Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Sind alle erforderlichen Beweise erhoben worden und hat der Beschuldigte Gelegenheit erhalten, sich zu der Beschuldigung zu äußern, entscheidet der Staatsanwalt, in welcher Weise das Ermittlungsverfahren abgeschlossen werden soll. Hierfür sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten mit unterschiedlicher Eingriffsintensität für den Beschuldigten vor, so dass eine möglichst angemessene und gerechte Ahndung der Straftat herbeigeführt werden kann. Insbesondere kann der Staatsanwalt

 

die öffentliche Klage erheben,

das Verfahren nach dem Opportunitätsprinzip einstellen oder

das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts einstellen.

<<zurück>>