV e.V. angestellte Sportchef Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Gütetermin wurde nunmehr aufgehoben, weil eine Entscheidung über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ergehen muss. Sobald die Kammer hierüber befunden hat, wird das Verfahren entweder verwiesen, oder aber zur Güteverhandlung terminiert.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

21.11.2014: Nikola Vidovic klagt gegen die HSV Fußball AG Verlegung des Gütetermins mit anschließendem Kammertermin

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der bei der HSV Fußball AG angestellte frühere Fitnesstrainer gegen eine ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Herr Vidovic wurde beim HSV e.V. mit Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2011 befristet bis zum 30. Juni 2014 eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag wurde nachfolgend bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Herr Vidovic war direkt dem Cheftrainer unterstellt.

Das Arbeitsverhältnis ging später auf die HSV Fußball AG über.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 wurde Herr Vidovic durch die HSV Fußball AG freigestellt und am 22. September zum 31. Oktober 2014 gekündigt.

Gegen diese Kündigung wendet sich Herr Vidovic vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Weil beide Seiten eine einvernehmliche Regelung derzeit für nicht möglich halten, haben Sie beantragt, den Gütetermin vom 21.11.2014 zu verlegen, und den Kammertermin unmittelbar anzuschließen. Daher hat der Vorsitzende den Termin vom 21.11.2014 aufgehoben und zur mündlichen Verhandlung Termin anberaumt auf den

11. Februar 2015, 11:00 Uhr, Saal 112, Arbeitsgericht Hamburg, Osterbekstr. 96.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

13.11.2014: Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG Verlegung des Termins

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der am 11. Juni 2013 beim HSV e.V. angestellte Sportchef Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. 

Der Gütetermin wurde verlegt auf den

01.12.2014, um 10:15 Uhr, Saal 315, Arbeitsgericht Hamburg,
Osterbekstr. 96

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

28.10.2014: Oliver Kreuzer klagt gegen die HSV Fußball AG wegen erneuter Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der am 11. Juni 2013 beim HSV e.V. angestellte Sportchef Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. 

In einem vorangegangenen Verfahren hatte Herr Kreuzer bereits gegen eine frühere Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben. Jenes Verfahren endete durch Vergleich, wonach Herr Kreuzer noch für einen weiteren Zeitraum beschäftigt werden sollte. Nunmehr hat die HSV Fußball AG mit Schreiben vom 9. Oktober 2014 eine weitere Kündigung ausgesprochen, welche das Anstellungsverhältnis fristlos beenden soll. Hiergegen hat Herr Kreuzer durch seinen Prozessbevollmächtigten Herrn Rechtsanwalt Kletke aus Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage erhoben.  

Gütetermin wurde anberaumt auf den

17.11.2014, um 13:00 Uhr, Saal 315, Arbeitsgericht Hamburg, Osterbekstr. 96

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

28.10.2014: Nikola Vidovic klagt gegen die HSV Fußball AG Verlegung des Gütetermins

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der bei der HSV Fußball AG angestellte frühere Fitnesstrainer gegen eine ausgesprochene Kündigung seines Arbeitsverhältnisses.

Herr Vidovic wurde beim HSV e.V. mit Arbeitsvertrag vom 19. Oktober 2011 befristet bis zum 30. Juni 2014 eingestellt. Dieser Arbeitsvertrag wurde nachfolgend bis zum 30. Juni 2016 verlängert. Herr Vidovic war direkt dem Cheftrainer unterstellt.

Das Arbeitsverhältnis ging später auf die HSV Fußball AG über.

Mit Schreiben vom 16. September 2014 wurde Herr Vidovic durch die HSV Fußball AG freigestellt und am 22. September zum 31. Oktober 2014 gekündigt. 

Gegen diese Kündigung wendet sich Herr Vidovic vor dem Arbeitsgericht Hamburg durch seinen Rechtsanwalt Herrn Horst Kletke aus Frankfurt am Main. Der Gütetermin wurde verlegt auf den 

21. November 2014, 12:30 Uhr, Saal 109, Arbeitsgericht Hamburg, Osterbekstr. 96.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

28.10.2014: Inge Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg Verlegung des Kammertermins

Der Termin zur Verhandlung vor der Kammer wurde von Amts wegen verlegt auf

Montag, den 15.12.2014, 10:45 Uhr, Saal 112, Osterbekstr. 96, Hamburg.

Dann verhandelt das Arbeitsgericht Hamburg im Hauptsacheverfahren Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) als Vertragsarbeitgeberin von Frau Hannemann. Diese hatte die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter zum 30. Juni 2014 beendet. Die BASFI will Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit wendet sich Frau Hannemann. Sie befürchtet, dem Anforderungsprofil der nun zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat eine umfassende Einarbeitung zugesichert. Beim Jobcenter wurde Frau Hannemann nicht beschäftigt, sondern war suspendiert. Die Berechtigung der Suspendierung ist Gegenstand eines weiteren noch anhängigen Rechtstreits mit dem Jobcenter.

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hatte die Kammer eine Aufhebung der Zuweisung abgewiesen.

Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts Frau von Hoffmann 040/42863-5701

08.10.2014: Nestor El Maestro klagt gegen die HSV Fußball AG wegen Kündigung des Vertrages als Co-Trainer

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der bei der HSV Fußball AG angestellte frühere Co-Trainer gegen eine ausgesprochene fristlose Beendigung seines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde beim HSV e.V. mit Arbeitsvertrag vom 16. Februar 2014 befristet bis zum 30. Juni 2016 eingestellt. Dieses Arbeitsverhältnis ging später auf die HSV Fußball AG über.

Am 16. September wurde der Kläger freigestellt. Mit Schreiben vom 16. September 2014 kündigte die HSV Fußball AG das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. 

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Hamburg durch seinen Rechtsanwalt Herrn Horst Kletke aus Frankfurt am Main. Zugleich wurde beantragt, noch keinen Gütetermin anzuberaumen, weil beim DFB ein Schlichtungsverfahren versucht werden soll.  

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

23.09.2014: Martin Schwalb gegen die HSV Handball GmbH & Co. KG Gütetermin gescheitert

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der Cheftrainer des Handball-Bundesligisten HSV Handball Martin Schwalb gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Cheftrainer sowie fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages. 

Im Rahmen des Gütetermins am 22. September 2014 konnten sich die Parteien nicht auf eine vergleichsweise Beendigung des Rechtsstreits verständigen.

Daher wurde Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg anberaumt auf den 

4. Dezember 2014, 10:00 Uhr, Saal 109.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

16.09.2014: Neupack Verpackungen beantragt Zustimmungsersetzung zur Kündigung  des Betriebsratsmitgliedes Murat Günes

Murat Günes ist Vorsitzender des Betriebsrates bei Neupack Verpackungen. Die Arbeitgeberin betreibt zwei Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

Im Rahmen der heutigen Güteverhandlung konnten sich die Beteiligten auf eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens nicht verständigen.

Termin zur Verhandlung vor der Kammer ist anberaumt auf den 08.01.2015, 9:15 Uhr Saal 112

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

10.09.2014: Neupack Verpackungen beantragt Zustimmungsersetzung zur Kündigung  des Betriebsratsmitgliedes Murat Günes

Murat Günes ist Vorsitzender des Betriebsrates bei Neupack Verpackungen. Die Arbeitgeberin wurde bis Herbst 2013 mit dem Ziel des Abschlusses eines Haustarifvertrages bestreikt.

In der Zeitschrift für sozialistische Betriebs- und Gewerkschaftsarbeit äußerte der Betriebsratsvorsitzende Herr Günes, dass am ersten Streiktag seine ebenfalls bei Neupack arbeitende Frau vom Juniorchef und ein anderes Betriebsratsmitglied vom Produktionsleiter geschlagen worden sei.

Die Arbeitgeberin meint, jene Äußerungen seien inhaltlich falsch und beantragte daher die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat verweigerte jene Zustimmung.

Daher beantragt die Arbeitgeberin nunmehr die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

Termin zur Güteverhandlung ist anberaumt auf den 16.09.2014, 12:30 Uhr, Saal 119

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

10.09.2014: Neupack Verpackungen beantragt Zustimmungsersetzung zur Kündigung  des Betriebsratsmitgliedes Murat Günes

Murat Günes ist Vorsitzender des Betriebsrates bei Neupack Verpackungen. Die Arbeitgeberin hat bereits ein Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates eingeleitet (Pressemitteilung zu 15 BV 21/14 vom 10.09.2014).

Herr Günes meldete sich krank. Die Arbeitgeberin beauftragte daraufhin einen Privatdetektiv, welcher Herrn Günes bei körperlichen Betätigungen antraf und fotografierte.

Die Arbeitgeberin meint, Herr Günes sei nicht erkrankt gewesen und habe seine Arbeitsunfähigkeit daher vorgetäuscht. Deshalb beantragte sie die Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Der Betriebsrat verweigerte jene Zustimmung.

Nunmehr beantragt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

 

Termin zur Güteverhandlung ist anberaumt auf den 16.09.2014, 12:30 Uhr, Saal 119

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

08.09.2014: Oliver Kreuzer klagt gegen die HSV Fußball AG Terminsaufhebung

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der am 11. Juni 2013 beim HSV e.V. angestellte Sportchef Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Herr K. ist daneben auch 2. Vorsitzender des HSV e.V..

Der heutige Gütetermin wurde aufgehoben, weil sich die Parteien des Verfahrens im Vergleichswege geeinigt haben.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

19.08.2014: Oliver Kreuzer klagt gegen die HSV Fußball AG wegen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der am 11. Juni 2013 beim HSV e.V. angestellte Sportchef Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Herr K. ist daneben auch 2. Vorsitzender des HSV e.V..

Der auf den 29. August 2014 anberaumte Gütetermin wurde auf den 8. September 2014, 13:00 Uhr, Saal 314, verlegt.

 

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

12.08.2014: Martin Schwalb klagt gegen die HSV Handball GmbH & Co. KG wegen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses sowie fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der Cheftrainer des Handball-Bundesligisten HSV Handball Martin Schwalb gegen die ihm gegenüber ausgesprochene fristgerechte Kündigung seines Arbeitsverhältnisses als Cheftrainer sowie fristlose Kündigung seines Geschäftsführervertrages.

Herr S. begann am 24. Oktober 2005  seine Tätigkeit als Cheftrainer der Handballmannschaft des HSV e.V. bis zum 30. Juni 2011. Sodann wurde er als Fremdgeschäftsführer bestellt und beschäftigt, bevor er am 12. März 2012 zunächst zusätzlich als Cheftrainer, und ab dem 01. Juli 2013 ausschließlich als solcher beschäftigt wurde. Dieser Arbeitsvertrag wurde befristet bis zum Ende der Spielzeit 2014/15.

Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2014. Zusätzlich kündigte sie das Fremdgeschäftsführerverhältnis hilfsweise fristlos.

Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg ist anberaumt auf den
22. September 2014, 10:00 Uhr, Saal 109.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

11.08.2014: Oliver Kreuzer klagt gegen die HSV Fußball AG wegen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der am 11. Juni 2013 beim HSV e.V. angestellte Sportchef Oliver Kreuzer gegen die HSV Fußball AG wegen der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Herr K. ist daneben auch 2. Vorsitzender des HSV e.V..

Herr K. unterschrieb im Juni 2013 beim HSV e.V. einen Dreijahresvertrag bis zum 30. Juni 2016. Am 14. Juli 2014 stellte die Beklagte Herrn K. von seinen Aufgaben frei.

Herr K. klagt gegen die ausgesprochene Kündigung, welche das Arbeitsverhältnis zum 31. August 2014 beenden soll. Hintergrund der Kündigung ist, dass die Beklagte gemäß Ausgliederungsvertrag vom 27. Mai 2014 den Geschäftsbereich Profi-Fußball vom HSV e.V. übernommen hat.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie den Anstellungsvertrag infolge der Ausgliederung des Geschäftsbereiches übernommen habe. Auch stehe ihr ein Kündigungsrecht zu. Sie nimmt hierbei Bezug auf eine Regelung des Arbeitsvertrages, wonach eine Kündigung möglich ist, wenn die Bestellung zum Vorstandsmitglied des HSV vorzeitig widerrufen wurde.

 

Am 29. August 2014 ist für 12:45 Uhr Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg, Saal 314 anberaumt.

 

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

17.07.2014: Im Eilverfahren in Sachen Hannemann gegen FHH weist das Arbeitsgericht Hamburg die Anträge zurück

Am 17.7.2014 verhandelte das Arbeitsgericht Hamburg im einstweiligen Verfügungsverfahren Hannemann gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) als Vertragsarbeitgeberin von Frau Hannemann. Diese hatte die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter zum 30. Juni 2014 beendet. Die BASFI will Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt mit einer Tätigkeit der bisherigen Vergütungsgruppe einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit wendet sich Frau Hannemann mit einem  Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Sie befürchtet, dem Anforderungsprofil der nun zugewiesenen Tätigkeit fachlich nicht zu entsprechen. Der Arbeitgeber hat eine umfassende Einarbeitung zugesichert. Beim Jobcenter  wurde Frau Hannemann nicht beschäftigt, sondern war suspendiert. Die Berechtigung der Suspendierung ist Gegenstand eines weiteren noch anhängigen Rechtstreits mit dem Jobcenter.

Nach ausführlicher mündlicher Verhandlung vor der Kammer wies das Arbeitsgericht die Anträge zurück und begründete dies mit fehlender Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dass Frau Hannemann durch die Zuweisung einer Tätigkeit beim Integrationsamt wesentliche Nachteile drohen, die so schwer wiegen, dass die Zuweisung der geänderten Tätigkeit  vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptasche nicht hinzunehmen ist, hält die Kammer nicht für ausreichend  dargetan und glaubhaft gemacht. Das Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren sei Frau Hannemann deshalb zumutbar. Mit einer Terminierung des Hauptsacheverfahrens ist im Oktober zu rechnen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden, sobald sie vorliegen, auf der Homepage der Arbeitsgerichte zur Verfügung stehen. Gegen die Entscheidung erster Instanz ist die Berufung zum Landesarbeitsgericht möglich.

 

Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts Frau von Hoffmann 040/42863-5701

oder Eveline.vonHoffmann@arbg.justiz.hamburg.de

15.07.2014: Verhandlungstermin beim Arbeitsgericht Hamburg in Sachen Hannemann gegen FHH wegen einstweiliger Verfügung auf Beschäftigung


Anknüpfend an die Pressemitteilung vom 10. Juli 2014 wird klargestellt, dass die einstweilige Verfügung nicht gegen das Jobcenter team.arbeit.hamburg, sondern gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration als Vertragsarbeitgeberin von Frau Hannemann gerichtet ist. Die Arbeitgeberin hat die Zuweisung von Frau Hannemann an das Jobcenter, wo sie nicht beschäftigt wurde, sondern suspendiert war, zum 30. Juni  2014 beendet (irrtümlich war angegeben worden zum 1. August 2014). Sie will Frau Hannemann nun als Sachbearbeiterin im Referat Integrationsamt einsetzen. Gegen die Beendigung der Zuweisung zum Jobcenter und Übertragung der neuen Tätigkeit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet.

Die mündliche Verhandlung vor der Kammer findet statt

am 17. Juli 2014, 10.00 Uhr, im Saal 112, Osterbekstraße 96.

Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts Frau von Hoffmann 040/42863-5701 oder Eveline.vonHoffmann@arbg.justiz.hamburg.de

10.07.2014: Neuer Termin vor dem Arbeitsgericht Hamburg in Sachen Hannemann gegen das Jobcenter Hamburg wegen einstweiliger Verfügung

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22. April 2013 ausgesprochene Suspendierung und begehrt eine Beschäftigung als Arbeitsvermittlerin.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Abordnung von Frau H. an das Jobcenter zum 1. August 2014 widerrufen und möchte sie als Sachbearbeiterin in der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration weiterbeschäftigen.

Vor diesem Hintergrund hob die 13. Kammer des Arbeitsgerichtes den Termin in der Hauptsache auf.

Frau H. begehrt nun im Wege der einstweiligen Verfügung die erneute Zuweisung der ursprünglichen Tätigkeit.

In einem von Frau H. angestrebten früheren Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Arbeitsgericht den Antrag auf Beschäftigung zurückgewiesen, weil es Frau H. nicht gelungen war, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen.

Im Rahmen des neuen Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat das Arbeitsgericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf den

17. Juli 2014, 10:00 Uhr, Saal 116.

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

10.07.2014: Arbeitsgericht Hamburg hebt Termin in Sachen Hannemann gegen das Jobcenter Hamburg auf

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22. April 2013 ausgesprochene Suspendierung und begehrt eine Beschäftigung als Arbeitsvermittlerin.

Frau H. steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen  Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zum  Beratungstermin erschienen. Im Rahmen einer Radiosendung erklärte Frau H., dass sie versuche, das Beste rauszuziehen und zu schummeln, z.B. den Termin lösche, wenn der Erwerbslose zum Termin nicht erscheine. Dann brauche sie keine Sanktionsanhörung rauszuschicken. Zudem sagte sie in jener Sendung: „Hartz IV muss weg!“. In einem von Frau H. unter einem Internet Blog veröffentlichten Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit fragte die Klägerin „wie viele Tote, Geschädigte und geschändete Hartz-IV-Bezieher wollen Sie noch auf Ihr Konto laden?“

Frau H. unterzeichnete auch ein Sanktionsmoratorium und verteilte diese Unterschriftenliste an die Klienten des Jobcenters.

Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege, da die Regelungen der §§ 31, 32 SGB II verfassungswidrig seien.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat die Abordnung von Frau H. an das Jobcenter zum 1. August 2014 widerrufen und möchte sie sodann an anderer Stelle vertragsgemäß weiterbeschäftigen.

Vor diesem Hintergrund hat die 13. Kammer des Arbeitsgerichtes den Termin in der Hauptsache aufgehoben.

 

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

 

04.06.2014: Terminsaufhebung im Verfahren gegen Udo Lindenberg

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg begehrt der unter dem Namen „Eddy Kante“ bekannte Frank Schröder vom beklagten Udo Lindenberg unter anderem Zahlung von Arbeitsentgelt. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Der Termin am heutigen Tage wurde durch den Vorsitzenden auf Antrag der Parteien aufgehoben, weil diese sich in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen befinden. Ein neuer Termin wird erst anberaumt werden, wenn eine der Parteien dies beantragt. 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

20.05.2014: Präsident des Arbeitsgerichts a.D. Reinhard Kitzelmann verstorben

Der Präsident des Hamburger Arbeitsgerichts a.D. Reinhard Kitzelmann ist am 14. Mai 2014 im Alter von 76 Jahren verstorben.

Herr Kitzelmann wurde am 9. März 1938 geboren und trat am 1. April 1967 in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg. Dabei wurde er zunächst vom Landgericht an das Hamburger Arbeitsgericht abgeordnet, bevor er im Jahre 1969 zum Arbeitsgerichtsrat ernannt wurde. In den Jahren 1973 bis 1976 wurde er als Richter am Arbeitsgericht an das Justizprüfungsamt berufen und seit 1974 an das Landesarbeitsgericht Hamburg abgeordnet. Dort erfolgte auch seine Berufung zum Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht. Am 1. Juni 1988 wurde er zum Präsidenten des Arbeitsgerichts ernannt. Dieses Gericht hat er in den folgenden 15 Jahren, bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand am 31. März 2003, entscheidend geprägt.

Die stets an den sachlichen Notwendigkeiten ausgerichtete, vertrauensvolle und fordernde Zusammenarbeit wird die, die Herrn Reinhard Kitzelmann während seiner aktiven Dienstzeit erlebt haben, unvergessen bleiben. Wenn das Gericht seit langem den Ruf genießt, zuverlässig und zügig dem Interessenausgleich zwischen den Rechtsschutz suchenden Beschäftigten und Arbeitgebern zu dienen, ist dies auch auf sein langjähriges Wirken zurückzuführen.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

03.04.2014: Rodolfo Cardoso klagt gegen den HSV wegen Entfristung seines Arbeitsverhältnisses

In dem oben genannten Verfahren ist der Gütetermin vom Freitag, den 4. April 2014, 13:00 Uhr vor dem Arbeitsgericht Hamburg auf Antrag der Parteien  aufgehoben worden.

Die Parteien befinden sich in außergerichtlichen Vergleichsgesprächen. 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

31.03.2014: Rodolfo Cardoso klagt gegen den HSV wegen Entfristung seines Arbeitsverhältnisses

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich der beim HSV angestellte frühere Fußballspieler und Trainer Rodolfo Cardoso.

Der Arbeitnehmer klagt gegen eine zwischen den Parteien vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2014. Er möchte unbefristet beschäftigt werden.

Am 4.4.2014 ist für 13:00 Uhr Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg, Saal 206 anberaumt.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

28.02.2014: Arbeitsgericht Hamburg weist die Klage gegen das Jobcenter Hamburg im Wege eines Versäumnisurteils ab

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung und begehrt eine Beschäftigung als Arbeitsvermittlerin.

Frau H. steht in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen  Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn diese nicht zum  Beratungstermin erschienen. Im Rahmen einer Radiosendung erklärte Frau H., dass sie versuche, das Beste rauszuziehen und zu schummeln, z.B. den Termin lösche, wenn der Erwerbslose zum Termin nicht erscheine. Dann brauche sie keine Sanktionsanhörung rauszuschicken. Zudem sagte sie in jener Sendung: „Hartz IV muss weg!“. In einem von Frau H. unter einem Internet Blog veröffentlichten Schreiben an die Bundesagentur für Arbeit fragte die Klägerin „wie viele Tote, Geschädigte und geschändete Hartz-IV-Bezieher wollen Sie noch auf Ihr Konto laden?“

Frau H. unterzeichnete auch ein Sanktionsmoratorium und verteilte diese Unterschriftenliste an die Klienten des Jobcenters.

Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege, da die Regelungen der §§ 31, 32 SGB II verfassungswidrig seien.

In einem von Frau H. angestrebten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Arbeitsgericht den Antrag auf Beschäftigung zurückgewiesen, weil es Frau H. nicht gelungen war, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen.

In dem heute vor der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg stattfindenden Kammertermin im Hauptsacheverfahren wies die Kammer die Klage der Frau H. durch Versäumnisurteil ab. Grund war, dass die Klägerin keinen Antrag stellte, weil sie erst im Termin einen viele Seiten umfassenden Schriftsatz einreichen wollte und nicht sicher war, ob das Gericht den Vortrag als verspätet zurückweisen würde.

Die Klägerin hat nun die Möglichkeit, gegen das Versäumnisurteil Einspruch einzulegen, was zur Folge hätte, dass die Sache erneut vor der 13. Kammer verhandelt würde.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn 040/42863-5661 oder 0177/8292306; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

21.11.2013: Kammertermin im Verfahren gegen das Jobcenter Hamburg

Der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Hamburg in der Sache

Frau H. ./. Jobcenter Hamburg

wurde auf Antrag der Klägerin auf

Freitag, den 28.2.2014, 11:30 Uhr, Saal 112

des Arbeitsgerichts in der Osterbekstraße 96, 22083 Hamburg verlegt.

 

Bei Rückfragen: Vizepräsident des Arbeitsgerichts Dr. Esko Horn  040/42863-5661; esko.horn@arbg.justiz.hamburg.de

18.09.2013: Totenkopf-Foto: Arbeitsgericht stellt fest, dass außerordentliche Kündigung unwirksam ist. Polizei-Angestellter muss weiter beschäftigt werden

In dem Kündigungsschutzverfahren des Angestellten im Polizeidienst Andreas W. gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass die außerordentliche Kündigung unwirksam ist, und die Polizei zur Beschäftigung verurteilt.

Herr W. hat sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die FHH mit Schreiben vom 11. April 2013 gewehrt. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt. Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.

Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit u.a. Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt zu haben. Dies bestreitet Herr W.

Das Arbeitsgericht hat heute festgestellt, dass die Kündigung unwirksam ist, weil die Polizei nicht dargelegt und nachgewiesen hat, dass Herr W. das Foto aufgrund einer rechtsradikalen Gesinnung aufgenommen und in das Internet gestellt hat. Maßgeblich sei, dass der fotografierte Totenschädel nicht zwangsläufig Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung ist, sondern dass der Totenschädel vielfach auch in anderen Zusammenhängen, etwa bei einem Fußballverein, als Symbol verwendet werde. Auch sei nicht ersichtlich, dass es einen Zusammenhang mit dem Totenschädel und der nur im Hintergrund zu sehenden Schule gäbe, die auf dem Foto nur Ortskundige erkennen könnten.

Die Darstellung der Polizei zu den Vorfällen aus der Vergangenheit sei nicht ausreichend aussagekräftig, um das Foto mit dem Totenschädel in einem anderen Licht sehen zu können.

Bei telefonischen Rückfragen:

Präsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Helmut Nause: Tel. 040-428635601

 

30.08.2013: Arbeitsgericht Hamburg verhandelt über Klagen studentischer Mitarbeiter von Abercrombie & Fitch (AFH Germany) gegen Änderungskündigungen betreffend die Lage der Arbeitszeit

In mehreren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehren sich die bei Abercrombie & Fitch bisher mit einer Arbeitszeit von 21.00 Uhr bis 2.00 Uhr eingesetzten studentischen Mitarbeiter gegen die am 15. Juli 2013 zum  31. Oktober 2013 ausgesprochenen Änderungskündigungen. Das Unternehmen hat diese mit dem Angebot verbunden, das Arbeitsverhältnis mit einer geänderten Arbeitszeit von 4.00 Uhr bis 9.00 Uhr fortzusetzen.

Die Kläger machen geltend, dass die angebotene Änderung der Arbeitsbedingungen unzumutbar sei. Sie könnten die angebotene Arbeitszeit nicht leisten, da sie an Vorlesungen teilnehmen müssten.

Abercrombie & Fitch meint dagegen, zur Änderung der Arbeitszeiten bereits aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers berechtigt zu sein. Im Arbeitsvertrag sei lediglich ein Einsatz in der Nachtschicht festgelegt, aber keine genaue Lage der Arbeitszeit vereinbart worden. Einer Änderungskündigung hätte es gar nicht bedurft.

In den heute vor der 16. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg stattfindenden Güteverhandlungen in sieben Klageverfahren scheiterte der Versuch einer gütlichen Einigung. Es wurde ein Kammertermin auf

Mittwoch, den 18. Dezember 2013 um 12.00 Uhr

anberaumt.


 

Bei Rückfragen: Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Marion Loets  040/42863-5601; Marion.Loets@lag.justiz.hamburg.de

28.08.2013: Arbeitsgericht Hamburg verhandelt über Suspendierung einer Angestellten beim Jobcenter Hamburg

In einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim  Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung von ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin und begehrt Beschäftigung.

Frau H. steht im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen  Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn sie nicht zum  Beratungstermin erscheinen.

Das Jobcenter hält die Beschäftigung von Frau H. für unzumutbar. Das Verhalten von Frau H. störe den Betriebsfrieden. Es bestehe der Verdacht des vorsätzlichen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Betreuung der Kunden des Jobcenters. Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege.

In dem von Frau H. angestrebten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hatte das Arbeitsgericht am 30.7.2013 den Antrag auf Beschäftigung zurückgewiesen, weil es Frau H. nicht gelungen sei, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen.

In dem heute vor der 13. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg stattfindenden Gütetermin im Hauptsacheverfahren unterbreitete der Vorsitzende den Parteien einen Vorschlag für eine gütliche Einigung. Danach sollen sich die Parteien innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist dazu äußern, ob im Hinblick auf eine anderweitige Beschäftigung der Frau H. beim Jobcenter, zu dem Frau H. von der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnet worden ist, ggf. unter Hinzuziehung der Freien und Hansestadt Hamburg als Vertragspartei des Arbeitsvertrages mit der Klägerin, kurzfristig Gespräche aufgenommen werden sollen

- oder diese im Rahmen einer weiteren Güteverhandlung

- oder im Rahmen eines Güterichterverfahrens am Arbeitsgericht Hamburg

erfolgen sollen.

Für den Fall, dass eine vergleichsweise Lösung entsprechend dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht möglich sein sollte, hat das Arbeitsgericht einen Kammertermin

 

auf Freitag, den 15.11.2013, Saal 112

im Arbeitsgericht, Osterbekstr. 96, 22083 Hamburg

 

anberaumt.

 

 

 

Bei Rückfragen: Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Marion Loets  040/42863-5601; Marion.Loets@lag.justiz.hamburg.de

30.07.2013: Arbeitsgericht Hamburg verhandelt über einstweilige Verfügung einer Angestellten beim Jobcenter Hamburg – Antrag abgewiesen

In einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim  Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung von ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin und begehrt Beschäftigung.

Frau H. steht im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen  Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn sie nicht zum  Beratungstermin erscheinen.

In dem von Frau H. angestrebten Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs und eines Eilgrundes für eine Entscheidung.

Das Jobcenter hält die Beschäftigung für unzumutbar. Das Verhalten von Frau H. störe den Betriebsfrieden. Es bestehe der Verdacht des vorsätzlichen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Betreuung der Kunden des Jobcenters. Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege.

Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg setzte heute die am 6. Juni 2013 begonnene mündliche Verhandlung fort. In einer am Nachmittag verkündeten Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen, weil es Frau H. nicht gelungen ist, das Bestehen eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs darzulegen. Die vom Jobcenter vorgetragenen Rechtsverletzungen, die sie bei der Arbeit begangen haben soll, sind von ihr nicht entkräftet worden. Eine einstweilige Verfügung, wie sie von Frau H. verlangt wird, kann vom Gericht nur erlassen werden, wenn der Anspruch auf Beschäftigung zweifelsfrei feststeht.

Bei Rückfragen: Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Marion Loets  040/42863-5601; Marion.Loets@lag.justiz.hamburg.de

10.06.2013: Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung beim Jobcenter Hamburg – Fortsetzungstermin

Im Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg, in welchem sich die beim  Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung von ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin wehrt und Beschäftigung begehrt, ist Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt worden auf

Dienstag, den 30. Juli 2013, 12:00 Uhr, Saal 112.

Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts, Eveline von Hoffmann  040/42863-5701; Eveline.vonHoffmann@arbg.justiz.hamburg.de

06.06.2013: Arbeitsgericht Hamburg verhandelt über einstweilige Verfügung einer Angestellten beim Jobcenter Hamburg – Entscheidung vertagt

In einem Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg wehrt sich die beim  Jobcenter team.arbeit.hamburg eingesetzte Angestellte Frau H. gegen die am 22.4.2013 ausgesprochene Suspendierung von ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin und begehrt Beschäftigung.

Frau H. steht im ungekündigten Arbeitsverhältnis. Sie betreibt mindestens einen  Internet Blog, auf dem sie sich kritisch über das System der Arbeitsvermittlung und die Verhältnisse beim Jobcenter äußert. Die Presse berichtete, Frau H. weigere sich, gegenüber Arbeitslosen Sanktionen zu verhängen, wenn sie nicht zum  Beratungstermin erscheinen.

Im Eilverfahren bedarf es eines offensichtlichen Beschäftigungsanspruchs und eines Eilgrundes für eine Entscheidung außerhalb des Hauptsacheverfahrens.

Das Jobcenter hält die Beschäftigung für unzumutbar. Das Verhalten von Frau H. störe den Betriebsfrieden. Es bestehe der Verdacht des vorsätzlichen Verstoßes gegen die gesetzlichen Bestimmungen bei der Betreuung der Kunden des Jobcenters. Frau H. sieht ihre Äußerungen als durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt und bestreitet, dass sie sich nicht im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen bewege.

Die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg konnte nach ausführlicher Verhandlung, wobei es auch darum ging, ob Frau H. angemessene andere Beschäftigungsangebote unterbreitet worden sind, noch nicht entscheiden. Den streitenden Parteien wird Gelegenheit  zu ergänzendem Sachvortrag gegeben. Es wird einen weiteren Verhandlungstermin geben. Dieser steht noch nicht fest, wird jedoch per Pressemitteilung bekannt gegeben werden.

Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts, Eveline von Hoffmann  040/42863-5701; Eveline.vonHoffmann@arbg.justiz.hamburg.de

31.05.2013: Totenkopf-Foto: Polizei-Angestellter wehrt sich vor dem Arbeitsgericht gegen die außerordentliche Kündigung der FHH.

In dem Kündigungsschutzverfahren des Angestellten im Polizeidienst Andreas W. gegen seine Arbeitgeberin, die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) ist der Versuch einer gütlichen Einigung im heutigen Gütertermin gescheitert.

Herr W. wendet sich mit seiner Klage gegen die außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die FHH mit Schreiben vom 11. April 2013. Die FHH wirft Herrn W. vor, auf seiner persönlichen Facebookseite das Foto eines Totenschädels mit Polizeimütze veröffentlicht zu haben, das im Postencontainer vor dem Schutzobjekt Joseph-Carlebach-Schule (Rotherbaum) der Jüdischen Gemeinde in Hamburg aufgenommen wurde. Herr W. war dort als Objektschützer eingesetzt.

Herr W. hat die Anfertigung und das Einstellen des Fotos auf seiner Facebookseite eingeräumt und angeführt, es habe sich um ein Scherz-Foto gehandelt. Er habe zu keiner Zeit den Totenkopf als Symbol der SS-Totenkopfverbände benutzt oder verstanden. Er bedaure, dass er seinerzeit nicht erkannt habe, dass es unangemessen ist, ein solches Foto vor einer jüdischen Einrichtung aufzunehmen. Sollte er damit Gefühle von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde verletzt haben, tue ihm dies aufrichtig leid und er entschuldige sich dafür ausdrücklich. Er sei weder in verfassungsfeindlichen Organisationen politisch aktiv noch hege er ein nationalsozialistisches oder rechtsradikales Gedankengut.

Darüber hinaus wirft die FHH Herrn W. vor, in der Vergangenheit Kollegen mit ausländerfeindlichen Sprüchen beleidigt haben. Dies bestreitet Herr W.

Das Arbeitsgericht hat einen Termin zur Kammerverhandlung anberaumt auf

Mittwoch, den 18. September 2013 um 11.30 Uhr im Saal 112 des Arbeitsgerichts, Osterbekstr. 96, 22083 Hamburg.

Hierbei wird es im Rahmen der Überprüfung der Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung u.a. auch um die Frage der ordnungsgemäßen Anhörung des Personalrats gehen.

Bei telefonischen Rückfragen:

Presserichterin Marion Loets : Tel. 040-428635607

 

22.05.2013: Zustimmung zur außerordentlichen Verdachtskündigung eines Betriebsratsmitglieds durch das Arbeitsgericht ersetzt

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 22.5.2013 entschieden, dass der dringende Verdacht besteht, dass der betroffene Arbeitnehmer und Mitglied des Betriebsrats eine Gutschrift für private Zwecke genutzt hat, die ein Lieferant im Rahmen eines Geschäfts mit seiner Arbeitgeberin gewährt hatte. Dieser Verdacht rechtfertige die außerordentliche Kündigung.

Die Arbeitgeberin betreibt ein Container-Terminal im Hamburger Hafen. Der Arbeitnehmer ist seit 1988 bei ihr beschäftigt. Er gehört dem Betriebsrat seit dem Jahr 2002 an und ist seit 2005 dessen Vorsitzender. Er ist Spartenleiter der Betriebssportgruppe Fußball bei der Arbeitgeberin und als solcher zuständig für die Beschaffung von Sportartikeln und Sportkleidung für die Sparte Fußball. In dieser Funktion bestellte er für die Betriebssportgruppe bei der Lieferantin von Arbeitskleidung, Sicherheitskleidung und Sportkleidung, deren Großkunde die Arbeitgeberin ist, im November 2011 52 Trainingsanzüge.

Die Arbeitgeberin stützt die von ihr beabsichtigte außerordentliche Kündigung auf den dringenden Verdacht der unzulässigen Verwendung einer im Zusammenhang mit der Abwicklung dieser Bestellung verlangten unternehmenszugehörigen Gutschrift für private Zwecke durch den Arbeitnehmer.

Die 26. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg hat mit Beschluss vom 22. 5. 2013 auf Antrag der Arbeitgeberin die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers ersetzt.

Gem. § 15 Abs. 1 KSchG kann das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers aufgrund seiner Betriebsratsmitgliedschaft nur außerordentlich aus wichtigem Grund gekündigt werden und nur dann, wenn hierfür vorher die nach § 103 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegt. Gemäß § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 KSchG hat das Arbeitsgericht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds dann zu ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gem. § 626 BGB gerechtfertigt ist.

Das Arbeitsgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Arbeitnehmer  am 13.12.2011 in Anwesenheit des Großkundenbetreuers der Lieferantenfirma auf deren Kosten (bei Auflösung einer vorherigen zu Gunsten der Arbeitgeberin vereinbarten Gutschrift) in einem Geschäft am Schulterblatt Bekleidung zu einem Warenwert von mehreren Hundert Euro für den privaten Bedarf eingekauft hat. Die hohe Wahrscheinlichkeit dieses Geschehensablaufes rechtfertigt nach Auffassung des Arbeitsgerichts die außerordentliche Verdachtskündigung.

Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens. Maßgebend ist vielmehr der mit der Pflichtverletzung verbundene Vertrauensbruch. Außerdem verletzt derjenige, der als Arbeitnehmer bei der Ausführung von vertraglichen Aufgaben Vorteile entgegen nimmt, zugleich seine Pflicht, auf die berechtigten Interessen seines Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Ein solches Verhalten ist ebenso wie ein entsprechender dringender Verdacht „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Hamburg möglich.

Hinweis: die Entscheidungsgründe werden nach erfolgter Zustellung der Entscheidung an die Verfahrensbeteiligten auf der Home Page des Arbeitsgerichts Hamburg veröffentlicht werden.

 

Bei Rückfragen: Präsidentin des Arbeitsgerichts, Eveline von Hoffmann  040/42863-5701; Eveline.vonHoffmann@arbg.justiz.hamburg.de

 

28.03.2013: Das Arbeitsgericht hat die Klage einer „Toilettenfrau“ auf Zahlung des tariflichen Mindestlohns für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung abgewiesen

Die Klägerin war von April bis September 2012 als so genannte Sanitärbetreuerin für ein Dienstleistungsunternehmen in den Räumen eines großen Hamburger Warenhauses tätig. Sie hat für ihre Vollzeittätigkeit ein Grundgehalt von 600 € brutto erhalten. Zusätzlich hat der Arbeitgeber jedenfalls in den letzten Monaten des Arbeitsverhältnisses freiwillige Prämien gezahlt. Die Klägerin hat die Zahlung des tariflichen Mindestlohns nach dem  „Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland“ vom 23. August 2011 von 8,82 € je Stunde verlangt.

Das Arbeitsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mindestlohn­tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet. Die Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt, hat nicht konkret schildern und unter Beweis stellen können, dass ihre Betriebsabteilung überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt worden ist.          

Ansprüche unter dem Gesichtspunkt des „Lohnwuchers“ hat das Arbeitsgericht ebenfalls verneint. Lohnwucher kommt nach der Rechtsprechung des Bundes­arbeitsgerichts erst dann in Betracht, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise gezahlten Entgelts erreicht. Wegen einer wirksam vereinbarten Ausschlussfrist waren im vorliegenden Fall nur Ansprüche für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses zu prüfen. In diesen Monaten hat die Klägerin bei Einrechnung der freiwillig gezahlten Prämien Stundenentgelte von ca. 6,00 € erzielt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dieses Gehalt weniger als 2/3 der branchenüblichen Vergütung beträgt.

 

Der Klägerin kann gegen diese Entscheidung Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen.

 

29.08.2012: Gold- und Bronzemedaillen bei der Leichtathletikeuropameisterschaft der Senioren für Hamburger Arbeitsrichterin

Arbeitsrichterin Eva Günther-Gräff gewinnt bei den Europäischen Leichtathletik-Europameisterschaften der Senioren in Zittau 2 x Gold mit den Staffeln über  4 x 400 m und 4 x 100 m und Bronze über 200 m

Für die 43-jährige Arbeitsrichterin Eva Günther-Gräff ist die Leichtathletik inzwischen weit mehr als nur ein Feierabendsport: Dies hat sie durch die Ergebnisse, die sie bei der Leichtathletik-Europameisterschaft der Senioren in der Altersklasse W 40 erzielt hat, eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Denn Eva Günther-Gräff hat nicht nur Gold mit den Staffeln über 4 x 100 m und über 4 x 400 m und Bronze über 200m in der hervorragenden Zeit von 26,76 sec gewonnen. Mit dem 4. Platz im Stabhochsprung (übersprungene 2,80 m) und dem 6. Platz im 100m-Sprint (13,19 sec) hat sie weitere Topleistungen erbracht.

Zur Leichtathletik ist Eva Günther-Gräff über den Hamburger Jedermann-Zehnkampf gekommen, der jedes Jahr im August auf der Jahnkampfbahn im Stadtpark statt­findet. Weil ihr das Training bei ihrer ersten Teilnahme im Jahr 2007 so viel Spaß machte und sie die Leichtathletik als optimalen Ausgleich für die konzentrierte Arbeit am Schreibtisch und im Sitzungssaal empfand, blieb sie dabei. Es ist ihr in den vergangenen Jahren gelungen, ihre Leistungen von Saison zu Saison zu steigern und europäisches Spitzenniveau in ihrer Altersklasse zu erreichen.

11.06.2012: Mitteilung über Terminsaufhebung

In der Sache 27 Ca 605/11 ist der Termin zur Verhandlung vor der Kammer am

13. Juni 2012, 11.00 Uhr, aufgehoben worden Die Parteien haben sich vergleichsweise geeinigt.

19.10.2011: Kündigungsschutzklage des Leiters der Abteilung Recht gegen die HSH Nordbank AG abgewiesen

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 19. Oktober 2011 die Klage des Leiters der Abteilung Recht und Group Compliance, mit der dieser sich gegen die fristgemäße Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch die HSH Nordbank AG zum 30. September 2011 zur Wehr gesetzt hat, abgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts sind die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Beauftragung der Unternehmensberatung Prevent AG für das Projekt „Shisha“ berechtigt. Der Kläger hat u. a. dadurch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, dass er Erfolgshonorare in siebenstelliger Höhe an die Prevent-AG freigegeben hat, ohne die Voraussetzungen für die Freigabe zu prüfen.

Aufgrund dieser Pflichtverletzungen ist der HSH Nordbank AG die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger über den 30. September 2011 hinaus nicht zumutbar. Dies gilt insbesondere wegen der herausgehobenen Position, die der Kläger im Unternehmen bekleidet hat.

Gegen diese Entscheidung des Arbeitsgerichts Hamburg kann der Kläger Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamburg einlegen.

17.10.2011: Kammertermin im Kündigungsrechtsstreit des Leiters der Abteilung Recht gegen die HSH Nordbank AG

Am 19. Oktober 2011 findet um 13:00 Uhr in Saal 314 des Arbeitsgerichts Hamburg die Kammerverhandlung im Kündigungsrechtsstreit des Leiters der Abteilung Recht gegen die HSH Nordbank AG statt.

Neben Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung begehrt der Kläger die Erstattung aller Kosten und Aufwendungen durch die HSH Nordbank AG, die ihm im Zusammenhang mit dem Vorgehen gegen negative Presseberichterstattung entstanden sind bzw. entstehen.

Die HSH Nordbank AG stützt die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. September 2011 auf den dringenden Verdacht von Untreuehandlungen des Klägers. Zur Begründung dieses Verdachts bezieht sich die HSH Nordbank AG auf Zahlungen u. a. an die auf den Sicherheitsbereich spezialisierte Unternehmens­beratung Prevent, die der Kläger freigegeben hat und denen nach Auffassung der HSH Nordbank AG keine werthaltigen Gegenleistungen gegenüberstanden. Der Kläger tritt den Vorwürfen entgegen. Er verweist darauf, dass Prevent eine Vielzahl von Aufträgen ohne Einbindung des Klägers erhalten habe. Alle Aufträge, die unter Einbindung des Klägers erteilt worden seien, böten keinen Anlass zu Beanstandungen. Über das Vermögen der Unternehmensberatung Prevent ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

13.10.2011: Erste Klagen von Arbeitnehmern der City BKK gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse entschieden 

In den ersten vier von insgesamt mehr als 100 Verfahren, in denen sich Arbeitnehmer der City BKK vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse wehren, sind am 12. Oktober 2011 Entscheidungen ergangen. Die City BKK ist durch Bescheid des Bundesversicherungsamtes zum 30. Juni 2011 geschlossen worden. Die Abwicklungsarbeiten, die mit der Auflösung und Schließung der Krankenkasse verbunden sind, werden derzeit von der City BKK „in Abwicklung“ (i. A.) durchgeführt.

Während die Kammer 20 des Arbeitsgerichts zugunsten der Arbeitnehmer entschieden hat, hat die Kammer 3 des Arbeitsgerichts die Klagen abgewiesen. Hintergrund der divergierenden Entscheidungen ist, dass die Kammern die maßgebliche Regelung in § 164 Abs. 4 SGB V unterschiedlich ausgelegt haben.

Die Kammer 3 des Arbeitsgerichts geht mit der City BKK davon aus, dass aufgrund der Regelung in  § 164 Abs. 4 SGB V mit dem Tag der Schließung der City BKK die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer geendet haben. Die Kammer 3 hält die gesetzliche Reglung insoweit für eindeutig und verfassungsgemäß. Zwar seien die verfassungsmäßigen Rechte der Arbeitnehmer durch die gesetzliche Beendigungsreglung tangiert; dies sei aber durch das Ziel der Regelung, die zur Haftung verpflichteten übrigen Krankenkassen und damit letztlich die Versicherten von hohen Kosten zu verschonen, gerechtfertigt. 

Demgegenüber hat die Kammer 20 des Arbeitsgerichts den Klagen der Arbeitnehmer stattgegeben. Als maßgeblich hat die Kammer 20 hierbei angesehen, dass die Kläger in den von der Kammer 20 entschiedenen Verfahren von der City BKK i.A. weiterbeschäftigt werden. Wegen der praktizierten Beschäftigung sind die Arbeitsverhältnisse nach Auffassung des Gerichts weder durch die gesetzliche Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V noch durch vorsorglich ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen beendet worden.

Der Rechtsauffassung des beklagten Arbeitgebers, der die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer mit der City BKK für gesetzlich beendet hält und die Arbeitsverhältnisse mit der City BKK i. A. als neue, mit einem anderen Rechtsträger vereinbarte Vertragsverhältnisse ansieht, hat sich die Kammer 20 nicht angeschlossen. Die Kammer 20 hält – anders als die Kammer 3 - eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs. 4 SGB V für geboten. Eine solche verfassungskonforme Auslegung hat nach Auffassung der Kammer 20 zur Folge, dass die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitsnehmers dann nicht erfolgt, wenn er weiterbeschäftigt wird. Hierbei schließe nicht nur der gesetzlich ausdrücklich geregelte Fall einer Weiterbeschäftigung bei dem Landesverband der Krankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse, sondern – erst recht – die Weiterbeschäftigung bei der Abwicklungsgesellschaft der City BKK die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus.

In den nächsten Wochen stehen eine Reihe weiterer Kammertermine in Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern der City BKK und der City BKK an. Die zugrundeliegenden Fallkonstellationen weichen hierbei z. T. erheblich von den bereits entschiedenen Fällen ab. Die Entscheidungen der Kammern 3 und 20 des Arbeitsgerichts lassen erwarten, dass eine endgültige Klärung der mit den Verfahren zusammenhängenden Rechtsfragen erst durch höchstrichterliche Entscheidungen erfolgen wird.

17.06.2011: Geschäftsführer der Fachverbände des Hamburger Einzelhandels wehrt sich gegen fristlose Kündigung

Der Geschäftsführer der Fachverbände des Hamburger Einzelhandels e.V. setzt sich vor dem Arbeitsgericht Hamburg gegen die fristlose Kündigung seines seit 1977 bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Wehr. Am 21. Juni 2011 findet die Kammerverhandlung in diesem Verfahren (vorgesehene Dauer: 1 h) statt.

Die Fachverbände des Hamburger Einzelhandels e.V. werfen dem Geschäftsführer u. a. Untreue und Abrechnungsbetrug vor. Der Geschäftsführer hält die Vorwürfe für ungerechtfertigt. Er sieht sich als Opfer einer Mobbing-Intrige seines Arbeitgebers.

17.05.2011: medsonet ist keine tariffähige Gewerkschaft

Das Arbeitsgericht Hamburg hat am 17. Mai 2011 entschieden, dass die unter der Bezeichnung „medsonet. Die Gesundheitsgewerkschaft“ auftretende Arbeitnehmer­vereinigung keine tariffähige Gewerkschaft ist.

Die Organisation medsonet ist im März 2008 gegründet worden. Sie ist Mitglied des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschland. Als Vertragspartner auf Arbeit­nehmer­seite hat medsonet mehr als 100 Haustarifverträge mit Kliniken und anderen Einrichtungen der Gesundheitsbranche abgeschlossen. Zwischen dem Bundes­ver­band Deutscher Privatkliniken und medsonet ist am 20. Oktober 2008 ein Bundes­manteltarifvertrag für die Beschäftigten in Privatkliniken vereinbart worden.

Das Arbeitsgericht hat medsonet sowohl für den Zeitpunkt des Abschlusses des Bundesmanteltarifvertrags für die Beschäftigten in Privatkliniken als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt die Tariffähigkeit abgesprochen. Für die Vergangenheit ergibt sich die fehlende Tariffähigkeit schon daraus, dass medsonet sich erst im September 2010 ein Tarifstatut gegeben hat. Solange eine Vereinigung keine Regelungen über die Verhandlung und den Abschluss von Tarifverträgen verabschiedet hat, kann ihr keine Tariffähigkeit zuerkannt werden.   

Aber auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist medsonet nicht  tariffähig. Wegen der geringen Anzahl von Mitgliedern - nach eigenen Angaben 7.000 bei einer Gesamtzahl von 2,2 Millionen Beschäftigten in der Gesundheitsbranche - fehlt es medsonet an der erforderlichen Durchsetzungsfähigkeit gegenüber der Arbeitgeberseite als dem sozialen Gegenspieler.